DSGVO hindert Fotouploads von Betroffenen auf Anzeigeplattformen: zu dem Recht speziellen Feld der Anzeige von Ordnungswidrigkeiten durch Privatpersonen mittels zwischengeschalteter Online-Plattformen, die das Hochladen von Beweisfotos ermöglichen konnte sich das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 4 U 464/25) äussern – das eine durchaus überraschend harte Grenze gezogen hat.
Wer Fotos mit personenbezogenen Daten Dritter zur Anzeige von Verstößen nutzt, bewegt sich auf datenschutzrechtlich dünnem Eis. Die Entscheidung betrifft nicht nur die Zulässigkeit solcher Anzeigen, sondern auch die Rechte der unfreiwillig Abgebildeten – und zeigt, wie schnell aus einem vermeintlich öffentlichen Interesse ein datenschutzrechtliches Risiko wird.
Das Foto vom Beifahrer
Der Fall dreht sich um ein von einem Privatmann angefertigtes Foto, das ein falsch parkendes Fahrzeug zeigt. Der Beklagte lud das Bild auf eine Internetplattform hoch, die es Bürgern ermöglicht, Ordnungswidrigkeiten wie Parkverstöße zu melden. Auf dem Foto war nicht nur das Kennzeichen des Fahrzeugs, sondern auch der Kläger als Beifahrer deutlich erkennbar. Dieser sah darin einen Verstoß gegen seine datenschutzrechtlichen Rechte und klagte auf Löschung des Fotos sowie Schadensersatz. Das Landgericht Leipzig wies die Klage zunächst teilweise ab, doch das OLG Dresden korrigierte diese Entscheidung und verurteilte den Beklagten zur Löschung des Bildes sowie zur Zahlung einer immateriellen Entschädigung.
Die zentrale Frage lautete nun: Darf eine Privatperson ein Foto, das neben dem eigentlichen Verstoß auch unbeteiligte Dritte zeigt, für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige nutzen – und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Datenschutzrechtliche Einordnung
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Form von Lichtbildern ausschließlich nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beurteilen ist. Nationale Regelungen wie das Kunsturhebergesetz (KUG) oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht treten demgegenüber zurück, sofern keine Ausnahmetatbestände wie journalistische Zwecke greifen. Da der Beklagte das Foto digital erstellt, gespeichert und auf einer Plattform hochgeladen hatte, lag eine automatisierte Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO vor:
Die Anfertigung und Verwendung des von dem Beklagten (…) gefertigten Fotos, das den Kläger als Beifahrer in einem Fahrzeug zeigt, unterfällt den datenschutzrechtlichen Vorschriften (Art. 2 Abs. 1 DSGVO), da der Beklagte sie mittels Handy digital gefertigt, dort gespeichert und auf dem Server der „weg.li“-App hochgeladen hat, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, Art. 3 Abs. 1 DSGVO. Werden Aufnahmen, die personenbezogene Daten enthalten, auf eine Plattform hochgeladen und damit für Internetnutzer veröffentlicht, stellt dies eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung dieser Daten dar (…)
Damit war der Anwendungsbereich eröffnet und Entscheidend war dann im Weiteren, ob der Beklagte als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO (Art. 4 Nr. 7) die Daten rechtmäßig verarbeitet hatte. Eine Einwilligung des Klägers lag nicht vor, und auch die Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO) griff nicht, da die Anzeige eines Parkverstoßes keine rein private oder familiäre Tätigkeit darstellt. Ebenso wenig konnte sich der Beklagte auf die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe berufen (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), da diese nur für Behörden gilt, nicht für Privatpersonen.
