Die Frage, wo die Grenzen zwischen zulässiger Suchmaschinenoptimierung und unlauterem Suchmaschinen-Spamming verlaufen, ist nicht nur für Betreiber von Webseiten, sondern auch für Anbieter von Filtersoftware von Bedeutung. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem frühen Urteil vom 1. März 2007 (Aktenzeichen: 4 U 142/06) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Kennzeichnung einer Website als „Spam“ durch eine Filtersoftware rechtmäßig ist. Die Entscheidung betrifft den Konflikt zwischen dem Interesse an transparenter Suchmaschinennutzung und dem Schutz vor unlauterer Wettbewerbsbeeinträchtigung. Sie bietet eine brauchbare Orientierung für die Bewertung von Suchmaschinenmanipulationen und die Zulässigkeit von Gegenmaßnahmen durch Dritte.
Filtersoftware markiert Reiseportal als Spam
Der Kläger, ein Anbieter einer Filtersoftware für Google-Suchergebnisse, bot ein Programm an, das Nutzer vor vermeintlichem Spam warnen sollte. Die Software markierte Webseiten rot, wenn mindestens fünf Nutzer diese als Spam bewertet hatten und eine anschließende Prüfung durch den Kläger Hinweise auf Manipulationen ergab. Betroffen war unter anderem die Domain des Beklagten, der ein Reiseportal technisch betreute. Der Beklagte sah darin eine unzulässige Schmähkritik und verlangte Unterlassung, da seine Seite seriös sei und keine unlauteren Optimierungstechniken nutze. Das Landgericht Dortmund gab ihm zunächst recht, doch das OLG Hamm entschied anders.
Der Streit drehte sich um zwei zentrale Fragen: Handelt es sich bei der Spam-Kennzeichnung um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die den Ruf des Beklagten schädigt? Und besteht zwischen den Parteien überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis, das einen Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründen könnte?
Wettbewerbsverhältnis
Das Gericht bejahte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, obwohl sie in unterschiedlichen Branchen tätig waren. Der Kläger vertreibt Software, der Beklagte betreibt ein Reiseportal. Dennoch konkurrieren beide um die Aufmerksamkeit von Internetnutzern – wenn auch mit gegensätzlichen Zielen. Während der Beklagte möglichst viele Besucher über Suchmaschinen auf seine Seite lenken will, zielt die Filtersoftware darauf ab, bestimmte Seiten als Spam zu kennzeichnen und damit aus den Suchergebnissen herauszufiltern oder zumindest zu stigmatisieren.
Das OLG Hamm folgte hier der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Ein Wettbewerbsverhältnis liegt bereits dann vor, wenn beide Parteien denselben Endverbraucherkreis ansprechen und das Verhalten des einen den anderen in seinem Absatz behindern kann. Entscheidend war, dass beide um die vorderen Plätze in den Google-Suchergebnissen „rangen“: Der Beklagte durch Suchmaschinenoptimierung, der Kläger durch das Aussondern von Spam. Diese direkte Interessenkollision reichte aus, um den Beklagten als klagebefugt anzusehen.
Spam-Kennzeichnung als Tatsachenbehauptung?
Der Beklagte stützte seinen Unterlassungsanspruch auf § 4 Nr. 8 UWG, der unwahre, geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen verbietet. Das Gericht musste daher klären, ob die rote Markierung eine überprüfbare Aussage trifft oder lediglich eine subjektive Meinung der Softwarenutzer wiedergibt.
Hier kam es auf die Funktionsweise der Software an: Zwar basierte die Kennzeichnung zunächst auf Nutzerbewertungen, doch der Kläger führte eine eigene Prüfung durch, ob die betreffende Seite gegen die Richtlinien von Google verstieß. Diese Prüfung machte die Spam-Einstufung zu einer Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich war. Der Kläger hatte substantiiert dargelegt, dass der Beklagte „Doorway-Pages“ und „Cloaking“-Techniken einsetzte – Methoden, die Google ausdrücklich verbietet, weil sie darauf abzielen, Suchergebnisse künstlich zu manipulieren.
