Persönlichkeitsrecht und §353d StGB

Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (VI ZR 116/22) vom 19. September 2023 betrifft eine Anhörungsrüge gegen ein vorheriges Urteil des Senats vom 16. Mai 2023. Die Anhörungsrüge des Klägers wurde zurückgewiesen, da der Senat entschied, dass das Urteil vom 16. Mai 2023 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.

Dieser Beschluss beleuchtet wichtige Aspekte des Zivilprozessrechts, insbesondere die Anforderungen an die Berücksichtigung von Parteivortrag und die Grenzen des Schutzes persönlicher Aufzeichnungen, speziell mit Blick auf §353d StGB.

Grundsätzliches

Die Hauptaspekte des Beschlusses sind:

  1. Berücksichtigung des Parteivortrags: Der BGH stellte fest, dass die Gerichte verpflichtet sind, das Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen, jedoch nicht jeden Einzelpunkt des Parteivortrags explizit bescheiden müssen. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers und die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vollumfänglich berücksichtigt.
  2. Veröffentlichung Persönlicher Aufzeichnungen: Der Senat erwähnte, dass der Kläger seine Vertraulichkeitssphäre durch die Veröffentlichung eines handschriftlichen Tagebucheintrags in der BILD-Zeitung geöffnet hatte. Die Rüge des Klägers, dass der Senat dies nicht berücksichtigt habe, wurde zurückgewiesen, da dies nur einen Teilaspekt des Schutzes persönlicher Aufzeichnungen betrifft.
  3. Erlangung und Verwertung von Informationen: Der Kläger rügte erfolglos die Beurteilung des Senats zur Frage, ob die Art der Erlangung der Informationen zur grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizistischen Verwertung führen würde. Der BGH stellte fest, dass der Kläger sowohl Anlass als auch Möglichkeit hatte, entsprechenden Tatsachenvortrag zu halten, und dass das Berufungsgericht korrekt davon ausging, dass die Beklagte sich nicht direkt an einem Rechtsbruch beteiligt hatte.
  4. Effektiver Rechtsschutz: Der BGH urteilte, dass keine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) vorliegt, da der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.

§353d StGB

In Bezug auf § 353d StGB und dessen Anwendung wurden folgende Schlüsselpunkte angesprochen:

  1. Anwendungsbereich von § 353d StGB: Der Kläger stützte sein Klagebegehren unter anderem auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, basierend auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3 StGB. Dies bezieht sich auf die Verletzung des Rechts am eigenen Wort durch unbefugtes Veröffentlichen von Tonaufzeichnungen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes oder von Abbildungen.
  2. Frage der rechtswidrigen Informationsbeschaffung: Im Fokus stand, ob die Art und Weise, wie die Informationen erlangt wurden, zur grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizistischen Verwertung führen könnte. Der BGH urteilte, dass diese Frage nicht entscheidend war, da der Kläger sowohl Gelegenheit hatte, entsprechenden Tatsachenvortrag zu halten, als auch tatsächlich Vortrag zu der Art und Weise der Informationsbeschaffung geleistet hatte.
  3. Abwägung der Interessen: Der BGH stellte fest, dass es auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen ankam und nicht allein auf die Art der Erlangung der Information. In diesem Kontext wurde berücksichtigt, dass der Kläger bereits einen Teil seiner Privatsphäre durch die Veröffentlichung eines Tagebucheintrags in der BILD-Zeitung geöffnet hatte. Diese Erwägung des Senats bezog sich speziell auf den Schutz vor der Offenlegung der persönlichen Ausdrucksweise des Verfassers.
  4. Rechtsprechung zu § 353d StGB: Obwohl der Kläger sich auf § 353d Nr. 3 StGB berief, fand eine ausführliche Interessenabwägung statt, in der die und das des Klägers gegeneinander abgewogen wurden. Der BGH entschied, dass eine pauschale Anwendung von § 353d StGB ohne Berücksichtigung dieser Abwägung nicht gerechtfertigt wäre.

Insgesamt beleuchtet der leider recht kurze Beschluss die komplexe Natur der Anwendung von § 353d StGB im Kontext des Persönlichkeitsschutzes und der Meinungsfreiheit, wobei die Abwägung der verschiedenen Interessen und Rechte im Mittelpunkt steht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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