Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Kategorie: Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht

Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht betreffen persönliche sowie wirtschaftliche Risiken unternehmerischer Entscheidungen. Als Rechtsanwalt für Unternehmensstrafrecht in Aachen beraten und verteidigen wir Vorstände, Geschäftsführer und Unternehmen bei Pflichtverletzungen, Compliance-Verstößen, internen Untersuchungen, Ermittlungsverfahren, Vermögensabschöpfung und drohenden Unternehmensgeldbußen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Unternehmens-OWI: Organisationsverschulden braucht eine konkrete Person

    Unternehmens-OWI: Organisationsverschulden braucht eine konkrete Person

    BayObLG zur Zurechnungsstruktur nach § 30 OWiG bei der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person: Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gegen juristische Personen ist im deutschen Recht seit jeher ein juristischer Sonderfall. Denn: Sanktioniert wird nicht etwa ein eigenes Handeln der juristischen Person, sondern das Fehlverhalten einer natürlichen Leitungsperson, das dieser gemäß § 30 Abs. 1 OWiG zugerechnet wird. Dass die praktische Anwendung dieser Vorschrift anspruchsvoll bleibt, zeigt ein aktueller Beschluss des BayObLG vom 7. Juli 2025 (202 ObOWi 278/25).

    Das Gericht hebt darin eine amtsgerichtliche Entscheidung auf, weil das Urteil keine hinreichend konkreten Feststellungen zu den Zurechnungsvoraussetzungen enthält. Die Entscheidung ist ein lehrbuchartiges Beispiel für die dogmatischen und prozessualen Anforderungen an die Sanktionierung von Unternehmen im Ordnungswidrigkeitenrecht – und eine klare Mahnung zu rechtsstaatlicher Präzision im Unternehmensbußgeldverfahren.

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  • Berufstypische Tätigkeiten im Schneeballsystem

    Berufstypische Tätigkeiten im Schneeballsystem

    Der BGH zur zivilrechtlichen Beihilfehaftung von Steuerberatern: Die Rolle von Steuerberatern in betrügerischen Kapitalanlagesystemen rückt zunehmend in den Fokus der Rechtsprechung, insbesondere wenn deren Tätigkeit die Geschäftsabwicklung faktisch ermöglicht. In zwei bemerkenswerten Entscheidungen hat sich der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 3. April 2025 – III ZR 70/24 und vom 14. März 2024 – III ZR 23/24) mit der deliktsrechtlichen Haftung eines Steuerberaters befasst, der über Jahre hinweg für ein betrügerisches „Schneeballsystem“ tätig war. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen berufstypisch „neutrale“ Tätigkeiten zur zivilrechtlichen Haftung wegen Beihilfe zum Betrug oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung führen.

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  • OLG Brandenburg zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Sachwalter

    OLG Brandenburg zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Sachwalter

    Schadensersatz im Schutzschirmverfahren: Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO soll Unternehmen in der Krise eine Sanierung unter eigener Regie ermöglichen, ohne dabei den Gläubigerschutz auszuhöhlen. Dass dabei nicht nur Pflichten gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachwalter entstehen können, zeigt der Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 22. Februar 2023 (Az. 7 W 78/22). Die Entscheidung klärt haftungsrechtliche Grundsätze im Kontext der Eigenverwaltung und unterstreicht, dass der Geschäftsführer auch im Schutzschirmverfahren in einer fiduciär geprägten Verantwortung gegenüber dem Verfahrenssachwalter steht.

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  • OLG Brandenburg zur Reichweite der Informationsobliegenheit des Geschäftsführers gegenüber der GmbH

    OLG Brandenburg zur Reichweite der Informationsobliegenheit des Geschäftsführers gegenüber der GmbH

    Geschäftsführer in der Auskunftspflicht: Die Organstellung in einer GmbH ist mit weitreichenden Treue- und Informationspflichten verbunden. Dass diese auch über das Ende des Geschäftsführeramts hinausreichen können und selbst bei parallel laufenden zivil- oder strafrechtlichen Vorwürfen nicht suspendiert werden, hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 7. März 2023 (Az. 7 W 48/22) betont. Die Entscheidung verleiht der gesellschaftsrechtlichen Auskunftspflicht eine klare Kontur und grenzt sie zugleich scharf gegenüber möglichen Einwendungen auf Grundlage des Strafprozessrechts oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab.

