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Kategorie: Urheberrecht

  • Individualität eines komplexen Computerprogramms

    • Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.
    • Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
    • Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.

    Urteil vom 03.03.2005, Az: I ZR 111/02

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  • Veröffentlichen von Abmahnungen, Mails oder Nachrichten erlaubt?

    Darf man fremde Mails oder Briefe veröffentlichen: In Deutschland wird wohl täglich abgemahnt, immer noch beliebt ist dabei die Abmahnung eines Konkurrenten wegen eines (vermeintlichen) Wettbewerbsverstosses. Abgesehen davon, dass man die unliebsame Konkurrenz empfindlich ärgern kann – kostet die Abmahnung in jedem Fall doch nicht unerheblich Zeit und auch Geld – steht auch schnell die Frage im Raum, ob die Abmahnung überhaupt sein musste. Bei Bagetellen reicht meistens die kurze Rücksprache, zu oft hat man aber den Eindruck, es geht nur um das „schnelle Geld“.

    Schnell kommt dann die Überlegung für die Revanche: Die Gegenabmahnung wird ersonnen (Fehler macht heute fast jeder unbemerkt auf seiner Webseite), eine negative Feststellungsklage bietet sich an wenn man sich ganz sicher ist, im Recht zu sein und natürlich der „schnelle Rückschlag“: Die Veröffentlichung der Abmahnung. Man scannt das Schreiben ein und stellt auf die Webseite. Der Imageverlust kann, je nach Vorgang, sowohl für den jeweiligen Rechtsanwalt als auch für das Unternehmen dahinter beträchtlich sein. Doch es bleibt die Frage: Darf man das überhaupt?

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  • Rechtsverfolgungskosten bei Internet-Veröffentlichung

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 89/18) hat sich zum Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten geäußert, wenn der durch eine rechtswidrige Filmberichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzte den Uploader auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Einen solchen will der BGH durchaus annehmen.

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  • Umsatzsteuer bei Abmahnungen

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 87/20) konnte, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, klarstellen, dass die sich bisher auf das Wettbewerbs- und das Urheberrecht beziehende Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht bei Abmahnungn auf den gesamten Bereich
    des gewerblichen Rechtsschutzes auszudehnen ist – und insbesondere auch
    im Kennzeichenrecht Anwendung findet.

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  • Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterliegen dem Lichtbildschutz

    Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterliegen dem Lichtbildschutz

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 104/17) hat entschieden, dass Fotografien von
    (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG unterfallen. Das bedeutet, wenn der Besucher eines (kommunalen) Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und diese Fotografien im Internet öffentlich zugänglich macht, der Museumsträger als
    Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen kann:

    Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird.

    Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Vielmehr ist ein Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – persönlicher geistiger Leistung erforderlich, das schon bei einfachen Fotografien regelmäßig erreicht ist, allerdings im Falle von Lichtbildern fehlt, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich lediglich
    reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, das heißt als Urbild, geschaffen worden ist (…)

    Der Beklagte hat dadurch, dass er die in der Publikation abgebildeten Fotografien eingescannt und ins Internet eingestellt hat, (mittelbar) die von dem Mitarbeiter der Klägerin angefertigten Fotografien der Kunstwerke vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Er hat damit auf Lichtbilder zugegriffen, die der Mitarbeiter der Klägerin als Urbilder geschaffen hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht diesen Lichtbildern das erforderliche Mindestmaß an persönlicher
    geistiger Leistung zugesprochen (…)

    Im Ausgangspunkt hindert der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG die Allgemeinheit nicht an der geistigen Auseinandersetzung mit einem gemeinfreien Werk, weil er lediglich der Vervielfältigung des konkret betroffenen Lichtbilds entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 1967, 315, 316 [juris Rn. 25] – scai-cubana; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 72 UrhG Rn. 37; BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg aaO § 72 UrhG Rn. 16b; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 10; Maaßen, Festschrift Pfennig 2012, S. 135, 146). Zudem lässt nunmehr das durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die Erfordernisse der Wissensgesellschaft (BGBl. 2017 I, S. 3346) mit Wirkung vom 1. März 2018 eingeführte Zitatrecht nach § 51 Satz 3 UrhG die Nutzung einer Abbildung des zitierten Werkes zum Zwecke des Zitats nach § 51 Satz 1 und 2 UrhG zu, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist (vgl. Schack aaO Rn. 550;
    ders., Festschrift Pfennig, 2012, S. 207, 212 ff.).