Berechtigtes Interesse versus Grundsatz der Datenminimierung
Der Beklagte berief sich auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): Die Anzeige von Ordnungswidrigkeiten diene dem Allgemeinwohl, indem sie zur Einhaltung von Verkehrsregeln beitrage. Das Gericht erkannte zwar an, dass die Meldung von Verstößen durch Dritte grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen kann – selbst wenn der Anzeigende nicht selbst betroffen ist. Allerdings unterliegt ein solches Interesse strengen Grenzen, insbesondere dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO):
Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die Anzeige von Straftaten durch „Jedermann“ im allgemeinen Interesse am Erhalt des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten liegt; ein individualisierbares Eigeninteresse oder auch eine konkrete Betroffenheit ist dagegen nicht erforderlich
Hier scheiterte der Beklagte: Das Foto zeigte nicht nur das Fahrzeug, sondern auch den Kläger als Beifahrer, obwohl dieser mit dem vermeintlichen Verstoß nichts zu tun hatte. Das Gericht betonte, dass der Beklagte den Kläger hätte unkenntlich machen müssen, etwa durch Verpixeln oder eine andere Form der Anonymisierung. Die Abwägung fiel klar zugunsten des Klägers aus: Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sein Persönlichkeitsrecht wogen schwerer als das Interesse des Beklagten an einer effektiven Beweisführung. Denn für die Anzeige eines Parkverstoßes ist die Erkennbarkeit des Beifahrers schlicht irrelevant. Selbst wenn das Foto als Beweismittel im Bußgeldverfahren nützlich gewesen wäre, rechtfertigt dies nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten eines unbeteiligten Dritten:
Die von der Datenverarbeitung des Beklagten betroffenen Grundrechte des Klägers überwiegen gegenüber den dargestellten Interessen des Beklagten auch deshalb deutlich, da die Ablichtung von Insassen eines Fahrzeugs, die nicht Fahrer sind, für die Anzeige des vom Beklagten vermuteten und daher angezeigten Parkverstoßes weder zwingend erforderlich oder auch nur zu Beweiszwecken geboten war (…).
Der Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Tauglichkeit eines bei Unkenntlichmachung des Klägers als Beweismittel im Ordnungswidrigkeitsverfahren herabgesetzt oder aufgehoben gewesen wäre. Abgesehen davon, dass der Beklagte selbst als Zeuge im Verfahren zur Verfügung gestanden hätte und die Anfertigung von Beweisfotos, die nicht den Fahrer sondern vielmehr nur einen Beifahrer erkennen lassen, ohnehin nicht für die Anzeige eines Parkverstoßes erforderlich sind, lässt sein Einwand außer Acht, dass eine auf den Beifahrer beschränkte Bildbearbeitung die Beweiskraft hinsichtlich des nur dem Fahrzeugführer anzulastenden Parkverstoßes nicht herabsetzt.
Ohne Erfolg macht der Beklagte weiterhin geltend, die Verarbeitung des Fotos, dass den Kläger als Beifahrer erkennen lasse, sei für das Ordnungswidrigkeitsverfahren zweckdienlich gewesen, da die Bußgeldbehörde den Kläger als (Entlastungs-)zeugen habe ermitteln und hiermit die Einstellung des Bußgeldverfahrens habe begründen können. Auf eine etwaige Sachdienlichkeit des Fotos zur Ermittlung weiterer Zeugen kommt es für die Frage eines berechtigten Interesses des Beklagten als Verantwortlichen von vornherein nicht an, da hierdurch die Datenerhebung und -verarbeitung zu Lasten eines unbeteiligten Dritten nicht gerechtfertigt wird.
Die Zweckdienlichkeit einer Verarbeitung reicht für sich nicht aus, um die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu begründen, wenn für die Zweckerreichung ein gleich effektives milderes Mittel zur Verfügung steht. Das ist dann der Fall, wenn für den Verarbeitungszweck eine pseudonymisierte Übermittlung von Daten ausreicht (…). Zudem liegt eine auf die Ermittlung weiterer Zeugen bezogene Datenerhebung allein im öffentlichen Interesse, hier der Bußgeldbehörde, und benötigt nach Art. 6 Abs. 3 S. 1 DSGVO eine konkretisierende gesetzliche Grundlage (…). Die (alleinige) Wahrnehmung von bloßen Allgemeininteressen oder von öffentlichen Interessen ohne Bezug zu einzelnen Personen ist für Privatpersonen dagegen ausgeschlossen (…).
