Notwehr und ihre Grenzen

Das Notwehrrecht ist eines der grundlegendsten Prinzipien des Strafrechts. Es erlaubt einem Menschen, sich gegen einen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen, notfalls auch mit Gewalt. Doch wann überschreitet eine Verteidigungshandlung die Grenze zur strafbaren Tat?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 21. November 2024 (Az. 2 StR 503/24) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Streit zwischen zwei alkoholisierten Männern eskalierte und einer von ihnen ein Messer einsetzte. Der Fall wirft die zentrale Frage auf, unter welchen Voraussetzungen eine Notwehrlage vorliegt und ob die Verteidigungshandlung des Angeklagten noch als gerechtfertigt gelten kann.

Sachverhalt

Der Angeklagte und das Opfer T. waren langjährige Freunde und teilten sich ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft. Am 27. September 2023 kam es – wie bereits in der Vergangenheit – zu einem Streit, während beide alkoholisiert waren. Das Opfer, mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,92 ‰, ging auf den Angeklagten los und versetzte ihm zwei Faustschläge ins Gesicht, wodurch dieser eine blutende Verletzung erlitt.

Der Angeklagte, selbst mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,74 ‰ stark alkoholisiert, ergriff daraufhin ein Klappmesser und schwang es bogenförmig in Richtung des körperlich überlegenen Angreifers, um diesen von weiteren Schlägen abzuhalten. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass er das Opfer treffen und ihm lebensgefährliche Verletzungen zufügen könnte. Tatsächlich erlitt das Opfer Schnittwunden am Brustkorb, an der Halsseite sowie an der linken Hand.

Das Landgericht Gießen verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Auf die Revision des Angeklagten hob der BGH dieses Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts.


Rechtliche Würdigung – Notwehr oder Überschreitung der Grenzen?

Das zentrale Problem des Falls liegt in der Frage, ob der Angeklagte in einer Notwehrsituation handelte und ob seine Abwehrhandlung gerechtfertigt war.

1. Notwehrlage

Gemäß § 32 StGB setzt Notwehr eine gegenwärtige, rechtswidrige Angriffshandlung voraus. Ein Faustschlag stellt unzweifelhaft einen solchen Angriff dar. Da das Opfer den Angeklagten körperlich attackierte und weitere Schläge zu erwarten waren, bestand eine Notwehrlage.

2. Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung

Die Notwehrhandlung muss erforderlich sein, um den Angriff abzuwehren. Hier stellt sich die Frage, ob der Einsatz eines Messers in der konkreten Situation notwendig war oder ob der Angeklagte auch durch weniger gefährliche Mittel hätte reagieren können.

Zwar war das Opfer dem Angeklagten körperlich überlegen, dennoch könnte der Messerangriff als unverhältnismäßig angesehen werden. In der Rechtsprechung wird eine Waffe gegenüber einem unbewaffneten Angreifer nur dann als erforderlich anerkannt, wenn keine anderen milden Mittel zur Verfügung stehen. Ein bloßes Schlagen oder Wegstoßen hätte möglicherweise ausgereicht, um den Angriff abzuwehren.

3. Gebotenheit der Verteidigung

Selbst wenn eine Verteidigungshandlung erforderlich ist, muss sie auch geboten sein. Die Rechtsprechung verlangt in bestimmten Fällen eine Einschränkung des Notwehrrechts, insbesondere wenn ein Verteidiger deutlich überlegen ist oder die Notwehr zu einem krassen Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung führt.

Hier könnte eine Überschreitung der Notwehr vorliegen, da der Angeklagte das Messer gezielt in Richtung des Oberkörpers und Halses schwang – Körperregionen, bei denen eine tödliche Verletzung naheliegt. Die hohe Alkoholisierung könnte zudem zu einer verminderten Fähigkeit zur Einschätzung der Verhältnismäßigkeit beigetragen haben.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil auf, was darauf hindeutet, dass die Vorinstanz die Notwehrlage möglicherweise nicht ausreichend gewürdigt hat. Die genaue Begründung des BGH lässt sich aus dem Beschluss nicht vollständig ableiten, doch könnte es sein, dass er die Erforderlichkeit oder die Gebotenheit der Notwehr anders bewertet hat.

Eine mögliche Überlegung wäre, dass das Landgericht zu stark von einer Notwehrüberschreitung ausgegangen ist, ohne die spezifische Bedrohungslage des Angeklagten (Alter, körperliche Einschränkungen) hinreichend zu berücksichtigen.

Fazit

Die Entscheidung des BGH unterstreicht die komplexen Abwägungen im Notwehrrecht. Ein Angriff berechtigt nicht automatisch zur maximalen Gegenwehr – die Erforderlichkeit und Gebotenheit der Verteidigung müssen stets geprüft werden. Gleichzeitig darf aber auch nicht vorschnell von einer Notwehrüberschreitung ausgegangen werden, insbesondere wenn der Verteidiger unterlegen ist oder unter Stress handelt.

Die neue Verhandlung vor dem Landgericht wird zeigen, ob eine mildere rechtliche Bewertung des Messerangriffs erfolgt oder ob die ursprüngliche Verurteilung bestätigt wird. Der Fall verdeutlicht einmal mehr, dass das Notwehrrecht nicht nur eine Frage der abstrakten juristischen Auslegung ist, sondern stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

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