BGH zur Auslegung von Abfindungsvereinbarungen und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az. VI ZR 323/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine grundlegende Entscheidung zur Auslegung von Abfindungsvereinbarungen und zur Gewährung rechtlichen Gehörs getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Vorbehalt in einer Abfindungsvereinbarung eine Verjährungseinrede ausschließt und ob das Berufungsgericht die Beweisangebote des Klägers fehlerhaft übergangen hat.

Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Auslegung vertraglicher Erklärungen sowie die richterliche Pflicht, entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht zu übergehen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein ehemaliger Pilot, wurde im Jahr 2002 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Haftung der beklagten Versicherung steht außer Streit. Im Jahr 2008 schlossen die Parteien eine Abfindungsvereinbarung, nach der der Kläger 75.000 Euro als Entschädigung erhielt. In der Vereinbarung hieß es:

„Vorbehalten bleiben Ansprüche wegen Minderverdienstes aufgrund einer zukünftigen unfallbedingten Berufsunfähigkeit.“

Im Jahr 2020 wurde der Kläger flugtauglichkeitsbedingt vorläufig dienstunfähig und 2021 endgültig berufsunfähig. Daraufhin machte er weitere Ansprüche aus der Abfindungsvereinbarung geltend. Die Beklagte berief sich auf Verjährung und verweigerte eine weitere Zahlung.

Das Landgericht Itzehoe und das OLG Schleswig wiesen die Klage ab. Die Gerichte argumentierten, dass die dreijährige Verjährung bereits 2011 abgelaufen sei. Die Abfindungsvereinbarung enthalte keinen Verjährungsverzicht, sondern lediglich den Vorbehalt, dass künftige Ansprüche nicht ausgeschlossen seien. Der Kläger legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde ein – mit Erfolg.

Rechtliche Würdigung durch den BGH

1. Fehlende Berücksichtigung des Klägervortrags als Gehörsverstoß

Der BGH beanstandet, dass das OLG Schleswig den entscheidenden Vortrag des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt habe.

Der Kläger hatte behauptet, dass die Parteien bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung eindeutig vereinbart hätten, dass eine Verjährung der vorbehaltenen Ansprüche erst mit dem tatsächlichen Eintritt der Berufsunfähigkeit beginnen solle.

Zur Beweisführung hatte er Zeugen benannt, darunter seinen damaligen Anwalt sowie eine Mitarbeiterin der Versicherung. Das OLG Schleswig ignorierte diesen Vortrag und wies die Klage ohne Beweisaufnahme ab.

Der BGH sieht hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG: Gerichte sind verpflichtet, entscheidungsrelevante Beweise zu erheben, sofern keine prozessualen Ausschlussgründe bestehen. Das bloße Übergehen eines Beweisangebots ohne nachvollziehbare Begründung verstößt gegen das Gebot eines fairen Verfahrens.

2. Auslegung der Abfindungsvereinbarung: Vorrang des übereinstimmenden Parteiwillens

Ein zentraler Aspekt der Entscheidung betrifft die richtige Auslegung der Abfindungsvereinbarung. Mit gefestigter Rechtsprechung des BGH gilt: Hat eine Vertragspartei eine Erklärung in einem bestimmten Sinne abgegeben und hat die andere Partei dies erkannt und akzeptiert, so ist dieser übereinstimmende Parteiwille maßgeblich – nicht der bloße Wortlaut der Erklärung.

Der Kläger hatte vorgetragen, dass der Vorbehalt in der Abfindungserklärung nicht nur bedeutete, dass künftige Ansprüche nicht ausgeschlossen sind, sondern dass die Parteien explizit vereinbarten, dass die Verjährung erst mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit beginnt.

Das OLG Schleswig hatte sich jedoch nur auf den Wortlaut der Abfindungsvereinbarung gestützt und nicht geprüft, ob die Parteien tatsächlich eine weitergehende Vereinbarung getroffen hatten. Der BGH hebt dabei hervor, dass Vertragsauslegung nicht schematisch am Wortlaut hängen bleiben darf, sondern den tatsächlichen Willen der Parteien erfassen muss.

3. Keine automatische Verjährung bei vorbehaltenen Ansprüchen

Ein weiterer Punkt betrifft die Frage, ob eine Verjährung bereits ab 2008 oder erst mit Eintritt der Berufsunfähigkeit im Jahr 2021 begann. Die Vorinstanzen argumentierten, dass die Verjährung spätestens 2011 abgelaufen sei, weil die Abfindungsvereinbarung keinen ausdrücklichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung enthalte.

Der BGH hält dem entgegen, dass eine abweichende Verjährungsregelung vertraglich vereinbart werden kann, sofern dies von beiden Parteien so verstanden wurde. Der Kläger hatte behauptet, dass genau dies der Fall war – und der BGH sieht diesen Vortrag als beweiswürdig an. Da das OLG Schleswig diesen Sachverhalt nicht geprüft hatte, war die Entscheidung fehlerhaft und musste aufgehoben werden.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Auslegung von Abfindungsvereinbarungen und die Verjährung vorbehaltener Ansprüche:

  • Gerichte müssen sich mit dem gesamten Parteivortrag auseinandersetzen und können sich nicht allein auf den Wortlaut einer Vereinbarung stützen.
  • Ein Vorbehalt in einer Abfindungsvereinbarung schließt Verjährung nicht automatisch aus, kann aber so verstanden werden, wenn die Parteien dies übereinstimmend vereinbart haben.
  • Gehörsverstöße können zur Aufhebung von Urteilen führen, wenn ein entscheidender Vortrag ignoriert oder eine Beweisaufnahme unterlassen wurde.

Für Unternehmen und Versicherungen bedeutet dies, dass Abfindungsvereinbarungen präzise formuliert werden müssen, um späteren Streit über Verjährung oder Vorbehalte zu vermeiden.

Für Geschädigte zeigt das Urteil, dass sie sich nicht vorschnell mit einer Verjährungseinrede abfinden sollten, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Verjährung anders geregelt wurde.

Fazit

Der BGH hebt mit dieser Entscheidung hervor, dass bei der Auslegung von Verträgen der tatsächliche Parteiwille entscheidend ist und nicht nur der Wortlaut einer Vereinbarung.

Zudem unterstreicht das Gericht die zentrale Bedeutung des rechtlichen Gehörs: Wird ein maßgeblicher Sachvortrag übergangen, kann dies zur Aufhebung eines Urteils führen.

Die Sache wird nun vom OLG Schleswig erneut verhandelt – mit der Verpflichtung, den Vortrag des Klägers sorgfältig zu prüfen und die angebotenen Beweise zu würdigen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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