Tauschring im Verborgenen: Wann der Besitz von Kinderpornographie selbständig strafbar bleibt

Darknet

Wer im Darknet einer geschlossenen Tauschgemeinschaft beitritt, glaubt sich oft doppelt sicher – technisch anonym und rechtlich nur am Rande beteiligt. Beides trügt, und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2026 (3 StR 585/25, vorausgehend LG Duisburg) zeigt mit einiger Schärfe, warum gerade das vermeintlich harmlose „Daneben-Behalten“ eigener Dateien strafrechtlich eigenständiges Gewicht behält. Im Mittelpunkt steht eine Frage, die in Verfahren um kinderpornographisches Material immer wieder unterschätzt wird: das Konkurrenzverhältnis zwischen dem öffentlichen Zugänglichmachen nach § 184b Abs. 1 StGB und dem schlichten Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB.

Der Fall: eine Plattform mit eigenen Regeln

Der Angeklagte gehörte einem szenetypischen Zusammenschluss pädophiler Personen an, die auf einer im Darknet betriebenen, eigenen Regeln unterworfenen Plattform kinderpornographische Dateien austauschten. Zwischen April 2019 und Dezember 2021 stellte er in vierzehn Fällen Bild- und Videodateien ein, die fortan Tausenden Nutzern des Tauschrings zum Abruf bereitstanden; in einem weiteren Fall postete er eine selbst verfasste pädosexuelle Geschichte. Über den gesamten Zeitraum hinweg hielt er außerdem zehn weitere, nie hochgeladene Dateien auf mobilen Datenträgern vorrätig, die erst bei einer Wohnungsdurchsuchung gefunden wurden. Das Landgericht verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten; der Bundesgerichtshof verwarf die Revision.

Die Plattform als bandenmäßiges Handeln

Materiell-rechtlich beginnt die Würdigung beim Grundtatbestand. Das Hochladen in einen für Dritte abrufbaren Bereich erfüllt das öffentliche Zugänglichmachen nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 StGB, und zwar in den über den langen Tatzeitraum geltenden unterschiedlichen Gesetzesfassungen.

Soweit der Angeklagte Dateien mit tatsächlichem Geschehen einstellte, greift die Qualifikation des bandenmäßigen Handelns nach § 184b Abs. 2 StGB. Der Senat knüpft damit an seine Linie an, dass ein organisierter Darknet-Tauschring mit festen Regeln und arbeitsteiligem Zusammenwirken die Bandenstruktur erfüllt – die scheinbare Anonymität der Plattform schützt also nicht vor dem schärferen Qualifikationstatbestand, sondern begründet ihn gerade. Die selbst verfasste fiktive Geschichte fällt demgegenüber heraus, weil sie kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt und ihr Besitz deshalb nach § 184b Abs. 3 StGB straffrei bleibt.

Der eigentliche Schwerpunkt: Besitz neben Zugänglichmachen

Die zentrale dogmatische Frage betrifft das Verhältnis von Verbreitung und Besitz. Im Ausgangspunkt ist der Besitz nach § 184b Abs. 3 Variante 3 StGB ein subsidiärer Auffangtatbestand, der von den strenger bestraften Begehungsweisen des Absatzes 1 verdrängt wird. Diese Verdrängung reicht jedoch nur so weit, wie sie sachlich trägt: Sie erfasst ausschließlich dasjenige Material, das gerade Gegenstand des Zugänglichmachens ist, und nur für den Zeitraum der jeweiligen Tathandlung.

Geht der Besitz darüber hinaus – in zeitlicher Hinsicht, weil er das Hochladen überdauert, oder in quantitativer Hinsicht, weil er weiteres, nie veröffentlichtes Material umfasst –, lebt er als eigenständiges Dauerdelikt wieder auf und tritt tateinheitlich neben die Verbreitungstaten. Genau das war hier der Fall: Die zehn nie online gestellten Dateien begründen einen den gesamten Zeitraum überdauernden Besitz, der weder zeitlich noch gegenständlich von den Upload-Taten aufgezehrt wird.

Warum die Klammerwirkung versagt

Naheliegend wäre der Gedanke, dieser durchgehende Besitz verbinde alle fünfzehn Verbreitungstaten über die sogenannte Klammerwirkung zu einer einzigen Tat im Sinne des § 52 StGB. Der Senat lehnt das ab, und die Begründung ist konsequent: Eine Klammerwirkung setzt voraus, dass das verbindende Dauerdelikt im Unwert mindestens so schwer wiegt wie die verklammerten Einzeltaten. Der Strafrahmen des bloßen Besitzes nach § 184b Abs. 3 StGB bleibt aber deutlich hinter dem des Zugänglichmachens zurück.

Daraus folgt das für die Konkurrenzbewertung entscheidende Ergebnis. Der einheitliche Besitzverstoß steht zwar mit jeder der fünfzehn Verbreitungstaten in Tateinheit, kann diese aber nicht untereinander zu einer Handlung verschmelzen. Es bleibt deshalb bei fünfzehn selbständigen Taten des – größtenteils bandenmäßigen – öffentlichen Zugänglichmachens, von denen jede tateinheitlich mit dem Besitz zusammentrifft. Ob der Angeklagte auch die geposteten Inhalte zusätzlich dauerhaft vorrätig hielt, konnte deshalb offenbleiben.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Fazit

Der Beschluss schärft das Bewusstsein dafür, dass der Besitz kinderpornographischen Materials kein bloßer Annex der Verbreitung ist, sondern ein eigenständiges Dauerdelikt mit eigenem Anwendungsbereich. Verdrängt wird er nur, soweit er sich gegenständlich und zeitlich vollständig im Zugänglichmachen erschöpft; jedes überschießende Vorhalten – sei es früheres, späteres oder gar nicht veröffentlichtes Material – tritt selbständig in Tateinheit hinzu, ohne die Verbreitungstaten zu einer Einheit zu verklammern. Für die Verteidigung in Darknet-Verfahren verlagert sich der Prüfungspunkt damit weg von der Frage des Hochladens hin zur genauen Bestandsaufnahme, welches Material wann und wie lange gespeichert war – denn an dieser Abgrenzung entscheidet sich die Zahl der Taten und damit das Gewicht der Gesamtstrafe.

Rechtsanwalt Jens Ferner