Den Schuldner einer einstweiligen Verfügung trifft gegenüber dem Gläubiger nach Ablauf der grundsätzlich zweiwöchigen Wartefrist, die der Gläubiger vor Absendung eines Abschlussschreibens einzuhalten hat, eine Aufklärungspflicht über die Entscheidung, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen. Ist die pflichtwidrig unterlassene Belehrung des Schuldners adäquat kausal für die Kosten eines – objektiv nicht mehr erforderlichen – Abschlussschreibens des Gläubigers, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auslösen, so der BGH (I ZR 61/22).
(mehr …)Kategorie: Wettbewerbsrecht
Wegfall der Wiederholungsgefahr III
Erneut hatte sich der Bundesgerichtshof (I ZR 144/21) zur Wiederholungsgefahr zu äußern. Dabei stellt er zunächst erneut fest, dass eine erneute Markenrechtsverletzung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung regelmäßig eine Wiederholungsgefahr begründet, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten Unterwerfungserklärung deutlich erhöhten Strafbewehrung ausgeräumt werden kann.
(mehr …)„Der Artikel ist bald verfügbar“ ist kein hinreichend bestimmbarer Lieferzeitraum
Die Verwendung der Angabe „Der Artikel ist in Kürze lieferbar“ genügt der gesetzlichen Informationspflicht nicht. Diese Informationspflicht findet sich in § 312 d Abs. 1 BGB, wonach der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 a EGBGB zu informieren hat.
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Irreführende Preisangabe auch bei schlichtem Irrtum
Das OLG Frankfurt (6 U 276/21) hat klargestellt, dass eine irreführende Preisangabe im Sinne des Wettbewerbsrechts auch dann vorliegt, wenn der Unternehmer nach der Bestellung aufgrund eines Irrtums einen unerwünschten Preis benannt hat – und nach Bestellung nur zu einem höheren Preis lieferbereit ist.
(mehr …)Erkennbarkeit von Angeboten zur Verkaufsförderung nach TMG
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und eindeutig angegeben werden:
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten … Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
§6 Abs.1 Nr. 3 TMGBei einem zeitlich befristeten Angebot wie einer Rabattaktion muss der Unternehmer grundsätzlich Beginn und Ende angeben. Das OLG Hamburg (3 U 105/20) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wann solche Angaben zum Zeitraum einer Rabattaktion in den AGB eines Anbieters hinreichend leicht zugänglich bzw. klar und eindeutig sind.
(mehr …)Werbung mit „Black Week“-Rabattaktion
Das OLG Hamburg (3 U 105/20) hat – wenig überraschend – ausgeführt, dass maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe „Black Week“ wörtlich, d.h. als eine eine Woche dauernde Werbeaktion – und nicht etwa als eine zweiwöchige Werbeaktion – verstünden.
(mehr …)Verstoß gegen Verpflichtung, klickbaren Link zu OS-Plattform zu bieten
Im Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (6 U 36/22) ging es um einen Unterlassungsvertrag, in dem sich die dort Beklagte verpflichtet hatte, einen anklickbaren Link auf die OS-Plattform zu setzen.
Die Regelung in der Unterlassungsvereinbarung entsprach der auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 beruhenden Verpflichtung aller in der EU ansässigen Online-Händler, ihre Webseite mit der der außergerichtlichen Streitbeilegung dienenden OS-Plattform zu verlinken. Der Link muss bekanntlich anklickbar sein, war es aber nach Abgabe der Unterlassungserklärung zum Zeitpunkt der Prüfung nicht (mehr, man hatte das nach der ersten Abmahnung korrigiert). Das OLG konnte sich nun zur Frage des Verschuldens äußern – und verneinte dieses.
(mehr …)Auslegung des Unterlassungsvertrags bzw. der Unterlassungserklärung
Auslegung des Unterlassungsvertrags: Wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben und von der Gegenseite angenommen wird, entsteht ein Unterlassungsvertrag. Doch wie genau ist ein solcher Vertrag auszulegen? Naturgemäß, wenn ein vermeintlicher Verstoß vorliegt, liest der Schuldner den Vertrag enger als der Gläubiger – die Rechtsprechung bietet hier Auslegungshilfen.
