Persönlich, hochwertig, keine Chatbots mit Kommunikationsstrategie: Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch

Kategorie: Wettbewerbsrecht

  • Kein Gütesiegel ohne objektivierte Prüfung

    Kein Gütesiegel ohne objektivierte Prüfung

    Das Landgericht München I (4 HK O 14545/21) hatte Gelegenheit, sich zu Prüfsiegeln für Ärzte zu äußern. Es ging um ein Presseerzeugnis, das nach Auffassung des Gerichts durch die Vergabe von Siegeln, die nach eigenem Vortrag von Ärzten werblich verwendet werden sollen, gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG verstößt.

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  • Verweis auf Internetpräsenzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten ist keine Werbung

    Das Amtsgericht Augsburg (12 C 11/23) hat klargestellt, dass der bloße Verweis auf die Internetpräsenz eines Unternehmens im Anschluss an die Kontaktdaten des Mitarbeiters in einer E-Mail ohne Verknüpfung mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben keine Werbung darstellt.

    Denn ein solcher Verweis ist aus Sicht des Gerichts gerade nicht unmittelbar auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet. Er dient vielmehr Informationszwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten, in deren Zusammenhang die Nennung der Internetadressen als Teil der Unterschrift des Mitarbeiters zu sehen ist. Auch eine mittelbare Absatzförderung durch Imagewerbung vermag das Gericht hierin gerade nicht zu erkennen.

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  • Kartellrechtsverstöße, Kartellgeldbuße und Kartellverbot

    Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich unzulässig und können vom Bundeskartellamt mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Ein Kartell ist eine wettbewerbsbeschränkende Abstimmung zwischen Wettbewerbern auf einem bestimmten Markt. Dazu gehören Absprachen über Preise, Produktionsmengen und die Aufteilung von Absatzgebieten oder Kundengruppen. Das Kartellverbot kann auch für andere Vereinbarungen gelten, z.B. für Kooperationen oder Marktinformationssysteme. Verboten sind auch Absprachen zwischen Herstellern und Händlern über Endverkaufspreise, wobei unverbindliche Preisempfehlungen zulässig sind.

    Kartelle führen häufig zu überhöhten Preisen und sinkender Produktqualität, indem sie den Wettbewerb ausschalten und die Innovationskraft der Unternehmen hemmen. Dies schadet der gesamten Volkswirtschaft und insbesondere den Verbrauchern. Unter bestimmten Voraussetzungen können wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen jedoch vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn sie den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt fördern und die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt werden.

    Bei Kartellverstößen können gegen verantwortliche Personen Geldbußen bis zu einer Million Euro und gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Geldbußen bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden. Die genaue Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Schwere und Dauer des Verstoßes. Das Bundeskartellamt kann Kartellteilnehmern, die zur Aufdeckung eines Kartells beitragen, die Geldbuße erlassen oder ermäßigen.

    Das Bundeskartellamt ist für die Verfolgung von Kartellen zuständig, die sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Bei grenzüberschreitenden Verstößen wird im europäischen Netzwerk der Wettbewerbsbehörden entschieden, welche nationale Behörde oder ob die Europäische Kommission in Brüssel den Fall übernimmt.

    Das Bundeskartellamt unterstützt Unternehmen bei der Vermeidung von Kartellverstößen durch Maßnahmen wie Mitarbeiterschulungen, Risikoanalysen, die Einrichtung von Hinweis- und Kontrollsystemen sowie unternehmensinterne Konsequenzen. Effektive Compliance-Maßnahmen können dazu beitragen, Kartellverstöße zu verhindern oder schneller aufzuklären und können entscheidend zur Vermeidung oder Reduzierung von Bußgeldern beitragen.

  • Anwendungsbereich von § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB

    Der Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
    ist eindeutig und daher weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Auch sonstige Gründe, die etwa eine teleologische Reduktion des Wortlautes erforderlich machen würden, liegen nach einer Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes (VK 2 – 77/20) nicht vor.

    Nach den streitgegenständlichen Feststellungen im Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes hatte sich die Antragstellerin (ASt) an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt. Die im Bußgeldbescheid in Bezug genommenen umstrittenen Sachverhalte ereigneten sich im Zusammenhang mit Vergabeverfahren. Neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 GWB, die der ASt als Unternehmen zur Last gelegt wird, ist über § 1 GWB hinaus auch der Anwendungsbereich des § 298 StGB als Strafnorm eröffnet, soweit es sich um persönlich betroffene Personen handelt. Die ASt folgert hieraus, dass thematisch nicht der Ausschlusstatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB einschlägig sei, sondern vielmehr § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB, der an das nachweisliche Vorliegen einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anknüpfe.

