Kategorie: Medien- & Presserecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptungen

    Das OLG Hamburg (7 U 128/09) hält ausdrücklich fest:

    Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund. Deshalb tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (BVerfG NJW 1999, 1322). Dementsprechend betont auch der Bundesgerichtshof in einer seiner Entscheidungen zu den Online-Archiven (Urteil vom 15.12.2009, Az: VI ZR 227/08, juris Rn. 15), dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht.

    Also: Lügen und sich dann auf die Meinungsfreiheit berufen funktioniert – in der Regel – nicht.

  • „Finger weg“ zulässiges Werturteil in eBay-Bewertungen

    Als ich über die Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-15 W 14/11 , hier vorgestellt) zum Thema „einstweiliger Rechtsschutz bei eBay-Bewertungen“ besprochen habe, ist mir ein gewichtiger Aspekt durch gegangen: Das OLG hat sich auch mit der gerne genutzten Äußerung „Finger Weg!“ beschäftigt und stellt dazu fest:

    Bei der Einleitung „Finger weg“ handelt es sich um ein Werturteil, mit welchem die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten worden wäre. Es ist wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit und ihres durch das Grundgesetz gebotenen Schutzes ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Berücksichtigung der Umstände ist eine bloße Diffamierung des Antragstellers durch die beanstandete Äußerung nicht festzustellen. Zugunsten der Antragsgegnerin wäre auch zu berücksichtigen, dass sie trotz Rücksendung der Ware ihr Geld nicht zurückerhalten hat, ohne dass die Antragstellerin hierzu offenkundig berechtigt wäre.

    Im Ergebnis tendiert das OLG Düsseldorf also dazu, die Äußerung „Finger Weg!“ als Meinungsäußerung zuzulassen, was eigentlich nicht überraschend ist – aber mit dieser Fundstelle durchaus noch besser vertretbar. (So auch schon vorher das LG Hamburg, 325 O 206/09).

    Dazu auch:

  • Löschung von eBay-Bewertungen unter privaten Verkäufern

    Das AG Frankfurt a. M. (29 C 1485/10 – 81, 29 C 1485/10) hat sich mit folgendem Ergebnis zur Löschung von eBay-Bewertungen bei einem Verkäufer geäußert, die inhaltlich falsch waren und wobei der Verkäufer Verbraucher war:

    1. Ein solcher Verkäufer ist bei unwahren eBay-Bewertungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt – woraus ein Unterlassungsanspruch entsteht
    2. Damit einher geht auch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für den in Anspruch genommenen Anwalt
    3. Erkannt wird im Urteilsspruch auf eine Zustimmung zur Rücknahme der Bewertung gegenüber eBay

    Damit wird – wenig überraschend – klar gestellt, dass auch Verbraucher sich gegen nachweislich (!) unwahre Tatsachenbehauptungen problemlos wehren und notfalls sogar mit einer einstweiligen Verfügung reagieren können.

  • Darf der Vermieter den Mieter öffentlich an den Pranger stellen?

    Leider kein nur fiktiver Fall: Darf ein Vermieter seinen Mieter öffentlich an den Pranger stellen – etwa wenn er andere Mieter belästigt oder seine Miete nicht bezahlt? In der Städteregion Aachen, an einem Haus an einer stark befahrenen Straße, fand sich etwa folgendes Banner, gut sichtbar am Haus angebracht:

    Ein Banner stellt den Mieter an den Pranger
    Ein Banner stellt den Mieter an den Pranger

    Zunehmend sorgt dieses Banner für öffentliche Diskussionen und die Frage wird immer wieder gestellt: Darf man nicht zahlende Mieter an den Pranger stellen?

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  • Klage eines ehemaligen KZ-Häftlings gegen den Leiter der Gedenkstätte Buchenwald teilweise erfolglos

    Teilweise erfolglos war heute die Unterlassungsklage eines ehemaligen KZ-Häftlings vor dem Landgericht Berlin. Dieser wollte dem Direktor der „Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora“ gerichtlich untersagen lassen, über sein Verfolgungsschicksal aus dem Jahre 1944 zu berichten. Dabei sollte er es unterlassen, den Namen des Klägers zu verwenden und die Worte „Opfertausch“, „Gerettet durch Opfertausch“ bzw. „Er hat überlebt, weil ein anderer ins Gas geschickt wurde … und die Listen müssen ja stimmen“ zu benutzen.

    Das Landgericht sah diese Formulierungen jedoch nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen an, sondern als zulässige Wertungen und wies die Klage insoweit ab. Ferner wies es einen Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung ab.