Doorway-Pages sind speziell für Suchmaschinen erstellte Seiten, die für Nutzer unsichtbar bleiben und allein der Verbesserung des Rankings dienen. Der Beklagte räumte ein, solche Seiten in großem Umfang zu nutzen, konnte aber keinen legitimen Zweck dafür benennen. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen die Google-Richtlinien und damit als „Suchmaschinen-Spamming“. Die Spam-Kennzeichnung war daher nicht unwahr, sondern erweislich richtig.
Interessant ist, dass das Gericht die Definition von „Spam“ nicht an einer allgemeinen, etwa aus Wikipedia entnommenen Begriffsbestimmung festmachte, sondern an den konkreten Vorgaben von Google. Denn der Kläger warb damit, dass seine Software gerade solche Seiten filtert, die gegen die Regeln des Suchmaschinenanbieters verstoßen. Maßgeblich war somit, ob die beanstandete Seite durch unlautere Mittel ein besseres Ranking erschlichen hatte – unabhängig davon, ob sie für Nutzer letztlich relevante Inhalte bot.

Regeln für Suchmaschinenoptimierung und Gegenmaßnahmen
Die Entscheidung des OLG Hamm schützt ein Stück weit die Position von Anbietern, die Suchmaschinenergebnisse auf Manipulationen überprüfen. Hiermit ist die Kennzeichnung als Spam dann zulässig, wenn sie auf nachvollziehbaren Kriterien beruht und der betroffene Seitenbetreiber tatsächlich gegen die Richtlinien der Suchmaschine verstößt. Gleichzeitig gibt es Grenzen für Suchmaschinenoptimierer: Wer gegen die Regeln des Suchmaschinenanbieters verstößt, muss hinnehmen, dass seine Seite als Spam markiert wird – selbst wenn die Inhalte für Nutzer durchaus relevant sind.
In der Praxis ist zu sehen, dass Betreiber von Webseiten bei der Optimierung ihrer Rankings Vorsicht walten lassen müssen. Doorway-Pages, Cloaking und andere manipulative Techniken waren schon damals nicht nur nach den Google-Richtlinien unzulässig, sondern können auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Umgekehrt zeigt das Urteil, dass Filtersoftware dann rechtmäßig handelt, wenn sie transparente und überprüfbare Kriterien anwendet.
Die Entscheidung bleibt aktuell, denn die Problematik der Suchmaschinenmanipulation hat sich seit 2007 nicht erledigt – im Gegenteil. Mit der zunehmenden Komplexität von Algorithmen und Optimierungstechniken wird die Abgrenzung zwischen zulässiger SEO und unlauterem Spamming sogar noch schwieriger. Das Urteil des OLG Hamm bietet hier eine wichtige Leitlinie, weswegen ich es nach Jahren rausgesucht habe: Wer gegen die Spielregeln der Suchmaschinen verstößt, kann sich nicht auf den Schutz vor „Spam“-Kennzeichnungen berufen.
Verbraucherschutz vs. Wettbewerbsfreiheit: Die Abwägung des Gerichts
Das OLG Hamm betonte, dass Filtersoftware wie die des Klägers ein legitimes Interesse der Verbraucher bedient: Nutzer sollen vor manipulierten Suchergebnissen geschützt werden. Die rote Markierung war daher nicht als unzulässige Behinderung des Beklagten zu werten, sondern als zulässige Information über eine tatsächliche Regelwidrigkeit.
Zwar kann eine Spam-Kennzeichnung die Besucherzahlen einer Seite verringern und damit wirtschaftliche Nachteile verursachen. Doch wenn die Kennzeichnung auf nachprüfbaren Kriterien beruht und der Betreiber tatsächlich gegen Suchmaschinenrichtlinien verstößt, überwiegt das Interesse an Transparenz. Das Gericht verwies darauf, dass der Beklagte die Kennzeichnung hätte vermeiden können, indem er auf manipulative Optimierungstechniken verzichtet. Auch der Einwand, die Software greife in die Präsentation von Inhalten auf fremden Rechnern ein, überzeugte nicht. Die Nutzer entscheiden selbst, ob sie die Filtersoftware installieren und damit die Spam-Kennzeichnung aktivieren. Die Darstellung bleibt somit eine Frage der individuellen Nutzung – vergleichbar mit anderen Filterlösungen, etwa im Jugendschutz.
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