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  • 11.GWB-Reform: Bundestag beschließt Novelle des Wettbewerbsrechts

    Der Bundestag hat am 6.7.23 in zweiter und dritter Lesung die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet.

    Das GWB ist das „wirtschaftliche Grundgesetz“ der sozialen Marktwirtschaft. Die Novelle zielt auf eine umfassende Durchsetzung des Wettbewerbsprinzips:

    • Erstens ist ein neues Eingriffsinstrument vorgesehen, mit dem das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung festgestellte Störungen des Wettbewerbs abstellen kann. Bisher endeten Sektoruntersuchungen mit einem Bericht des Bundeskartellamts; künftig kann die Behörde verschiedene Maßnahmen anordnen, um festgestellte Störungen des Marktes zu adressieren. Zum Beispiel können Marktzugänge erleichtert, Konzentrationstendenzen gestoppt oder – in Extremfällen und als ultima ratio – Unternehmen entflochten werden. Vorbild hierfür ist die Marktuntersuchung der britischen Wettbewerbsbehörde (CMA), die ebenfalls Abhilfemaßnahmen bis hin zu Entflechtungen vornehmen kann.
    • Zweitens wird im Fall von Kartellrechtsverstößen die Abschöpfung der daraus entstandenen Vorteile für das Kartellamt deutlich erleichtert. Das bisher bestehende Instrument wurde aufgrund hoher Voraussetzungen vom Bundeskartellamt noch nicht genutzt, da sehr hohe rechtliche Hürden galten. Diese werden nun abgesenkt.
    • Drittens schafft der Gesetzentwurf die rechtlichen Grundlagen dafür, dass das Bundeskartellamt die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act unterstützen kann. Zudem wird die private Durchsetzung des Digital Markets Acts erleichtert.

    (Quelle: Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums)

  • Wettbewerbsverstoß durch (wirren) Snippet

    Vor dem Kammergericht Berlin (5 U 50/21) ging es um den Klassiker der irreführenden Werbung mit unzutreffenden Lieferzeitangaben. Die Besonderheit war hier der technische Hintergrund, denn die Angabe erfolgte durch Snippets, die bei Google angezeigt wurden.

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  • OLG Düsseldorf: Werbung für Produkte mit dem Begriff „klimaneutral“ (PM)

    OLG Düsseldorf: Werbung für Produkte mit dem Begriff „klimaneutral“ (PM)

    Die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ stellt nicht ohne Weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf heute in zwei Verfahren (I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22) entschieden, in denen ein Fruchtgummihersteller und eine Herstellerin von Konfitüren durch eine Wettbewerbszentrale jeweils auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Produkte als „klimaneutral“ in Anspruch genommen worden sind.

    Hinweis: Beachten Sie dazu auch die Rechtsprechung des OLG Schleswig sowie des OLG Frankfurt. Die ausführliche Besprechung der Entscheidungen des OLG Düsseldorf finden Sie hier bei uns!

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  • PAngV: Pfand muss im Verkaufspreis nicht ausgewiesen sein

    Auf die Vorlage durch den Bundesgerichtshof hin hat der EUGH nun entschieden, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse so auszulegen ist, dass der Begriff „Verkaufspreis“ im Sinne dieser Bestimmung nicht den Pfandbetrag umfasst, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältnissen zu zahlen hat.

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  • Greenwashing

    Greenwashing

    Greenwashing ist ein Begriff, der sich auf Marketing- und PR-Praktiken bezieht, bei denen ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Dienstleistung als umweltfreundlicher dargestellt wird, als es tatsächlich ist. Es handelt sich dabei um irreführende Werbung, die darauf abzielt, ein „grünes“ oder ökologisch verantwortungsbewusstes Image zu schaffen, um den Verbrauchern das Gefühl zu geben, eine nachhaltige Wahl zu treffen.

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  • Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG ist kein Rechtsbruch i. S. d. § 3a UWG

    Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

    Eine Vorschrift regelt das Marktverhalten von Marktteilnehmern, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in dem Sinne aufweist, dass sie die wettbewerblichen Interessen der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen der Marktteilnehmer dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, d.h. durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder die Nutzung der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Dies ist der Fall, wenn sie – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; bloße Reflexwirkungen zu deren Gunsten reichen daher nicht aus.

