Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Kündigungsschutzverfahren

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 13. Oktober 2025 (18 Ta 699/25) betrachtet die Herausforderungen, die mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen in arbeitsgerichtlichen Verfahren verbunden sind. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Information als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden kann und wann eine bloße abstrakte Umschreibung nicht ausreicht, um den Schutz des § 273a ZPO in Anspruch zu nehmen. Besonders relevant ist der Fall für Unternehmen, die in Kündigungsschutzprozessen sensible Informationen vor Offenlegung bewahren möchten, ohne dabei die Anforderungen an die Konkretisierung zu unterschätzen.

Kündigung mit Versuch der Geheimhaltung

Die Beklagte, ein Unternehmen der Deutschen Börse-Gruppe, kündigte einem Mitarbeiter außerordentlich, nachdem dieser vertrauliche Informationen im Internet veröffentlicht und eine nicht genehmigte Nebentätigkeit aufgenommen haben soll. Im Rahmen der anschließenden Kündigungsschutzklage beantragte die Beklagte, Teile ihres Vortrags – hier: insbesondere die Funktionsweise einer internen Überwachungsmethode zur Aufdeckung von Insiderhandel („P* M*“) – als Geschäftsgeheimnis einstufen zu lassen und den Zugang zu den entsprechenden Dokumenten zu beschränken. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main lehnte diesen Antrag ab, woraufhin die Beklagte sofortige Beschwerde einlegte. Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte die Entscheidung und verwies auf die unzureichende Substantiierung des Geheimhaltungsbedürfnisses.

Die Beklagte hatte argumentiert, die Methode sei gegenüber früheren Programmen verbessert und von erheblichem strategischem Wert. Doch statt konkreter technischer Details oder nachvollziehbarer Abgrenzungen zu bestehenden Lösungen beschränkte sie sich auf allgemeine Beschreibungen: Die Software sammle Daten aus verschiedenen Quellen, generiere Warnmeldungen und nutze künstliche Intelligenz. Das Gericht sah darin jedoch keine hinreichende Grundlage für eine Einstufung als Geschäftsgeheimnis.

Glaubhaftmachung statt Beweis

Das Gericht betont zunächst, dass § 273a ZPO – seit April 2025 in Kraft – nicht nur in klassischen Geschäftsgeheimnisstreitigkeiten Anwendung findet, sondern auch in anderen zivilrechtlichen Verfahren, sofern glaubhaft gemacht wird, dass eine Information das „Potential eines möglichen Geschäftsgeheimnisses“ besitzt. Anders als im Hauptsacheverfahren genügt hier die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO), nicht der volle Beweis. Doch selbst dieser reduzierte Maßstab setzt voraus, dass die Information so konkret beschrieben wird, dass ihr Geheimnischarakter nachvollziehbar ist.

Entscheidend ist dabei der Begriff des Geschäftsgeheimnisses nach § 2 Nr. 1 GeschGehG: Die Information muss nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sein, von wirtschaftlichem Wert sein und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen. Zudem muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Das Gericht stellt klar, dass eine bloße abstrakte Umschreibung – wie die vage Beschreibung einer „verbesserten Methodik“ – nicht ausreicht. Vielmehr muss dargelegt werden, was genau die Information von anderen Lösungen unterscheidet und wie sie nachgebildet werden könnte. Fehlt es an dieser Konkretisierung, scheitert bereits die Einstufung als schutzwürdig.

Im vorliegenden Fall blieb unklar, welcher konkrete Programmbestandteil neu oder geheimhaltungsbedürftig sein sollte. Die Beklagte verwies zwar auf die „spezifische Zusammenstellung“ von Daten, erläuterte aber nicht, wie diese strukturiert oder verarbeitet werden. Eine Funktionsweise kann nur dann als Geschäftsgeheimnis qualifiziert werden, wenn sie für Fachleute nachvollziehbar und reproduzierbar ist. Allgemeinplätze wie die Nutzung von KI oder die Auswertung öffentlicher Datenbanken reichen dafür nicht aus; sie sind vielmehr allgemein zugänglich und damit nicht geheimhaltungsbedürftig.

Ein weiteres Problem lag in der nachträglichen Einstufung: Die Beklagte versuchte, bereits eingereichte Schriftsätze rückwirkend als geheimhaltungsbedürftig deklarieren zu lassen. Das Gericht wies dies zurück, da der Kläger als ehemaliger Mitarbeiter mit der Methode vertraut war und die Gefahr einer unbefugten Weitergabe somit nicht konkret drohte. Zudem hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, sensible Passagen von vornherein zurückzuhalten und erst nach einer gerichtlichen Einstufung vorzutragen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Was Unternehmen beachten müssen

Die Entscheidung unterstreicht, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Prozess keine Formalie ist, sondern präzise Vorbereitung erfordert. Unternehmen, die in Kündigungsschutzverfahren sensible Informationen einbringen, sollten folgende Punkte bedenken:

  • Konkretisierung ist Pflicht: Wer eine Information als Geschäftsgeheimnis schützen lassen will, muss sie so detailliert beschreiben, dass ihr Geheimnischarakter erkennbar wird. Pauschale Hinweise auf „strategischen Wert“ oder „Verbesserungen“ genügen nicht. Stattdessen sind technische Details, Algorithmen oder spezifische Datenstrukturen zu benennen, die die Information einzigartig machen.
  • Rechtzeitige Antragstellung: § 273a ZPO ermöglicht es, Informationen zunächst zurückzuhalten, bis ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit gerichtlich festgestellt ist. Wer diese Option nicht nutzt und stattdessen bereits eingereichte Unterlagen nachträglich schützen lassen will, riskiert eine Ablehnung – insbesondere, wenn die Gegenpartei die Informationen bereits kennt.
  • Glaubhaftmachung erfordert mehr als bloße Behauptungen: Das Angebot, Mitarbeiter telefonisch zu befragen, ersetzt keine substantiierte Darlegung. Vielmehr müssen Unternehmen von Anfang an darlegen, warum eine Information nicht allgemein bekannt ist und welche Maßnahmen zu ihrem Schutz ergriffen wurden.

Kein Schutz ohne Substanz

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen zeigt, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Prozess keine Selbstverständlichkeit ist. Wer sich auf § 273a ZPO berufen will, muss mehr leisten als vage Andeutungen. Die Hürden sind zwar niedriger als in einem Hauptsacheverfahren, aber nicht inexistent. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, welche Informationen tatsächlich geheimhaltungsbedürftig sind – und diese so präzise beschreiben, dass ihr Schutzbedürfnis überzeugend dargelegt werden kann.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer im Kündigungsschutzverfahren mit sensiblen Daten operiert, sollte nicht erst im Laufe des Verfahrens über Geheimhaltung nachdenken, sondern bereits bei der Vorbereitung der Schriftsätze klare Abgrenzungen treffen. Andernfalls droht nicht nur die Offenlegung, sondern auch der Vorwurf, den Geheimnisschutz als taktisches Mittel zu missbrauchen. Die Entscheidung ist damit nicht nur eine Absage an unzureichend begründete Anträge, sondern auch eine Mahnung, den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen von vornherein strukturiert und transparent zu gestalten.

Bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung in Zukunft noch strengere Maßstäbe anlegt … oder ob sich eine Praxis entwickelt, die Unternehmen mehr Spielraum bei der nachträglichen Einstufung einräumt. Bis dahin gilt: Wer schützen will, muss konkret werden.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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