Bösgläubige Markenanmeldung

Wenn der gute Ruf anderer zum Geschäftsmodell wird: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. September 2025 (I ZB 6/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Markenanmeldung als bösgläubig gilt – und wer die Beweislast für eine solche Absicht trägt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Unternehmer, der die historische Automarke „Testarossa“ für Haushaltsgeräte, Fahrräder und Spielzeug anmeldete, damit gezielt die Rechte des italienischen Sportwagenherstellers Ferrari beeinträchtigen wollte.

Ein Name, zwei Interessen

Ferrari nutzt die Bezeichnung „Testarossa“ seit den 1950er-Jahren für Rennwagen und Serienmodelle. Der Beklagte, ein in der Spielzeugbranche tätiger Unternehmer, meldete 2013 die Wortmarke „Testa Rossa“ für eine breite Palette von Produkten an – von elektrischen Bohrmaschinen über Fahrräder bis hin zu Modellautos. Ferrari sah darin einen Versuch, sich unlauter an der Bekanntheit der Marke zu bereichern, und beantragte die Löschung wegen bösgläubiger Anmeldung.

Das Bundespatentgericht wies den Antrag zurück, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schädigungsabsicht vorlägen. Der Beklagte argumentierte, er plane eine Lizenzierung der Marke, insbesondere für Spielzeugmodelle. Ferrari legte Rechtsbeschwerde ein, scheiterte damit jedoch vor dem BGH.

Rechtliche Maßstäbe: Wann ist eine Anmeldung bösgläubig?

Der BGH bestätigte die strengen Anforderungen an den Nachweis einer bösgläubigen Markenanmeldung. Entscheidend ist, ob der Anmelder subjektiv die Absicht hatte, Drittinteressen zu schaden oder die Marke für andere als ihre eigentlichen Funktionen – insbesondere die Herkunftsangabe – zu nutzen. Dabei gelten folgende Grundsätze:

Behinderungsabsicht als zentrales Kriterium

Eine Markenanmeldung ist nur dann bösgläubig, wenn der Anmelder bewusst in die Rechte Dritter eingreifen will. Bloße Kenntnis von älteren Marken reicht nicht aus. Vielmehr muss eine gezielte Störungs- oder Sperrabsicht vorliegen, etwa wenn der Anmelder die Marke nur hortet, um Konkurrenten zu blockieren oder Lizenzgebühren zu erpressen.

Keine Bösgläubigkeit bei plausiblen wirtschaftlichen Plänen

Der Beklagte hatte vorgetragen, die Marke für ein Lizenzgeschäft nutzen zu wollen. Das Gericht akzeptierte dies als nachvollziehbare wirtschaftliche Strategie, selbst wenn konkrete Verträge noch nicht vorlagen. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist (§ 26 MarkenG) gibt Markeninhabern Zeit, ihre Pläne umzusetzen – ein fehlender sofortiger Benutzungswille ist daher nicht automatisch verdächtig.

Relative Schutzhindernisse allein genügen nicht

Dass eine Marke mit älteren Rechten kollidiert (z. B. Verwechslungsgefahr), macht sie nicht automatisch bösgläubig. Solche Konflikte sind im Widerspruchsverfahren zu klären. Nur wenn zusätzliche Umstände hinzutreten – etwa eine systematische Anmeldung bekannter Marken ohne Benutzungsabsicht – kann Bösgläubigkeit angenommen werden.

Beweislast beim Löschungsantragsteller

Wer eine Marke wegen Bösgläubigkeit angreift, muss schlüssige Indizien vorlegen, die auf eine unredliche Absicht hindeuten. Erst dann muss der Markeninhaber seine Motive darlegen. Im vorliegenden Fall fehlten solche Indizien: Der Beklagte war in der Spielzeugbranche aktiv, und die Nutzung für Modellautos erschien plausibel.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Grenzen des „Trittbrettfahrens“

Ferrari argumentierte, der Beklagte wolle sich an der Wertschätzung der Marke „Testarossa“ bereichern. Doch der BGH betonte, dass selbst das Aufgreifen bekannter Bezeichnungen nicht per se unlauter ist. Entscheidend ist, ob der Anmelder die Marke funktionsgerecht nutzt – also als Herkunftshinweis für eigene oder lizenzierte Produkte. Eine bloße Assoziation mit Ferrari reicht dafür nicht aus.

Markenrecht schützt vor Missbrauch, aber nicht vor Konkurrenz

Es zeigt sich, dass das Markenrecht zwar vor rechtsmissbräuchlichem Verhalten schützt, aber keine generelle Sperre für die Nutzung historischer oder bekannter Bezeichnungen darstellt. Wer eine Marke angreift, muss konkret darlegen, warum ihre Anmeldung unlauter sein soll. Der BGH hat hier eine klare Linie gezogen: Solange ein Markeninhaber ein nachvollziehbares Geschäftsmodell verfolgt, ist seine Anmeldung nicht bösgläubig – selbst wenn sie Dritten unangenehm ist.

Für Unternehmen bedeutet das: Wer sich gegen bösgläubige Anmeldungen wehren will, muss mehr vorbringen als bloße Verwechslungsgefahr. Ohne handfeste Beweise für eine Schädigungsabsicht bleibt die Marke bestehen. Der Fall zeigt auch, wie wichtig eine strategische Markenüberwachung ist, um frühzeitig gegen missbräuchliche Anmeldungen vorzugehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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