    Bezüglich anderer Unterlassungsforderungen, die die Veröffentlichung oder öffentliche Darstellung von Dokumenten und Bildern betreffen, hat das Landgericht das Verfahren abgetrennt und an das für Buchenwald örtlich zuständige Landgericht verwiesen.

    Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
    Entscheidung vom 22.03.2011, Az.: 27 O 832/10 (Quelle: Pressemitteilung)

  • Grenzen der Formulierung in der Prozessberichterstattung

    Grenzen der Formulierung in der Prozessberichterstattung

    Das Landgericht Hamburg (325 O 217/10) hat am 17.03.2011 festgestellt, dass jedenfalls bestimmte Äußerungen im Rahmen einer Prozeßberichterstattung nicht hinzunehmen sind. So ist u.a. die Unterstellung von „Taktischen Falschaussagen“ ebenso zu unterlassen, wie der Satzteil

    Als Beklagten-Vertreter verliert seine Kanzlei meist

    Hierbei handelte es sich um falsche Tatsachenbehauptungen, die so nicht hinzunehmen waren. Anders nahm man es mit dem Satz

    Die Geldentschädigungs-Forderungen sind sehr oft stark überhöht und selten durchsetzbar.

    Hier sah das Gericht eine wertende Aussage, die als Meinungsäußerung nicht zu verbieten ist. Interessant war der Punkt, an dem sich um die Aussage

    Für Joschka Fischer verlangte er 200.000,00 € Geldentschädigung. Die Parteien einigten sich auf 75.000,00 €

    gestritten wurde.

    Der Antragsteller sah hier in zwei Punkten Fehler, die einen Unterlassungsanspruch begründen sollten: Zum einen handelte es sich in der Sache um keine Geldentschädigung, sondern um eine fiktive Lizenzgebühr. Zum anderen waren nicht 200.000 Euro verlangt, sondern 250.000 Euro. Sprich: Der Prozessbeobachter berichtete auch noch teilweise positiver, letztlich aber falsch, und deswegen sei die Aussage zu unterlassen. Das Landgericht Hamburg weist das zurück:

    Denn aus dem Umstand, dass die Forderung in der Äußerung unzutreffenderweise als „Geldentschädigung“ bezeichnet wird, während es sich tatsächlich um eine fiktive Lizenzgebühr handelte, wie auch aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Forderung nicht mit € 250.000,00, sondern fälschlicherweise mit € 200.000,00 beziffert wurde, ergibt sich keine bzw. jedenfalls keine nennenswerte Beeinträchtigung des Rufes und des sozialen Geltungsanspruches der Klägerin. Eher ließe sich umgekehrt sagen, dass eine zutreffende Angabe der Höhe des geforderten Betrages das Vorgehen der Klägerin in jenem Fall noch unvorteilhafter erscheinen ließe. Letztendlich kann dies aber dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich um Ungenauigkeiten in der Berichterstattung, von denen eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin nicht ausgeht. Eine Untersagung kommt daher nicht in Betracht.

    Die Entscheidung aus Hamburg zeigt wieder einmal die fliessenden Grenzen zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung – und die Unsicherheiten für alle Beteiligten. Bei dem festgestellten Streitwert von 30.000 Euro und dem teilweise Obsiegen/Unterliegen beider Beteiligten, dürfte sich die Sache finanziell für keinen wirklich gelohnt haben. Letztlich bleibt die Gewissheit, dass – gerade bei sensiblen Berichten – möglichst jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden sollte.

  • Parteiliche Bürgermeister

    Nicht selten sind Bürgermeister hin und her gerissen: Einerseits sind sie häufig parteipolitisch gebunden, andererseits muss die Gemeinde, somit der Bürgermeister in seiner amtlichen Funktion, parteipolitische Neutralität waren. Das führt dann hin und wieder zu einem Spagat jenseits der rechtlichen Zulässigkeit – so auch in einem Fall, der dem Verwaltungsgericht Koblenz (1 L 56/11.KO) vorlag: Ein Bürgermeister veröffentlichte im amtlichen Mitteilungsblatt ein Grußwort, „das sich in breiter Form auch mit bundes- und landespolitischen Fragen befasste. Unter anderem wurde die Arbeit der Bundeskanzlerin gelobt und kritisch auf landespolitische Vorkommnisse eingegangen“.

    Das VG Koblenz sah hier einen eindeutigen Verstoss und letztlich die Pflicht, in einem weiteren Mitteilungsblatt (bei gleicher Aufmachung, also Größe & Platzierung) die Unzulässigkeit dieses Grußwortes in einer weiteren Mitteilung der Gemeinde festzustellen. Besonders gerügt wurde dabei, dass nicht nur das Neutralitätsgebot verletzt wurde, sondern darüber hinaus die „parteipolitische Präferenz“ des Bürgermeisters deutlich wurde.

  • Zur journalistisch-redaktionellen Gestaltung einer Webseite

    Wenn eine Seite journalistisch-redaktionell gestaltet ist, fällt sie in den Anwendungsbereich des Rundfunkstaatsvertrages (RfStV), damit geht u.a. eine Impressumspflicht einher, ggfs. aber auch Gegendarstellungsansprüche eines Dritten, der von den Inhalten betroffen ist. Fraglich nur, wann eine solche Gestaltung vorliegt. Das Hanseatische OLG Bremen (2 U 115/10) hat sich damit beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis:

    Kennzeichnende Merkmale solcher Angebote sind eine gewisse Selektivität und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizität), ein hohes Maß an Aktualität, nicht notwendig Periodizität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise und ein gewisser Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuität gewährleistet (vgl. Held in Hahn/Vesting a.a.O. Rz. 49 ff).

    Letztlich dürfte jedes halbwegs gut geführte Blog davon erfasst sein.

    Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

  • Aktuelles zur Tatsachenbehauptung

    Zwei Entscheidungen rund um die „Tatsachenbehauptung“: Das OLG München (18 W 688/10) stellt fest, dass eine Tatsachenbehauptung auch in einer Frage gesehen werden kann. Das interessante hierbei ist, dass man sich nicht lange damit aufhält, die Frage zu analysieren (ist es eine „offene“ Frage oder eine nur versteckte Tatsachenbehauptung – dazu BVerfG 1 BvR 417/98 & 1 BvR 232/97 sowie BGH VI ZR 38/03). Vielmehr wird hier festgestellt, dass auch eine „echte“ Frage eine Tatsachenbehauptung enthalten kann. Allerdings muss mit dem OLG Hamburg (7 U 12/08) gesehen werden, dass jedenfalls in der Presse die Grenze zur zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten werden kann – dies ist zumindest dann anzunehmen, wenn die Frage als eben solcher Verdacht (und nicht Tatsache) im Laufe des Artikels herausgestellt wird.

    Interessanter fand ich da eine Entscheidung des LG Berlin (27 O 59/10) in der es um eine unwahre Tatsachenbehauptung ging. Der Sachverhalt ist wie üblich: Da schreibt jemand über einen anderen etwas Unwahres. Der andere macht nun einen Unterlassungsanspruch geltend – und verliert. Die Worte aus Berlin – es wurde behauptet, ein in Wahrheit nicht zu Stande gekommener Vergleich sei geschlossen worden – finde ich durchaus beachtlich:

    Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass es für das Ansehen der Klägerin völlig belanglos ist, ob der Vergleich nun zustande gekommen ist oder nicht. […] Der Umstand, dass das Angebot der Klägerin nicht angenommen worden ist, so dass sie zu einer Zahlung nicht verpflichtet ist, ist aber nicht geeignet, den mit dem zulässigen Teil der Berichterstattung möglicherweise verbundenen Ansehensverlust der Klägerin in irgendeiner Weise zu erhöhen. Die – nicht bestehende – Verpflichtung zur Zahlung von 30 000,00 € ist angesichts der Wirtschaftsmacht der Klägerin in keiner Weise geeignet, ihren Kredit zu gefährden.

    Sprich: Unwahre Tatsachenbehauptung ja, aber deswegen noch lange kein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin.

  • Beleidigung via Twitter – Strafrechtliche Relevanz

    Eine neue Twitter-Rechtsstreitigkeit beschäftigt die juristischen Blogs: Eine Strafanzeige wurde gestellt, weil sich der Vorsitzende des Bundes deutscher Kriminalbeamter (BDK) beleidigt gesehen hat. Eine kurze Analyse, was an der Sache dran sein könnte.
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  • Zum Tatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen“ am Beispiel Strafantrag wegen Titanic-Titelbild (§166 StGB)

    Zum Tatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen“ am Beispiel Strafantrag wegen Titanic-Titelbild (§166 StGB)

    Das Titanic-Magazin, sich selbst als „endgültiges Satiremagazin“ bezeichnend, ist für pure Provokation bekannt. Im April 2010 widmete sich das Magazin der zu diesem Zeitpunkt in breiter Öffentlichkeit thematisierten Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen mit einem Titelbild, das laut Berichten zu Strafanzeigen wegen §166 StGB („Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“) führte. Es ist zu überprüfen, ob der §166 StGB hier passt.

    Ich nutze die Gelegenheit, um allgemein an Hand des aktuellen Beispiels das Thema „Beschimpfung von Bekenntnissen“ juristisch darzustellen.

    Update: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt, wie hier zu lesen ist.
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  • Gewaltvideo erstellt und verteilt: Zweiwöchiger Unterrichtsausschluss rechtmäßig

    Gewaltvideo erstellt und verteilt: Zweiwöchiger Unterrichtsausschluss rechtmäßig

    Es ist ein zunehmendes Problem, nicht nur im Bereich der so genannten „Gewaltvideos“: Wann sind welche Sanktionen von Schulen rechtmäßig, die evt. auch (zumindest teilweise) außerschulisches Verhalten betreffen? Das Verwaltungsgericht Freiburg (2 K 229/10) hatte nun einen sehr unschönen Sachverhalt:

    Nach den Feststellungen des Schulleiters hat der Antragsteller mit einem Handy aus ca. 10 bis 15 Metern Entfernung lachend gefilmt, wie zwei Mitschüler einen weiteren Mitschüler nach dem Schulunterricht von zwei Seiten schubsten, gegen den Oberkörper stießen und ins Gesicht „langten“. Als eine Person den Tätern zurief, sie mögen aufhören, entgegnete der Antragsteller während des Filmens laut: „Macht doch weiter“. Zwei Tage später zeigte er anderen das Video vor der Chemiestunde; es wurde über Bluetooth auf das Handy eines Mitschülers überspielt und noch am am selben Tag bei „Youtube“ unter Nennung der Vornamen der beteiligten Schüler ins Internet gestellt.

    Es ist unstreitig, dass hier wohl ein Strafbares Verhalten vorliegt, auch wurden Persönlichkeitsrechte verletzt – die Frage ist aber: Kann (also darf) die Schule Sanktionen verhängen? Oder muss sie dies sogar? Im vorliegenden Fall stellt sich diese Frage m.E. nicht wirklich, da das Video spätestens zwei Tage nach dem Vorfall ja in den Schulbetrieb eingeführt wurde. Da insofern der schuliche Betrieb gestört war, ist eine Sanktion – hier geht es um den 14-tägigen Ausschluss vom Unterricht – unproblematisch anzunehmen. Das Verwaltungsgericht aber äussert sich so, dass wohl davon auszugehen ist, dass man auch ohne diesen direkten Einfluss die Sanktion gebilligt hätte:

    Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule – die allerdings insoweit stets auch der zusätzlichen Unterstützung durch die Eltern bedürfe – die zur Vermittlung der Erziehungsziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen. Der Schulfrieden könne deshalb nur gewahrt werden, wenn die Schule auf derartiges Verhalten für alle Schüler erkennbar und deutlich reagiere.

    Meine Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass Schulen zunehmend bemüht sind, schwerwiegende Vorfälle zwischen Schülern ausserhalb des Schulbetriebs, die Auswirkungen auf den schulischen Alltag haben können – mit Schulinternen Maßnahmen zu sanktionieren. Typisch sind Vorfälle des Bedrohens (so genanntes „abziehen“, ein wenig aus dem medialen Fokus gerückt) auf dem Schulweg oder sogar ganz davon gelöst. Hier wird argumentiert, dass die Schüler sich auch in der Schule sehen und insofern ein Einschreiten nötig ist. Die Argumentation des VG Freiburg ist insofern naheliegend und nachvollziehbar: Der Schulfrieden, als Grundlage des Lernens und Erziehens, ist kein isolierter Zustand, sondern lebt auch von äusseren Einflüssen. Es erscheint lebensfremd, zumindest erhebliche Vorfälle zu ignorieren, die mitunter unmittelbar Einfluss auf den Alltag der Schüler innerhalb der Schule haben.

    Dennoch muss – losgelöst von diesem konkreten Sachverhalt – angemerkt werden, dass hier ein nicht unerhebliches Problem besteht: Schulinterne Sanktionen sind relativ schnell bei der Hand, auf jeden Fall schneller als ein evt. Strafverfahren. Es wird ein schwieriger Weg sein, unter Beachtung der Unschuldsvermutung zu verhindern, dass ein „Quasi-Strafrecht“ entsteht, das bestehende strafrechtliche Regelungen unterläuft. Man wird ein Auge darauf haben müssen, das Sanktionen durch Schulen nicht als Ersatz für ein vermeintlich ungenügendes strafrechtliches System schaffen – nicht zuletzt mit Blick auf die Strafunmündigkeit von unter 14-Jährigen. Besondere Sorge muss dabei bereiten, dass gerade in sich geschlossene soziale Systeme (wie Schulen) dazu neigen, sehr schnell von „glaskaren“ Sachverhalten auszugehen, da man auf Grund der persönlichen Nähe (und fehlenden gerichtlichen Überprüfung) Vorurteile ebenso in Bewertungen einfliessen lässt, wie man (sozialen) Druck auf „Verdächtige“ ausübt.

  • BGH: Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen

    Die Klägerin zu 1 ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2 war bis Ende 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin zu 1 und Sprecher eines Aktionärverbandes.

    Am 28. Juli 2005 meldete die Klägerin zu 1, ihr Aufsichtsrat habe beschlossen, dass der Kläger zu 2 zum 31. Dezember 2005 aus dem Unternehmen ausscheide. Am selben Tag wurde in der Fernsehsendung „SWR-Landesschau“ ein mit dem Beklagten geführtes Interview ausgestrahlt, in dem dieser unter anderem Folgendes äußerte:

    „Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2 als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.“

    Das Landgericht hat dem auf Untersagung dieser Äußerungen gerichteten Unterlassungsantrag der Kläger stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

    Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten führte zur Klageabweisung. Die Äußerungen des Beklagten dürfen nicht isoliert gesehen, sondern müssen im Gesamtzusammenhang des Interviews bewertet werden. Sie unterliegen als wertende Äußerungen dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der erste Teil der Äußerung war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil einzustufen. Beim zweiten Teil handelt es sich auch nicht um unzulässige Schmähkritik, weil sich der Beklagte zu einem Sachthema von erheblichem öffentlichen Interesse äußerte und nicht die Herabsetzung der Person des Klägers zu 2 im Vordergrund stand. Bei der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Kläger und dem Grundrecht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung musste der Persönlichkeitsschutz der Kläger im vorliegenden Fall zurücktreten. An der Bewertung der Geschäftstätigkeit des Vorstandsvorsitzenden eines Großunternehmens und dessen vorzeitigem Rücktritt besteht ein großes öffentliches Interesse. Demgemäß müssen die Grenzen zulässiger Kritik gegenüber einem solchen Unternehmen und seinen Führungskräften weiter sein. Würde man solche Äußerungen am Tag des Ereignisses unterbinden, wäre eine öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von besonderem Öffentlichkeitswert in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert.

    Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08

  • Bundesverfassungsgericht im Fall „Cicero“: Durchsuchungen beim Presseorgan sind verfassungswidrig

    Bundesverfassungsgericht im Fall „Cicero“: Durchsuchungen beim Presseorgan sind verfassungswidrig

    Ausgangspunkt: Cicero und der General … im Jahr 2005 veröffentlichte das Politikmagazin Cicero einen Artikel mit dem Titel „Der gefährlichste Mann der Welt“, der sich mit dem jordanischen Terroristen Abu Musab az-Zarqawi befasste. Der Artikel basierte teilweise auf internen Dokumenten des Bundeskriminalamts. Die Staatsanwaltschaft Potsdam leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Autor und den Chefredakteur des Magazins wegen des Verdachts auf Beihilfe zum Verrat von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) ein. Es kam zur Durchsuchung der Redaktionsräume sowie der Privatwohnung des Journalisten.

    Was folgte, war ein Lehrstück über das Verhältnis von Strafverfolgung und Pressefreiheit – und eine der bedeutendsten Entscheidungen zur Medienfreiheit in der deutschen Rechtsgeschichte. Update: Absatz zur Situation im Jahr 2025 eingefügt.

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  • Presserecht: Gegendarstellungs­anspruch bei mehrdeutigen Äusserungen

    Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Eilverfahren) einen Gegendarstellungsanspruch gemäß § 11 Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen verneint. Ein Gegendarstellungsanspruch bestehe bei verdeckten, sich aus dem Zusammenspiel mit einer offenen Behauptung ergebenden Aussage nur dann, wenn sich eine bestimmte Schlussfolgerung für einen Leser als unabweisbar oder zwingend aufdränge.

    Dazu bei uns: Gegendarstellungsanspruch und seine Umsetzung

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