    Im Streitfall wird das Hochladen der in Anlage K 1 enthaltenen Bilder in
    die Datenbank Wikimedia Commons allerdings nicht von der Schrankenregelung des § 51 UrhG erfasst, weil es nicht zum Zwecke des Zitats erfolgte. Hierfür muss eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt werden, weil Zitate als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden und der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen sollen. Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden
    Werks dieses dem Endnutzer nur leichter zugänglich machen will (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 – Vorschaubilder I). Das Hochladen der Bilder in Wikimedia Commons sollte lediglich den Zugriff der Nutzer der Plattform Wikipedia ermöglichen, ohne dass eine Verbindung zu eigenen Gedanken des Beklagten erkennbar ist.

  • Filesharing: BGH zur Pflicht des Internetanschlussinhabers zur Aufklärung über den Täter

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses – über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist – regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung besteht, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären:

    Im Prozess spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (…) Die tatsächliche Vermutung beruht auf allgemeinen Erfahrungssätzen; ihr kommt allein prozessrechtliche Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu (…). Auch begründet die sekundäre Darlegungslast keine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (…)

    Im Fall einer unberechtigten Abmahnung hat der Bundesgerichtshof die Annahme einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag bislang verneint, weil sie weder auf die Erfüllung einer Pflicht des Abgemahnten im Sinne des § 679 BGB hinwirken kann noch dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entspricht (…) Hieran ist festzuhalten. Die Abmahnung des Rechtsinhabers gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses, der für die über diesen begangene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich ist, stellt auch mit Blick auf die in der Abmahnung enthaltene Informationsverschaffung keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dar (…)

    Unabhängig davon liegt der Erhalt einer Abmahnung nicht im objektiven Interesse des nicht verantwortlichen Anschlussinhabers. An der durch die Abmahnung eröffneten Gelegenheit, den Abmahnenden klaglos zu stellen, ohne dass die wesentlich höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen, hat der Anschlussinhaber typischerweise kein Interesse, wenn er nicht Schuldner eines Unterlassungsanspruchs ist. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt sein Prozessrisiko wegen der bereits begangenen Urheberrechtsverletzung – wie der Streitfall zeigt – nur dann vollständig, wenn er sich auch hinsichtlich der Folgeansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten unterwirft, ohne insoweit Schuldner zu sein. Auch die theoretische Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber einen Rechtsstreit wegen unzureichender Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast verliert, begründet für sich genommen kein objektives Interesse am Erhalt einer Abmahnung. Nichts Anderes gilt für die – letztlich spekulative – Annahme, die in der Abmahnung liegende Informationsverschaffung ermögliche dem Anschlussinhaber, künftige Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss zu unterbinden. Eine dahingehende Pflicht bestand schon nach dem im Streitfall maßgeblichen § 8 TMG aF im Regelfall nicht und ist auch künftig wegen der Haftungsbefreiung des Anschlussinhabers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 TMG (…) ausgeschlossen.

    Der Umstand, dass mit der fehlenden Pflicht zur vorprozessualen Auskunft Verzögerungen, Prozessrisiken und Kosten des Rechtsinhabers verbunden sein können, führt – anders als die Revision meint – zu keiner anderen Beurteilung (…). Der Unionsgesetzgeber hat – wie ausgeführt (Rn. 74) – bewusst von einer generellen Auskunftspflicht privater WLAN-Betreiber abgesehen und damit auch insoweit die mit jeder Rechtsdurchsetzung verbundenen Risiken und Kosten für die Rechtsinhaber in Kauf genommen. Überdies kann der Rechtsinhaber vom Täter der Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG im Regelfall Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber dem Anschlussinhaber verlangen, weil es sich um notwendige Kosten der Sachverhaltsaufklärung handelt (…). Dass sich ein solcher Anspruch im Einzelfall möglicherweise nicht realisieren lässt, steht der generellen Wirksamkeit dieses Rechtsbehelfs nicht entgegen.

