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Cannabissamen & THC: Verkauf von Cannabisprodukten an Tankstellen

Durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) floriert inzwischen der Handel mit Produkten, bei denen die Hoffnung besteht, dass sie legal vertrieben werden können. Insbesondere Tankstellen haben immer häufiger Aufsteller, in denen verschiedene Produkte auf Basis von Cannabis oder zum Thema Cannabis angeboten werden. Dabei zeigt die Praxis in unserer Kanzlei, dass alleine die Legalisierung nicht bedeutet, dass man keinen Ärger hat. Tankstellenbetreiber sollten insoweit vorsichtig sein.

Problem: Unklare Gesetzgebung

Das Problem ist die schlechte Gesetzgebung, die ich schon mehrmals kritisierte: Das im KCanG gepflegte unklare Deutsch lädt zu Missverständnissen und ausufernden Interpretationen ein. Laien vertun sich hier oft, wie komplex die Auslegung sein kann – und wie aggressiv teilweise Staatsanwaltschaften und Ordnungsämter bemüht sind, eine in die Illegalität führende Auslegung zu betreiben.

Verkauf von Cannabissamen

Seit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 hat sich die Rechtslage für den Handel mit Cannabissamen in Deutschland grundlegend geändert. Während der Vertrieb zuvor durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stark eingeschränkt war, erlaubt das neue Gesetz nun den legalen Erwerb und Handel – unter bestimmten Bedingungen.

Frühere Rechtslage: Verbot durch das BtMG! Bis zur Gesetzesänderung waren Cannabissamen in Deutschland zwar nicht per se verboten, jedoch galt ihr Besitz als strafbar, wenn sie zum unerlaubten Anbau bestimmt waren. Dies führte dazu, dass Samenbanken und Händler, insbesondere im europäischen Ausland, ihre Produkte nicht legal nach Deutschland verkaufen konnten. Eine weit verbreitete Annahme der Strafverfolgungsbehörden war, dass Cannabissamen grundsätzlich zum illegalen Anbau verwendet würden, was Ermittlungen und Beschlagnahmungen nach sich zog.

Änderungen durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG): Das KCanG stellt nun klar, dass Cannabissamen kein Cannabis im Sinne des Gesetzes sind und daher nicht mehr den strengen Beschränkungen des BtMG unterliegen. Konkret ergibt sich die Legalisierung aus mehreren Punkten:

  • Internationale Definition: Nach dem Einheitsabkommen über Betäubungsmittel von 1961 fallen Samen nicht unter die Definition von „Cannabis“, da sie keine berauschenden Wirkstoffe enthalten.
  • Erlaubter Eigenanbau: Erwachsene dürfen in Deutschland für den Eigenbedarf bis zu drei Cannabispflanzen anbauen. Dafür benötigen sie Samen, die nun legal importiert und verkauft werden dürfen.
  • Handel innerhalb der EU: Das Gesetz erlaubt ausdrücklich die Einfuhr von Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten für den privaten Eigenanbau und den gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen. Der Handel mit Samen aus Drittstaaten (z. B. Kanada oder USA) bleibt hingegen untersagt.

Wer darf Cannabissamen verkaufen? Da Cannabissamen nicht mehr unter das BtMG fallen, können gewerbliche Händler diese nach meiner Lesart legal vertreiben. Das würde bedeuten:

  • Samen dürfen aus dem EU-Ausland importiert werden.
  • Gewerbliche Händler dürfen Samen im Groß- und Einzelhandel sowie online verkaufen.
  • Endverbraucher können legal Samen erwerben, sofern sie nicht für den unerlaubten Anbau bestimmt sind.

Ausnahme: Anbauvereinigungen dürfen zwar Samen an ihre Mitglieder weitergeben, aber nicht per Versand oder Lieferung vertreiben.

Trotz der neuen Gesetzeslage gibt es noch offene Fragen, insbesondere bei der Interpretation durch die Behörden. Einige Bundesländer sind bei der Umsetzung zurückhaltend, und es gibt Berichte über angebliche Unsicherheiten hinsichtlich des Handels mit Samen und Stecklingen – speziell im Umgang mit Ordnungsämtern. Auch die Begrenzung auf den Import aus der EU sorgt für Diskussionen, da viele renommierte Samenbanken außerhalb Europas ansässig sind.