Rechtsschutzbedürfnis und Kontrollverlust
Ein weiterer Streitpunkt war, ob der Kläger überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis hatte, da das Foto im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verwendet worden war. Das OLG Dresden verneinte eine „privilegierte Verbreitung“ in diesem Kontext. Zwar können ehrverletzende Äußerungen in gerichtlichen Verfahren unter Umständen hingenommen werden müssen – doch dies gilt nicht für Dritte, die sich nicht selbst wehren können. Der Kläger war weder Fahrer noch Halter des Fahrzeugs und hatte daher keinen Bezug zum Verstoß. Sein Bildnis ohne seine Zustimmung zu verbreiten, stellte einen unzulässigen Eingriff dar.
Zudem sah das Gericht in der Veröffentlichung des Fotos auf einer Internetplattform einen Kontrollverlust über die eigenen Daten, der einen immateriellen Schaden begründet (Art. 82 DSGVO). Selbst wenn das Foto später nicht mehr öffentlich abrufbar war, blieb unklar, wer in der Zwischenzeit Zugang zu den Daten hatte. Der Kläger musste sich mit einem ihn nicht betreffenden Bußgeldverfahren auseinandersetzen – ein Aufwand, der allein durch die rechtswidrige Datenverarbeitung entstand. Eine Entschädigung von 100 Euro hielt das Gericht für angemessen, da keine weiteren konkreten Nachteile nachweisbar waren.

Was bedeutet das …
Menschen, die Ordnungswidrigkeiten über digitale Plattformen melden wollen, müssen beachten, dass Beweisfotos so angefertigt oder bearbeitet werden müssen, dass unbeteiligte Dritte darauf nicht erkennbar sind. Bei einer direkten Meldung an die Polizei oder das Ordnungsamt sehe ich diese Problematik allerdings nicht. Wer dies ignoriert, riskiert nicht nur Löschungsansprüche, sondern auch Schadensersatzforderungen. Plattformbetreiber, die solche Meldungen ermöglichen, sollten ihre Nutzer auf die datenschutzrechtlichen Pflichten hinweisen oder sogar technische Lösungen anbieten, die eine automatische Anonymisierung ermöglichen.
Hier wird deutlich, dass der Grundsatz der Datenminimierung nicht nur theoretisch gilt, sondern konkret durchzusetzen ist. Selbst wenn ein Foto zur Verfolgung eines Verstoßes hilfreich sein mag, rechtfertigt dies nicht die Verarbeitung irrelevanter personenbezogener Daten. An dieser Stelle wird deutlich, dass sich der Einsatz für öffentliche Belange nicht ohne Rücksicht auf individuelle Rechte vollziehen darf. Wer sich an die Regeln hält, kann weiterhin Verstöße melden, aber nur, wenn er dabei die Privatsphäre anderer respektiert.
Datenschutz als Grenze bürgerschaftlichen denunzatorischen Engagements
Datenschutzrechtliche Vorgaben gelten halt auch, wenn Bürger sich für die Einhaltung öffentlicher Regeln einsetzen – oder sich zum Dorfsheriff berufen fühlen. Die DSGVO setzt nun einmal klare Grenzen: Wer Fotos zur Anzeige von Verstößen nutzt, muss sicherstellen, dass nur die absolut notwendigen Daten verarbeitet werden. Unbeteiligte dürfen nicht zum Kollateralschaden werden. Damit stärkt das Gericht nicht nur den Schutz personenbezogener Daten, sondern sendet auch ein Signal an Plattformen, die solche Meldungen ermöglichen. Datenschutz ist kein Hindernis für bürgerschaftliches Engagement, sondern dessen rechtliche Rahmenbedingung.
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