  • Luftaufnahmen durch Drohne von Panoramafreiheit gedeckt

    Luftaufnahmen durch Drohne von Panoramafreiheit gedeckt

    Dass die öffentliche Zugänglichmachung einer Luftbildaufnahme durch § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt ist, hat das LG Frankfurt (2-06 O 136/20) klargestellt.

    Die Auffassung, dass eine Luftaufnahme eines Gebäudes nicht nach § 59 Abs. 1 UrhG privilegiert ist, weil sie Teile des Gebäudes erfasst, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht sichtbar sind (so schon der BGH zum Hundertwasser-Haus), wird ausdrücklich als „überholt“ bezeichnet. Es bezieht sich dabei auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der betont hat, dass bei der Auslegung von Schrankenbestimmungen zu berücksichtigen ist, dass das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers nicht über Gebühr eingeschränkt werden darf.

    Update: Das OLG Hamm sieht es anders!

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  • Langjährige Bindung eines Models an eine Agentur unwirksam

    Langjährige Bindung eines Models an eine Agentur unwirksam

    Kündigung von Model-Vertrag: Eine Model-Agentur schloss mit einem damals 18-jährigen Fotomodel einen sog. Agenturvertrag. Hiernach sollte die Agentur sich um die Förderung der Karriere des Models kümmern und hierfür 25 % aller Einnahmen erhalten. Der Agenturvertrag war auf fünf Jahre befristet und sollte sich anschließend um jeweils zwei Jahre verlängern, wenn er nicht spätestens neun Monate vor Ablauf gekündigt wird. Das Model kündigte den Vertrag nach einer Laufzeit von rund sechs Jahren und verweigerte danach weitere Zahlungen an die Agentur.

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  • Urheberrecht: Einwilligung zur Erstveröffentlichung durch Dritte

    In einem etwas komplexeren Fall aus dem Urheberrecht konnte das Landgericht Köln, 14 O 462/20, entscheiden:

    • Nimmt ein Urheber die Erstveröffentlichung ihres Werks nicht selbst durch eigene Handlung vor, sondern lässt er dies durch einen Dritten durchführen, bedarf es eine konkrete vertragliche Vereinbarung oder eine Einwilligung des Urheber. Eine solche Einwilligung ist grundsätzlich auch konkludent möglich. Eine solche konkludente Einwilligung lässt sich aber nicht daraus folgern, dass der Urheber nach Vorlage eines Ansichtsexemplars durch den Dritten zunächst lediglich Änderungswünsche zu einzelnen Bestandteilen eines Buchs mitteilt.
    • Bei der Annahme von konkludenten Erklärungen im Zusammenhang mit Urheberpersönlichkeitsrechten, insbesondere dem Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG, ist wegen der hohen Wertigkeit der Rechte besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei der gebotenen objektivierten Betrachtung aus Empfängersicht kann die besondere Bedeutung der Urheberpersönlichkeitsrechte dazu führen, dass faktischem Handeln des Urhebers kein für eine Willenserklärung erforderliches Erklärungsbewusstsein bzw. kein Rechtsbindungswillen zugemessen werden kann.
    • Eine Genehmigungsfiktion nach § 20 Abs. 2 VerlG ist nicht geeignet, eine nicht erfolgte Zustimmung des/der Urhebers/in zur Erstveröffentlichung einer konkreten Version eines Buchs zu ersetzen. Die Genehmingungsfktion des § 20 Abs. 2 VerlG setzt vielmehr voraus, dass die Zustimmung des Urhebers zur Veröffentlichung iSv § 12 UrhG durch einen Dritten vorliegt.
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  • LG Köln zur Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing-Vorwurf