(mehr …)Wann darf ein Lebensmittel als Zuckerfrei beworben werden?
Bei der Angabe „zuckerfrei“ handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 HCVO. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO, da sie suggeriert, dass das beworbene Lebensmittel aufgrund eines reduzierten Brennwerts besondere positive Nährwerteigenschaften aufweist. Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben jedoch nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.
(mehr …)Grundpreisangabe bei loser Ware
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat gemäß § 4 Abs. 1 PAngV neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, es sei denn, der Grundpreis ist mit dem Gesamtpreis identisch. Gemäß § 5 Abs. 1 PAngV ist die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.
(mehr …)Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
Das Landgericht Düsseldorf (38 O 144/222) hat sich zur zusätzlichen Preisangabepflicht bei Preisnachlässen für Waren geäußert und festgestellt, dass § 11 Abs. 1 PAngV nicht zu mehr als der (rein betragsmäßigen) Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage verpflichtet. So lautet §11 Abs.1 PAngV:
Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
§ 11 Abs. 1 PAngV schreibt insoweit die Angabe des niedrigsten Preises innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisherabsetzung vor, regelt aber nicht, wie (d.h. in welcher Form) dies zu geschehen hat. Die Norm enthält also keine ausdrückliche Verpflichtung, diesen Preis als solchen zu bezeichnen oder die Preisangabe zu erläutern. Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Landgerichts ein Preis regelmäßig bereits dadurch „angegeben“ ist, dass er betragsmäßig benannt (beziffert) wird.
Ein Erfordernis, diesen Preis nicht nur zu beziffern, sondern ihn in einer bestimmten Weise zu bezeichnen oder ihn durch eine Erläuterung ausdrücklich als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auszuweisen, stellt § 11 Abs. 1 PAngV nicht auf, wie das LG betont. Denn dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 PAngV lässt sich ein solches Erfordernis nicht ausdrücklich entnehmen, auch wenn er einer solchen Auslegung nicht zwingend entgegensteht.
Zwar ergibt sich bereits aus der Natur der Sache, dass immer dann, wenn neben dem beworbenen Angebotspreis ein weiterer Preis genannt wird, für den Betrachter erkennbar sein muss, welcher Preis der Angebotspreis und welcher der Referenzpreis ist. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass der Referenzpreis in einer bestimmten Form bezeichnet oder verbal erläutert werden muss. Vielmehr kann sich der Werbende auch bloßer Schlagworte oder nonverbaler gestalterischer Mittel bedienen, um kenntlich zu machen, welcher Preis der Angebotspreis und welcher der diesem zu Vergleichszwecken gegenübergestellte Preis ist. Aus der Systematik der PAngV ergibt sich mit dem LG im Übrigen keine Verpflichtung, den Preis in einer bestimmten Weise zu bezeichnen oder zu erläutern:
Die Regelungen der PAngV legen im Wesentlichen fest, welche Angaben dem Verbraucher bereitzustellen sind. Wie dies zu geschehen hat, wird in § 1 Abs. 3 PAngV allgemein vorgegeben und in § 3 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV für bestimmte Angaben näher konkretisiert. Eine grundsätzliche Verpflichtung des Händlers, die ihm vorgeschriebenen Angaben zu definieren oder zu erläutern, stellen weder diese Regelungen noch sonstige Vorschriften der PAngV auf. So ist der Unternehmer beispielsweise Verbrauchern gegenüber gem. § 3 Abs. 1 PAngV verpflichtet, den Gesamtpreis anzugeben, wobei mit Gesamtpreis der Preis einschließlich der Umsatzsteuer gemeint ist, § 2 Nr. 4 PAngV. Grundsätzlich nicht gehalten ist der Unternehmer demgegenüber, seine (Gesamt-)Preisangabe als solche zu betiteln oder sie zu erläutern und den Verbraucher darüber zu informieren, dass der ihm genannte Preis die Umsatzsteuer einschließt. Eine solche Pflicht besteht nur ausnahmsweise und aufgrund besonderer Anordnung, nämlich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV für Fernabsatzgeschäfte.