Aber Vorsicht! Das Gesetz sagt eindeutig, dass kein illegaler Anbau damit vorgenommen werden darf. Aus meiner Sicht bedeutet das, dass ein Verkauf Sicherheitsmechanismen etablieren muss, in der Art, dass nicht zu viel auf einmal eingekauft wird. Der bisherige Verkauf, wo man von Tankstelle zu Tankstelle zieht und sich eindeckt, begegnet da Bedenken bei mir. Ich denke, ohne Kundensystem mit eingebauter Kontrolle wird es nix, aber auch das ist – wie alles hier – nur (m)eine Meinung.

Verkauf von CBD

Der Bereich rund um CBD ist besonders Anspruchsvoll: Zwar hat der Gesetzgeber in §1 Nr. 8B KCanG das CBD vom Cannabisbegriff ausgenommen, damit vollends legalisiert; allerdings sind de Facto immer Teilmengen THC vorhanden, wobei diese nur dann unter „Nutzhanf“ des Nr. 9a KCanG fallen, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Damit knüpft das Gesetz an die etablierte Rechtsprechung an, mit der auch Kleinstmengen an THC unterhalb von 0,3% (vormals: 0,2%) strafbar sein können. Dieser Aspekt wird derzeit gerne verdrängt bzw. bewusst falsch dargestellt – ich kann aber versichern, aus aktuell laufenden Verfahren, dass diese Sichtweise weiterhin existiert, auch wenn die verkaufenden Unternehmen es nachvollziehbar gerne anders hätten.

Im Übrigen, selbst wenn man es anders sieht, gibt es hartnäckig ignorierte Probleme im Bereich des Lebensmittelrechts: CBD-basierte Produkte sind als Novel-Food zu qualifizieren und wer ohne Zulassung entsprechende Produkte vertreibt, macht sich strafbar, nunmehr nach Lebensmittelrecht. Es wird nicht besser, wenn man das ganze versucht als Creme (Kosmetika) zu verkaufen oder therapeutische Wirkungen zusagt, wenn man es nur räuchert (Arzneimittel) – in beiden Fällen drohen ebenfalls dann eben nach diesen Bereichen Sanktionen und zudem erschwerte Produktbedingungen um es überhaupt auf dem Markt anzubieten.

Man sollte zumindest erhoffte Einnahmen dem Risiko (inkl. Anwaltskosten) eines Ermittlungsverfahrens gegenüberstellen und genau abwägen, ob es sich lohnt.

Rechtsanwalt Jens Ferner

Fazit: Wenn die Polizei kommt

Also nochmals, für diejenigen, die immer noch diskutieren wollen: Ich schreibe diesen Beitrag angesichts laufender Verfahren gegen Tankstelleninhaber, die ich betreue bzw. betreut habe. Und das Motto im Strafrecht ist jedenfalls bei mir: Ärger vermeiden wenn es nicht sein muss.

Jedenfalls hinsichtlich der Samen sehe ich eine grundsätzliche Legalisierung des Verkaufs, aber mit Einschränkungen, welche die Praxis halt nicht wahrt (oder was tun SIE ganz konkret um einem Missbrauch vorzubeugen?). Das heißt, auch wenn mit dem KCanG der Verkauf von Cannabissamen in Deutschland weitgehend legalisiert wurde, rate ich zur Vorsicht. Man sollte zumindest erhoffte Einnahmen dem Risiko (inkl. Anwaltskosten) eines Ermittlungsverfahrens gegenüberstellen und genau abwägen, ob es sich lohnt.

Bei CBD rate ich ausdrücklich von einem Verkauf ab. Selbst in NRW sind die Staatsanwaltschaften unnachgiebig, auch wenn ich derzeit alles eingestellt bekomme: Es kostet gutes Geld und rechnet sich am Ende so oder so nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.