    Beim Landgericht Köln, 14 S 7/18, ging es – mal wieder – um die Darlegungslast, wenn man sich als Anschlussinhaber gegen einen Filesharing-Vorwurf wehren möchte. Hier hebt das LG hervor, dass es nicht ausreichend ist, schlicht anzugeben, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

    Vielmehr verlangt das Landgericht Köln, dass im Fall des Leugnens der Tathandlung dies weiter hinterfragt und im Prozess vorzutragen ist, wer konkret zur fraglichen Zeit den Internetzugang nutzte. Nicht ausreichend ist es dagegen, sich pauschal darauf zu berufen, solche Nachfragen seien nicht zumutbar, da zwischen der Rechtsverletzung und dem Zugang der Abmahnung ca. 4,5 Monate vergangen seien. Weiterhin ist vorzutragen, ob außer des Familiencomputers die weiteren von der Familie genutzten internetfähigen Geräte auf Filesharing-Software hin untersucht wurden.

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  • Anforderungen an eine Abmahnung

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 17/18) hat hervorgehoben, dass eine Abmahnung als vorprozessuale Handlung gerade nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unterliegt.

    Es reicht daher aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann:

    Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass in einer im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG) berechtigten Abmahnung (nur) der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau anzugeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig zu bezeichnen ist, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (…).

    Der Abmahnende muss daher (nur) die begangene Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so detailliert schildern, dass dem Abgemahnten deutlich wird, was der Abmahnende konkret beanstandet und was der Abgemahnte ab- stellen oder künftig unterlassen soll (…). Dagegen unterliegt die Abmahnung als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern reicht es aus, dass sie dem Schuldner einen Weg weist, wie er sich verhalten soll, damit ein Prozess vermieden wird (…). Diesen Anforderungen genügte die vom Kläger in dem Anwaltsschreiben vom 21. Januar 2015 ausgesprochene Abmahnung.

  • Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel

    Der Bundesgerichtshof (I ZB 99/19) hat zu Ordnungsmitteln (wie speziell dem Ordnungsgeld) bei Verstoß gegen einen Unterlassungstitel festgehalten:

    1. Im Ordnungsmittelverfahren können wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen.
    2. Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen.
    3. Zu einer natürlichen Handlungseinheit können nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen.
    4. Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO können nicht mehr verhängt werden, wenn während des Ordnungsmittelverfahrens gemäß Art. 9 Abs. 1 EGStGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dabei handelt es sich um ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist.
    5. Verfolgungsverjährung kann nicht mehr eintreten, soweit auf Antrag des Gläubigers innerhalb unverjährter Zeit ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist.

    Das entspricht spiegelbildlich der Rechtsprechung zur Vertragsstrafe bei mehreren Verstößen und sollte nicht überraschen. Zu Erinnern ist daran, dass man im Bereich der Unterlassungserklärungen keinen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs erklären muss.

  • Auskunftsanspruch nach §14 TMG bei plattforminternem Beschwerde- und Kommunikationssystem

    Beim Oberlandesgericht Köln, 15 W 10/21, ging es um die Reichweite des §14 TMG. Dies vor speziellem Hintergrund: Ich verstehe den Sachverhalt so, dass bei einem grossen Online-Marktplatz Beschwerden hinsichtlich eingestellter Produkte existierten, die dann gelöscht wurden. Der Anbieter wollte nun in Erfahrung bringen, wer sich da – fälschlicherweise – hinsichtlich der Artikel beschwerte und begehrte Auskunft. Die Entscheidung ist ein Lehrstück zum Umgang mit dem §14 TMG im Zusammenspiel mit dem NetzDG.

    Hinweis: Kleines Schmankerl ist der Vergleich von grossen Internetplattformen mit dem Marktplatz auf der im Star-Trek-Universum angesiedelten Raumstation Deep-Space-Nine.

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