Aktuelles zur Tatsachenbehauptung

Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass es für das Ansehen der Klägerin völlig belanglos ist, ob der Vergleich nun zustande gekommen ist oder nicht. […] Der Umstand, dass das Angebot der Klägerin nicht angenommen worden ist, so dass sie zu einer Zahlung nicht verpflichtet ist, ist aber nicht geeignet, den mit dem zulässigen Teil der Berichterstattung möglicherweise verbundenen Ansehensverlust der Klägerin in irgendeiner Weise zu erhöhen. Die – nicht bestehende – Verpflichtung zur Zahlung von 30 000,00 € ist angesichts der Wirtschaftsmacht der Klägerin in keiner Weise geeignet, ihren Kredit zu gefährden.

Sprich: Unwahre ja, aber deswegen noch lange kein Eingriff in das der Klägerin.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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