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  • BGH zur Beihilfe eines Arbeitnehmers zur Untreue: Wenn die Abfindung teuer wird

    BGH zur Beihilfe eines Arbeitnehmers zur Untreue: Wenn die Abfindung teuer wird

    Mit Beschluss vom 25. März 2025 (4 StR 357/23) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung gefällt, die Arbeitgebern im öffentlichen Dienst wie privaten Unternehmenslenkern gleichermaßen eine unmissverständliche Botschaft vermittelt: Eine exorbitant hohe Abfindung kann nicht nur Haushaltsmittel belasten, sondern unter Umständen strafrechtlich relevant sein — auch für den Arbeitnehmer, der sie entgegennimmt.

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  • Rückgriff auf Manager für Kartellbußen?

    Rückgriff auf Manager für Kartellbußen?

    BGH fragt EuGH zur Zulässigkeit der Erstattungspflicht nach Art. 101 AEUV: Der BGH (KZR 74/23) fragt beim EuGH an, ob Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es zulässt, dass eine juristische Person (z. B. eine GmbH oder AG), die wegen eines Kartellverstoßes von einer Wettbewerbsbehörde mit einer Geldbuße belegt wurde, von ihrem Leitungsorgan (z. B. Geschäftsführer oder Vorstand) den Ersatz dieses Bußgeldes verlangen kann.

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  • Keine deliktische Rechtsscheinhaftung für UG-Geschäftsführer

    Keine deliktische Rechtsscheinhaftung für UG-Geschäftsführer

    OLG Hamm zur Begrenzung persönlicher Haftung bei Auftreten ohne Rechtsformzusatz: Die persönliche Inanspruchnahme von Geschäftsführern haftungsbeschränkter Gesellschaften gehört zu den umstrittensten Fragen im Wirtschaftsrecht. Der Beschluss des OLG Hamm vom 25. Januar 2025 (Az. 7 U 47/24) bietet in diesem Zusammenhang eine bedeutsame Klärung:

    Ein Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), der in einem Vertragsverhältnis auftritt, ohne den gesetzlich gebotenen Rechtsformzusatz zu führen, haftet nicht allein wegen dieser Formabweichung deliktisch für ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Gesellschaft. Eine analoge Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinhaftung auf deliktischer Grundlage lehnt der Senat entschieden ab.

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  • Managerhaftung, Rohstoffkrise und Business Continuity

    Managerhaftung, Rohstoffkrise und Business Continuity

    Rohstoffe sind nicht nur Grundlage industrieller Wertschöpfung, sondern zunehmend auch Gegenstand geopolitischer Machtstrategien. In einer Welt, die sich technologisch entkoppelt, geraten Versorgungssicherheit, wirtschaftliche Souveränität und unternehmerische Verantwortung in ein neues Spannungsverhältnis. Insbesondere die europäische Industrie steht dabei vor einer systemischen Herausforderung: Sie ist in zentralen Sektoren von Importen aus politisch instabilen oder strategisch agierenden Staaten abhängig – ohne über angemessene Sicherheitsmechanismen zu verfügen.

    Diese Ausgangslage betrifft nicht nur politische Entscheidungsträger, sondern entfaltet unmittelbare juristische Relevanz auf Unternehmensebene. Denn wer in einer vorhersehbar instabilen Versorgungslandschaft auf betriebswirtschaftliche Routinen vertraut, riskiert nicht nur Lieferengpässe, sondern auch persönliche Haftung. Dieser Beitrag analysiert daher die aktuelle Rohstoffkrise im Lichte geopolitischer Entwicklungen und verknüpft sie mit den rechtlichen Anforderungen an ein vorausschauendes, haftungsvermeidendes Unternehmenshandeln.

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  • Persönliche Haftung eines Vereinsvorstands wegen Datenschutzverstoßes

    Persönliche Haftung eines Vereinsvorstands wegen Datenschutzverstoßes

    Arbeitsgericht Duisburg zur Reichweite des Art. 82 DSGVO: Die persönliche Inanspruchnahme eines Vereinsvorstands wegen Datenschutzverstößen stellt in der datenschutzrechtlichen Rechtsprechung bislang ein Randphänomen dar – umso bemerkenswerter ist das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26. September 2024 (Az. 3 Ca 77/24).

    Es bejaht nicht nur einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sondern erkennt dem klagenden Arbeitnehmer auch einen immateriellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000 Euro unmittelbar gegen die ehemalige Vereinspräsidentin als natürliche Person zu. Damit beleuchtet die Entscheidung grundsätzliche Fragen der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit, des Persönlichkeitsrechtsschutzes und der Haftung im Ehrenamt.

