400.000 EUR weg: Kein treuwidriger Widerruf nach vollständig erbrachter Leistung

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (1 U 4/22) sowie die nun dazu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (III ZR 174/24) zeigen die Risiken eines oft übersehenen Spannungsfelds im Fernabsatzrecht bei Dienstleistern: die Anwendung des Fernabsatzrechts auf Erbenermittlungsverträge. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Verbraucher solche Verträge widerrufen können – selbst dann, wenn der Erbenermittler seine Leistung bereits vollständig und erfolgreich erbracht hat.

Die Gerichte bestätigen im Ergebnis nicht nur die grundsätzliche Widerruflichkeit, sondern zeigen auch auf, wie fehlerhafte Belehrungen über das Widerrufsrecht zu unerwarteten Konsequenzen führen können. Zugleich offenbart sich gerade bei Dienstleistungen die zunehmende Pervertierung des europäischen Widerrufsrechts.

Hinweis: Wir übernehmen in diesem Bereich keine Mandate von Verbrauchern!

Erfolgreiche Erbenermittlung – aber ohne Vergütung?

Ein gewerblicher Erbenermittler hatte mit einer Erbin einen Vertrag geschlossen, der eine Vergütung von knapp 400.000 Euro vorsah, falls er ihre Erbansprüche erfolgreich nachweisen könnte. Nach der Kontaktaufnahme und der Mitteilung über den Erbfall widerrief die Erbin den Vertrag. Das Landgericht Schwerin gab ihr recht, das OLG Rostock bestätigte dies im Berufungsverfahren, und der BGH lehnte eine Revision ab. Die zentrale Frage lautete: Handelt es sich bei einem Erbenermittlungsvertrag um ein Fernabsatzgeschäft, das dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumt – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen kann der Erbenermittler dennoch eine Vergütung verlangen?

Das OLG Rostock bejahte das Vorliegen eines Fernabsatzvertrags nach § 312c BGB, da der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Schriftverkehr) zustande gekommen war. Der BGH bestätigte diese Einschätzung und wies die Beschwerde des Erbenermittlers zurück. Entscheidend war dabei, dass der Erbenermittler die Erbin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hatte. Ohne eine korrekte Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen – und der Verbraucher kann den Vertrag noch Jahre später widerrufen.

Warum der Erbenermittler leer ausging

Das OLG Rostock argumentierte, dass Erbenermittlungsverträge als entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge einzuordnen sind und damit in den Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts fallen. Der Einwand des Erbenermittlers, es handele sich um ein Notgeschäft oder um die „Lieferung von Informationen als Ware“, überzeugte die Richter nicht. § 312g Abs. 2 BGB, der bestimmte Verträge vom Widerrufsrecht ausnimmt, greift hier nicht: Die Erbenermittlung ist weder ein Warenkauf noch eine dringende Reparaturleistung, die eine analoge Anwendung der Ausnahmetatbestände rechtfertigen würde.

Besonders interessant ist die Abgrenzung zu früheren Entscheidungen, die Erbenermittlungsverträge teilweise als widerruflich einstuften, teilweise aber auch nicht. Das OLG Rostock betonte, dass der Verbraucher zwar durch die Tätigkeit des Erbenermittlers erst von seinem Erbe erfährt – er aber nicht gezwungen ist, dessen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Stattdessen könnte er selbst Nachforschungen anstellen oder das Nachlassgericht um Unterstützung bitten. Der Erbenermittler erbringt daher keine unersetzliche Leistung, die einen Ausschluss des Widerrufsrechts rechtfertigen würde. Abschließend stellt der BGH klar, dass ein auch moralisch fragwürdiges Ausüben des Widerrufsrechts nicht treuwidrig sein kann:

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass das Vorgehen der Beklagten, den Widerruf nach Entgegenahme der Leistung und zweimaligem Nachverhandeln über das Honorar zu erklären, vordergründig als beanstandungswürdig erscheint. Allerdings ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht festzustellen.

Die Beklagte hat von den rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die ihr erst durch die nicht gesetzeskonforme, vom Kläger zu verantwortende Vertragsgestaltung eröffnet wurden. Er hätte es in der Hand gehabt, nach einer ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) in Gang zu setzen und erst nach deren Ablauf der Beklagten die zur Geltendmachung ihres Erbrechts erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.

