CBD-Hanf und der Grenzwert der nicht geringen Menge

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Mit Urteil vom 14. April 2026 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 1 ORs 218/25) eine Frage offengelassen, die seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes mit erheblicher Spannung erwartet wurde: ob der für Tetrahydrocannabinol (THC) etablierte Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 g auch dann gilt, wenn der sichergestellte Stoff sogenannter CBD-Hanf ist, also Cannabis mit dominierendem Cannabidiol-Anteil und nur geringem THC-Gehalt. Der Senat verwarf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft – und zwar nicht etwa, weil er der Auffassung der Strafkammer in der Sache folgte, sondern weil er ausschloss, dass sich ein etwaiger Rechtsfehler des Landgerichts auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Sachverhalt

Der Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäftsfeld den Handel mit Hanfprodukten, CBD und medizinischem Cannabis umfasste. Im Juli 2022 wurde eine an die GmbH adressierte Lieferung mit 3.444,36 g netto CBD-Marihuana sichergestellt, deren Wirkstoffmenge sich auf 8,27 g THC belief; bei einer wenige Tage später erfolgten Wohnungsdurchsuchung wurden weitere 225,14 g netto CBD-Marihuana mit 1,59 g THC aufgefunden, die nach den Feststellungen aus dem Vorjahr stammten und nicht mehr zum Verkauf bestimmt waren. Weder die Gesellschaft noch der Angeklagte verfügten über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis; die Ware aus dem Paket war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.

Das Amtsgericht Köln hatte 2023 noch nach altem Recht zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sprach das Landgericht Köln den Angeklagten am 13. Juni 2025 wegen verbotenen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit verbotenem Besitz schuldig und reduzierte die Strafe auf 90 Tagessätze zu je 50 Euro – maßgeblich, weil die Kammer den Sonderstrafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG weder unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit noch unter jenem der nicht geringen Menge zur Anwendung brachte. Sachverständig beraten setzte sie für CBD-Hanf einen abweichenden Grenzwert von 15 g THC an und ging von einer berauschenden Konsumeinheit erst ab 30 mg THC aus.

Offen gelassene Kernfrage: Grenzwert bei CBD-Hanf

Der eigentliche Streitpunkt war die Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG. Die Generalstaatsanwaltschaft beharrte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf, dass der für THC anerkannte Grenzwert von 7,5 g unverändert auch für CBD-Hanf gelten müsse, weshalb mit 8,27 g THC die Schwelle überschritten und der Sonderstrafrahmen eröffnet sei.

Das Landgericht hatte sich demgegenüber unter sachverständiger Beratung dafür entschieden, den Grenzwert bei CBD-dominantem Material auf 15 g THC zu verdoppeln, und stützte sich auf pharmakologische und konsumbezogene Erwägungen: Die Hanfblüten eigneten sich aufgrund ihres CBD-Anteils und der dafür erforderlichen Konsummengen nicht für einen Rauchkonsum mit Berauschungsziel, weil die inhalative Aufnahme zu Atemwegsreizungen führe; deshalb sei realistischerweise nur eine orale Aufnahme – etwa durch Verbacken – denkbar, bei der die THC-Wirkung durch den sogenannten First-Pass-Effekt im Magen-Darm-Trakt und in der ersten Leberpassage deutlich herabgesetzt sei. Hinzu komme, dass eine Abhängigkeit von CBD-Hanf zwar denkbar, angesichts des hohen Preises für eine wirksame Dosis aber eher fernliegend sei.

Der Senat würdigte diese Überlegungen ausführlich, ließ jedoch ausdrücklich offen, ob die Festsetzung eines abweichenden Grenzwerts bei CBD-Hanf rechtsfehlerhaft ist. Er verwies dabei auf jüngere höchstrichterliche Entscheidungen, die die Konsumform bei der Festlegung der nicht geringen Menge berücksichtigen, namentlich BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 – 2 StR 644/24 und BGH, Urteil vom 14. Januar 2026 – 2 StR 132/25, sowie auf die Einordnung von CBD-Hanf als „(wesentlich) weniger gefährlich“ in der bisherigen BGH-Rechtsprechung. Damit bleibt die für die Praxis drängende Frage einer eigenständigen Grenzwertbestimmung für CBD-Hanf weiterhin obergerichtlich unentschieden – eine Zurückhaltung, die im Lichte der zentralen Bedeutung des Wirkstoffquantums für die Strafrahmenwahl rechtspolitisch unbefriedigend, dogmatisch indes konsequent ist, weil sich die Beruhensfrage als vorrangige Hürde erwies.