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  • Vorstandshaftung: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Herausforderungen

    Vorstandshaftung: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Herausforderungen

    Die Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber ihrer eigenen Aktiengesellschaft oder GmbH zählt zu den schärfsten und zugleich meistdiskutierten Instrumenten der Unternehmensverfassung. Spätestens seit der vielzitierten ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1997 ist die Innenhaftung – also die persönliche Verantwortung des Vorstands für Pflichtverstöße im Verhältnis zur eigenen Gesellschaft – ins Zentrum des zivilrechtlichen und unternehmenspolitischen Interesses gerückt.

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  • Phishing und Fehlinformation: LG Rostock zur Haftung bei manipulierten E-Mails

    Phishing und Fehlinformation: LG Rostock zur Haftung bei manipulierten E-Mails

    Mit dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 20.11.2024 (Az. 2 O 450/24) rückt ein hochaktuelles Thema in den Mittelpunkt des Zivilrechts: die Frage, wer bei einer sogenannten Fehlinformation durch Phishing-Angriffe das Risiko der Fehlüberweisung trägt. Die Entscheidung bringt Klarheit in die Rechtslage bei manipulierten Rechnungsdaten – und erteilt dem Versuch, die Haftung auf das Opfer eines Cyberangriffs abzuwälzen, eine klare Absage.

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  • Compliance rechnet sich: BGH zur geldbußenmindernden Wirkung effektiver Compliance-Systeme

    Compliance rechnet sich: BGH zur geldbußenmindernden Wirkung effektiver Compliance-Systeme

    Ein Signal an das Management: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Mai 2017 (1 StR 265/16) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die für Geschäftsleitungen und Compliance-Verantwortliche von erheblicher Bedeutung ist: Die Etablierung eines wirksamen Compliance-Systems kann bei der Bemessung von Unternehmensgeldbußen im Ordnungswidrigkeitenrecht bußgeldmindernd berücksichtigt werden.

    Dieses Urteil ist nicht nur juristisch bemerkenswert – es sendet vor allem eine klare wirtschaftliche Botschaft: Compliance rechnet sich.

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  • § 266a StGB: Wenn Lohnabgaben zur Strafsache werden

    § 266a StGB: Wenn Lohnabgaben zur Strafsache werden

    In vielen Unternehmen entsteht ein Strafbarkeitsrisiko nicht durch spektakuläre Korruptionsfälle, sondern durch ganz normale Lohn- und Personalarbeit. § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – gehört dabei zu den Delikten, die Ermittlungsbehörden und Gerichte seit Jahren regelmäßig beschäftigen. Wer Personalverantwortung trägt, sollte diese Norm nicht als Randthema des Steuerberaters verbuchen, sondern als klassischen Teil des eigenen Haftungs- und Organisationsrisikos.

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  • Alarmstufe Rot im Mittelstand – Warum Cybersecurity zur Chefsache gehört

    Alarmstufe Rot im Mittelstand – Warum Cybersecurity zur Chefsache gehört

    Digitale Technologien prägen zentrale Geschäftsprozesse das bei Kosten bislang ignorierte Thema rückt gnadenlos immer weiter ins Zentrum unternehmerischer Verantwortung: Cybersicherheit. Eine aktuelle Deloitte-Studie „Cybersecurity im Mittelstand“ zeigt in aller Deutlichkeit, dass mittelständische Unternehmen in Deutschland nicht mehr unter dem Radar der Cyberkriminalität operieren – im Gegenteil, sie sind zu bevorzugten Angriffszielen geworden.

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  • Vertrauen auf anwaltliche Expertise: BGH zur Grenze des unvermeidbaren Verbotsirrtums im Finanzvertrieb

    Vertrauen auf anwaltliche Expertise: BGH zur Grenze des unvermeidbaren Verbotsirrtums im Finanzvertrieb

    Mit Urteil vom 20. März 2025 (Az. III ZR 261/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Unternehmer beim Vertrieb komplexer Finanzprodukte auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann. Das Urteil berührt zentrale Fragen der Managerhaftung, insbesondere in Bezug auf die Reichweite von Sorgfaltspflichten im Vorfeld erlaubnispflichtiger Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Es markiert einen wichtigen Eckpunkt zur strafrechtlichen und deliktsrechtlichen Zurechnung im Spannungsfeld zwischen unternehmerischem Gestaltungswillen und regulatorischer Compliance.

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