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  • Werbung mit Garantien (2023)

    Werbung mit Garantien (2023)

    Werbung mit Garantien ist heikel – Die OLG-Rechtsprechung hatte früher noch die Auffassung vertreten, dass ein wegen der Werbung mit Garantien geltend gemachter Unterlassungsanspruch seine Grundlage jedenfalls in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. der als Marktverhaltensregelung anzusehenden Vorschrift des § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB finde. Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie war danach weder nach dem Wortlaut der Regelung noch nach ihrem Sinn und Zweck, den Verbraucher möglichst umfassend über das Für und Wider eines Vertragsschlusses zu informieren, erforderlich, um den Anwendungsbereich der genannten Regelung zu eröffnen.

    Es könne daher dahinstehen, ob § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB den Verkäufer einer Ware jedenfalls dazu verpflichte, sich aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-)Garantien für die angebotene Ware zu erkundigen, um seine Kunden sodann über diese Garantien näher informieren zu können. Die Informationspflicht des Verkäufers greife nach ihrem Sinn und Zweck jedenfalls dann ein, wenn das Warenangebot einen – wie auch immer gearteten – Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte.

    Dies ist jedoch durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH überholt: Danach kommt ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB a. F. (seit 28.05.2022 Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB n. F.) bzw. nunmehr (BGH, I ZR 143/19) § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG i. V. m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB a. F. (seit dem 28.05.2022 Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB n. F.) wegen Verletzung einer vorvertraglichen Informationspflicht über die vom Hersteller angebotene Herstellergarantie nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.

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  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung infiziert Unterlassungserklärung

    Ist die Befugnis eines Verbandes zur Geltendmachung gesetzlicher Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbände nach § 8b UWG entfallen, steht dem Schuldner einer zuvor vertraglich übernommenen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das allerdings nur ex nunc wirkt – so das OLG Hamm, 4 U 78/22.

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  • Gesetze und Verordnungen im Lebensmittelrecht

    Das Lebensmittelrecht ist ein Rechtsgebiet, das die Herstellung, Verarbeitung, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Verteilung und den Verkauf von Lebensmitteln regelt. Es dient dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren und vor Täuschung. Das Lebensmittelrecht soll sicherstellen, dass Lebensmittel sicher und von einwandfreier Qualität sind und dass die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Produkte, die sie kaufen, richtig informiert werden.

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    Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen zum Lebensmittelrecht (in Deutschland) sind

    1. Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB): Dies ist das zentrale Gesetz im Lebensmittelrecht. Es enthält allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit von Lebensmitteln und zur Verhinderung von Täuschungen.
    2. Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV): Sie regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln und stellt sicher, dass Verbraucher alle notwendigen Informationen über ein Produkt erhalten.
    3. Verordnung (EG) Nr. 178/2002: Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts fest, insbesondere im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit.
    4. Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Sie betrifft die Hygiene von Lebensmitteln und legt spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittelbetriebe fest.
    5. Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Diese Verordnung enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
    6. Verordnung (EG) Nr. 882/2004: Sie regelt die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelrechts.
    7. Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung – ZZulV): Sie regelt, welche Zusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.
    8. Verordnung über die Höchstmengen für Kontaminanten (Kontaminanten-Verordnung): Sie legt Höchstmengen für bestimmte unerwünschte Stoffe in Lebensmitteln fest.

    Es gibt noch viele weitere spezifische Verordnungen und Gesetze, die bestimmte Aspekte des Lebensmittelrechts regeln, aber die oben genannten sind einige der wichtigsten und grundlegendsten.

  • Keine Festsetzung von Ordnungsmitteln bei Wirtschaftsverband, der Anforderungen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht (mehr) genügt

    Betreibt ein Wirtschaftsverband (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) die Zwangsvollstreckung aus einem materiell-rechtlich auf § 8 Abs. 1 UWG gestützten Unterlassungstitel, so muss er im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO die zu diesem Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllen. Andernfalls fehlt ihm die Antragsbefugnis für das Ordnungsmittelverfahren, wie das OLG Hamm, 4 W 32/22, betont.

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  • Bezeichnung einer Arzt-Gemeinschaftspraxis als „Zentrum“ zulässig

    Die Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als „Zentrum“ für ästhetische und plastische Chirurgie ist nicht irreführend, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.5.2023, Az. 6 U 4/23, festgestellt hat.

    Jedenfalls im medizinischen Bereich weist der Begriff „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe hin. Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als „Zentrum“ für ästhetische plastische Chirurgie ist damit nicht irreführend und unlauter, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

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