Eine dem vergleichbare, über die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage hinausgehende Informationspflicht stellt die PAngV nicht auf … Eine Verpflichtung, den neben dem Angebotspreis zu nennenden niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als solchen zu bezeichnen, lässt sich nicht aus Sinn und Zweck von § 11 Abs. 1 PAngV ableiten.
LG Düsseldorf, 38 O 144/222Das OLG Hamburg (3 W 38/22) teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass es sich bei dem Referenzpreis um den niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis handelt, nach Wortlaut und Zweck des § 11 PAngV nicht erforderlich ist. Die bloße Angabe des (niedrigsten) Referenzpreises genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 11 PAngV:
Zweck des § 11 PAngV ist die Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt wird; insbesondere Abs. 1 soll verhindern, dass bei der Werbung mit Preisermäßigungen Grundpreise angegeben werden, die so zuvor nicht verlangt oder kurzzeitig zuvor angehoben wurden. Die Vorschrift bildet das preisangaberechtliche Instrument zur Bekämpfung von Mondpreisen und steht komplementär neben § 5 UWG (Sosnitza, GRUR 2022, 794, 796).
Der Wortlaut von § 11 PAngV macht keine Vorgaben, wie der Referenzpreis angegeben werden soll. Auch die Gesetzesbegründung sieht eine solche zusätzliche Pflicht ausdrücklich nur vor, wenn durch weitere Angaben (z. B. weitere Preise) bei der Preisauszeichnung unklar wird, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen Referenzpreis handelt (BR-Drucksache 669/21 v. 25.08.2021, S. 40). Artikel 6a RL 98/6/EG [Preisangaben-Richtlinie] macht nach dem Wortlaut ebenfalls keine solche Vorgabe: „(1)Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.[…].“

Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Werbung mit fremdem Image
Das OLG Hamm (4 U 130/21) hat ausgeführt, dass es einer unbefugten Verwendung eines fremden Namens zu Werbezwecken – und der damit verbundenen Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts – gleichsteht, wenn das betroffene Unternehmen, das in die Verwendung nicht eingewilligt hat, anhand öffentlich zugänglicher Quellen als Halter eines Lear-Jets identifizierbar ist, vor dem ein von der Beklagten beworbenes Fahrzeug der Luxusklasse fotografisch in Szene gesetzt wird.
(mehr …)Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bei verpackten Waren
Verpackte Waren – wie Butter und Mischstreichfette – können dem lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz unterliegen, wie der BGH (I ZR 15/22) klarstellt. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die äußere Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des verpackten Produkts hinzuweisen.
(mehr …)Blickfangwerbung
„Blickfangwerbung ist eine Form der Werbung, bei der besonders auffällige oder anregende Gestaltungselemente eingesetzt werden, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu erregen. Solche Elemente können z. B. große Schriften, helle Farben, auffällige Bilder oder dramatische Slogans sein.
Aus werberechtlicher Sicht kann Blickfangwerbung jedoch einige Herausforderungen mit sich bringen. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf Blickfangwerbung nicht irreführend sein. Das bedeutet, dass die Aussagen im Blickfang nicht falsch oder missverständlich sein dürfen. Im Zusammenhang mit Blickfangwerbung bedeutet dies häufig, dass der Blickfang mit einem Sternchenhinweis (*) versehen wird, der auf weitere Informationen verweist, um ein vollständiges Bild zu vermitteln.
Werden die werberechtlichen Vorschriften nicht eingehalten, kann dies zu Abmahnungen, Bußgeldern oder anderen Sanktionen führen. Für Werbetreibende ist es daher wichtig zu wissen, wie sie Blickfangwerbung effektiv und rechtlich einwandfrei einsetzen können. In unserem Blog finden Sie ausgewählte Urteile und Erläuterungen zur Blickfangwerbung!

