Auf Plattformen wie Amazon, kommt es recht häufig zu Konflikten zwischen Händlern, die sich gegenseitig der Verletzung von Schutzrechten bezichtigen. Ein besonders brisantes Thema ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Händler, der zu Unrecht wegen einer angeblichen Markenverletzung abgemahnt oder gesperrt wurde, seine Anwaltskosten erstattet verlangen kann.
Das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 136/25 UWG) hat mit aktuellem Urteil klargestellt, dass für ein Anspruchsschreiben, mit dem ein deliktischer Anspruch wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung geltend gemacht wird, nicht die strengen Anforderungen des § 13 Abs. 2 und 3 UWG gelten – selbst wenn das Schreiben auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche erwähnt. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte die Abgrenzung zwischen berechtigten Abmahnungen und unzulässigen Schutzrechtsverwarnungen vornehmen und welche Konsequenzen dies für die Kostenerstattung hat.
Unberechtigte Sperrung auf Amazon
Der Kläger, ein Händler für Spielwaren, bot auf Amazon Plüschtiere an, die von der Herstellerfirma X stammten. Die Beklagte, eine Konkurrentin, die selbst eine Lizenz für eine andere Marke besaß, meldete die Produkte des Klägers bei Amazon als Fälschungen. Daraufhin sperrte Amazon die betroffenen Artikel. Der Kläger versuchte vergeblich, die Sperrung außergerichtlich zu klären, und mahnte die Beklagte schließlich durch seinen Anwalt ab. Er forderte die Erstattung seiner Anwaltskosten und stellte fest, dass ihm wegen der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung ein Schadensersatzanspruch zustehe.
Die Beklagte weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, und argumentierte, die Abmahnung des Klägers entspreche nicht den Anforderungen des § 13 UWG, da sie keine ausreichenden Angaben zur Mitbewerbereigenschaft enthalte. Das Landgericht Ansbach gab der Klage nur teilweise statt, während das Oberlandesgericht Nürnberg die Entscheidung korrigierte und dem Kläger in vollem Umfang recht gab.
Deliktischer Anspruch vs. wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Das Oberlandesgericht Nürnberg betonte, dass es sich bei dem Schreiben des Klägers nicht um eine klassische wettbewerbsrechtliche Abmahnung handelte, sondern um eine Reaktion auf eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Während eine Abmahnung nach § 13 UWG strenge formelle Anforderungen erfüllen muss – insbesondere die klare Darlegung der Anspruchsberechtigung –, gelten für ein Anspruchsschreiben, das einen deliktischen Anspruch wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung geltend macht, andere Maßstäbe.
Der Senat verwies darauf, dass der Kläger mit seinem Schreiben nicht primär wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchsetzen wollte, sondern sich gegen einen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wehrte. Ein solcher Eingriff liegt vor, wenn ein Händler zu Unrecht wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung gesperrt wird und ihm dadurch Umsatzeinbußen entstehen. Die Beklagte hatte mit ihrer Meldung bei Amazon eine Sperrung bewirkt, obwohl die Produkte des Klägers keine Fälschungen waren. Dies stellte einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff dar, der nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
Keine strengen Anforderungen an deliktische Ansprüche
Das Gericht machte deutlich, dass die strengen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG – wie die detaillierte Darlegung der Mitbewerbereigenschaft – nicht auf ein Schreiben anwendbar sind, das sich gegen eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung richtet. Während eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung den Abgemahnten in die Lage versetzen muss, die Berechtigung des Anspruchs zu prüfen und durch eine Unterlassungserklärung einen Prozess zu vermeiden, dient ein deliktisches Anspruchsschreiben vor allem der Geltendmachung von Schadensersatz. Hier sei entscheidend, ob die Rechtsverfolgungskosten aus der Sicht des Geschädigten erforderlich und adäquat verursacht wurden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger hinreichend dargelegt, dass die Sperrung seiner Produkte auf einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung beruhte. Die Beklagte hatte fälschlicherweise behauptet, es handele sich um Fälschungen, obwohl die Produkte von einem anderen, berechtigten Hersteller stammten. Dies rechtfertigte die Geltendmachung eines deliktischen Anspruchs, ohne dass es auf die formellen Anforderungen des § 13 UWG ankam.

Klare Abgrenzung zwischen Abmahnung und deliktischem Anspruch
Die Entscheidung hilft Händlern, die mit unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen konfrontiert sind, denn: Sie zeigt, dass Gerichte zwischen klassischen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und deliktischen Ansprüchen wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen unterscheiden. Während erstere strenge formelle Anforderungen erfüllen müssen, gelten für letztere weniger strenge Maßstäbe.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Händler, die zu Unrecht abgemahnt oder gesperrt werden, ihre Ansprüche auf Kostenerstattung auch dann durchsetzen können, wenn ihr Schreiben nicht alle Details einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung enthält. Entscheidend ist, dass sie hinreichend darlegen, dass die Schutzrechtsverwarnung unberechtigt war und ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Entscheidung unterstreicht damit die Bedeutung eines fairen Wettbewerbs und den Schutz vor missbräuchlichen Schutzrechtsverwarnungen, die nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Konsequenzen haben können.
Wann sind Abmahnkosten erstattungsfähig?
Die Entscheidung hat beachtliche Konsequenzen für Händler, die auf Plattformen wie Amazon tätig sind: So zeigt sich, dass ein Händler, der zu Unrecht wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung abgemahnt oder gesperrt wird, seine Anwaltskosten auch dann erstattet verlangen kann, wenn sein Anspruchsschreiben nicht alle formalen Voraussetzungen des § 13 UWG erfüllt. Entscheidend ist, dass das Schreiben als Reaktion auf eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu verstehen ist und die Rechtsverfolgungskosten notwendig waren, um den Eingriff in den Gewerbebetrieb abzuwehren.
Für die Beklagte bedeutete dies, dass sie die Kosten der Abmahnung tragen musste, obwohl sie formal Mängel beanstandet hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Erwähnung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche im Schreiben des Klägers keine höheren Anforderungen begründete, da der Kern des Anspruchs ein deliktischer war.
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