Strafzumessung

Der Senat löste den Fall über die Einordnung des § 34 Abs. 3 KCanG als Strafzumessungsregel: Die Regelbeispiele begründen lediglich eine Indizwirkung für den besonders schweren Fall, von der das Tatgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung absehen kann; das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn das Regelbeispiel der nicht geringen Menge tatsächlich verwirklicht ist. Konsequent prüfte der Senat, ob das Landgericht – seine eigene Strafzumessungsphilosophie zugrunde gelegt – auch bei Ansatz des Grenzwerts von 7,5 g THC zu einer höheren Strafe gelangt wäre. Diese Frage verneinte er.

Tragend hierfür war eine engmaschig referierte Zusammenschau strafmildernder Umstände: das umfassende Geständnis, fehlende Vorstrafen, der Zeitablauf von rund drei Jahren bis zur Berufungsverhandlung, der Verzicht auf Herausgabe der sichergestellten Produkte, die berufliche Neuorientierung, das nur knappe Überschreiten der 7,5-g-Schwelle, der Auslandsbezug der Lieferung und die subjektive Erwartung des Angeklagten, der – ausweislich der Feststellungen – von einer THC-Konzentration von „nicht höher als 0,2%“ und damit von einer Wirkstoffmenge von lediglich 6,9 g THC ausging. Entscheidend war zudem, dass das Landgericht die Indizwirkung bereits hinsichtlich der bejahten Gewerbsmäßigkeit (§ 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KCanG) hatte entfallen lassen – ein wertungsinternes Indiz dafür, dass die Kammer auch beim Regelbeispiel der nicht geringen Menge konsequent verfahren wäre.

Vorsatz bei CBD

Bemerkenswert ist die Erwägung des Senats zum subjektiven Tatbestand. Der Angeklagte ging bei Lieferung von einer THC-Konzentration unterhalb von 0,2% aus, was rechnerisch eine Wirkstoffmenge von etwa 6,9 g THC ergab und damit unterhalb des etablierten Grenzwerts lag. Der Senat referiert dies als strafmildernden Aspekt; dogmatisch klingt damit die seit jeher umstrittene Frage an, wie sich Vorsatzdifferenzen zwischen vorgestellter und tatsächlicher Wirkstoffmenge auf die Anwendung des Sonderstrafrahmens auswirken.

Indem die Entscheidung den Vorsatz ausdrücklich nur auf 6,9 g THC bezogen sieht, signalisiert sie, dass selbst eine Annahme der nicht geringen Menge im objektiven Bereich nicht zwingend zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens führt, wenn die subjektive Vorstellung darunter bleibt – ein Aspekt, der für Verteidigerstrategien im Bereich des Im- und Großhandels mit niedrig konzentrierten Hanfprodukten erhebliches Gewicht haben kann.

Bewertung und Ausblick

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Praktisch zementiert sie die Möglichkeit, auch bei objektiv verwirklichten Regelbeispielen des § 34 Abs. 3 KCanG den Sonderstrafrahmen zu meiden, sofern die Gesamtwürdigung der Tatumstände dies trägt; das gilt namentlich dann, wenn das Tatgericht – wie hier – die Indizwirkung bereits bei einem anderen Regelbeispiel verneint hat. Theoretisch hält sie die Tür für eine differenzierte Grenzwertbestimmung bei CBD-Hanf offen, ohne sie selbst zu durchschreiten: Der Senat referiert die pharmakologischen und konsumbezogenen Argumente des Landgerichts wohlwollend, ohne sich auf eine eigene Position festzulegen, und verweist mit der Inbezugnahme von BGH 2 StR 132/25 darauf, dass die Konsumform bei der Festlegung der nicht geringen Menge inzwischen auch höchstrichterlich Berücksichtigung findet.

Für die Verteidigung in Verfahren mit CBD-dominanten Erzeugnissen liefert das Urteil eine Argumentationsschablone: Wer den Sonderstrafrahmen abwehren will, muss nicht zwingend einen abweichenden Grenzwert durchsetzen, sondern kann auf die Ebene der Indizwirkung ausweichen und dort die spezifischen Eigenschaften von CBD-Hanf – fehlende Eignung zum Rauchkonsum, First-Pass-Effekt, hoher Preis, geringe Abhängigkeitsgefahr – mit klassischen Strafzumessungsgesichtspunkten verknüpfen. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Grenzwertfrage bleibt das die rechtssichere Route. Wann der Bundesgerichtshof die Gelegenheit ergreift, den Grenzwert für CBD-Hanf eigenständig zu kalibrieren, wird wesentlich davon abhängen, ob künftig ein Tatgericht den abweichenden Wert tragend macht und nicht – wie hier – über die Beruhensprüfung umschifft werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner