Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass es für das Ansehen der Klägerin völlig belanglos ist, ob der Vergleich nun zustande gekommen ist oder nicht. […] Der Umstand, dass das Angebot der Klägerin nicht angenommen worden ist, so dass sie zu einer Zahlung nicht verpflichtet ist, ist aber nicht geeignet, den mit dem zulässigen Teil der Berichterstattung möglicherweise verbundenen Ansehensverlust der Klägerin in irgendeiner Weise zu erhöhen. Die – nicht bestehende – Verpflichtung zur Zahlung von 30 000,00 € ist angesichts der Wirtschaftsmacht der Klägerin in keiner Weise geeignet, ihren Kredit zu gefährden.
Sprich: Unwahre Tatsachenbehauptung ja, aber deswegen noch lange kein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin.
- Steuerhinterziehung und Einziehung im Kontext von Cum-Ex-Geschäften - 2. Dezember 2024
- Abrechnungsbetrug und Scheingestaltungen - 2. Dezember 2024
- Verwertung der dienstlichen Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft - 2. Dezember 2024