Am Ende fügte der BGH (unnötig) hinzu, dass der Erbenermittler zwar grundsätzlich einen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen könnte – allerdings nur, wenn er den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hätte. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen war, blieb der Vergütungsanspruch des Erbenermittlers erfolglos.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Mehr Korrektiv im Widerrufsrecht

Die Entscheidungen zeigen, wie streng die Gerichte die Vorschriften des Fernabsatzrechts anwenden – selbst in Fällen, in denen der Verbraucher durch die Dienstleistung erst von seinen Rechten erfährt. An diesem Punkt zeigt sich die von mir immer wieder beklagte Pervertierung des europäischen Widerrufsrechts: Es gibt kein „pacta sunt servanda” mehr, sondern es wird nur noch danach gesucht, wie sich der Profit maximieren lässt. Das auf Produkte ausgelegte Widerrufsrecht ist nicht ohne Weiteres auf den Sektor der Dienstleistungen zu übertragen – insbesondere nicht bei erfolgreichen Abwicklungen, bei denen der Verbraucher höchstzufrieden ist und einfach nur betuppen will. Hier sollte man endlich Korrekturen einziehen. Dabei stellt sich die Frage, für wie lebensunfähig man Verbraucher in Europa eigentlich hält.

Für Dienstleister ist dies eine erneute Mahnung, ihre Verträge und Vertragsschlüsse rechtssicher zu gestalten. Im vorliegenden Fall wurden sagenhafte 400.000 EUR verbrannt. Jeder sollte an den Gärtner denken, der auf seinem berechtigten Lohnanspruch von 19.000 EUR sitzenblieb, während sich der unverschämte Kunde über einen schön gestalteten Garten freut. Solche Fälle sollten auch mahnen, anwaltliche Beratung wieder mehr zu wertschätzen. Wer bei einem Anwalt für Beratungen in diesem Bereich über den Preis feilscht und hinterher auf solchen Schäden unnötig sitzen bleibt, ist nur Opfer der eigenen Dummheit.

Letztlich bleibt festzuhalten: Wer als Dienstleister tätig ist, sollte nicht nur erfolgreich, sondern auch rechtssicher arbeiten. Andernfalls droht das Risiko, für geleistete Arbeit keine Vergütung zu erhalten.

Praktische Konsequenzen für Dienstleister und Verbraucher

Für Dienstleister wie hier konkret Erbenermittler ergibt sich aus den Entscheidungen eine klare Botschaft: Sie müssen ihre Verträge so gestalten, dass sie den Anforderungen des Fernabsatzrechts genügen. Dazu gehört insbesondere eine korrekte und vollständige Belehrung über das Widerrufsrecht. Andernfalls riskieren sie, dass Verbraucher den Vertrag auch nach erfolgreicher Erbenermittlung noch widerrufen – und damit die Vergütung entfällt.

Für Verbraucher bedeutet dies (leider, siehe meine Anmerkung oben), dass sie nicht vorschnell auf die Forderungen von Erbenermittlern eingehen sollten. Auch wenn die Dienstleistung bereits erbracht wurde, bleibt das Widerrufsrecht bestehen, sofern die Belehrungspflichten nicht erfüllt wurden. Allerdings sollte man sich bewusst sein, dass ein Widerruf nach Erhalt der Informationen über den Erbfall moralisch fragwürdig erscheinen mag – aber getrieben von Geldgier wird das sicherlich nur wenige stören. Der BGH betonte zwar, dass ein solches Vorgehen nicht gegen Treu und Glauben verstößt, solange der Erbenermittler seine Pflichten nicht erfüllt hat. Dennoch bleibt ein Beigeschmack mit negativem Effekt für unsere Wirtschaft: Wer die Leistungen eines Erbenermittlers in Anspruch nimmt und dann widerruft, nutzt dessen Arbeit aus, ohne dafür zu zahlen. Eines Tages sollte der Gesetzgeber an dem Punkt einfach mal aufwachen und auch Verbraucher wieder in die Verantwortung nehmen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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