Verstoß gegen Sofortmeldung: Bußgeld wegen Nichtmeldung von Beschäftigten

Verstoß gegen Sofortmeldung: Bußgeld wegen Nichtmeldung von Beschäftigten – Rechtsanwalt Ferner zur Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die Pflicht zur Sofortmeldung von Arbeitnehmern

Bußgeld wegen Verstoß gegen Sofortmeldung – : Arbeitgeber sind verpflichtet, den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden, sofern sie Personen in den dort aufgeführten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen (§ 28a Abs. 4 Satz 1 SGB IV).

Diese „Sofortmeldepflicht“ wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2009 (BGBl. I 2008, 2933, 2938) für die Wirtschaftsbereiche oder -zweige eingeführt, in denen der Gesetzgeber ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sah (dazu siehe BT-Drs. 16/10488, S. 1, 13, 15). Ordnungswidrig handelt, wer (vorsätzlich oder leichtfertig) entgegen § 28a Abs. 4 Satz 1 SGB IV eine Meldung nicht rechtzeitig erstattet.

Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen Pflicht zur Sofortmeldung

Bußgelder in diesem Bereich sind ebenso üblich, wie zu hinterfragen, insbesondere bei juristischen Personen: Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen für Taten ihrer Mitarbeiter bestimmt sich entsprechend § 30 Abs. 1 OWiG. Dementsprechend kann gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung ein Bußgeld nur festgesetzt werden, wenn ein Organ (Nr. 1) oder leitender Mitarbeiter (Nr. 4, 5) unter Verletzung der dieser obliegenden Pflichten eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat oder diese bereichert worden ist oder werden sollte.

Die Feststellungen müssen demnach belegen, dass und wie eine Leitungsperson der Nebenbetroffenen die Zuwiderhandlung schuldhaft (vorwerfbar) begangen hat, es sei denn, das ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung von selbst. Dass dies nicht so einfach ist, zeigt beispielsweise das OLG Düsseldorf:

Entgegen der Ansicht des Amtsrichters folgt aus den Feststellungen keineswegs „zwanglos“, dass „seitens der verantwortlichen auch vorsätzlich gehandelt“ worden ist. Das Gegenteil ist der Fall. Die Urteilsgründe bieten nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass eine Leitungsperson der mit dem Vorgang befasst war oder die verspätete Meldung zu verantworten hatte. Das mag bei einer kleinen Einmann-GmbH naheliegen, versteht sich aber umso weniger von selbst, je größer das Unternehmen und je arbeitsteiliger es organisiert ist (anschaulich Schmucker, StraFo 2010, 235, 238 f). Zur Unternehmensstruktur der Nebenbetroffenen, insbesondere zur Größe des Betriebs und zur Zahl der Mitarbeiter sowie zu deren räumlichem, organisatorischem und hierarchischem Abstand innerhalb des Betriebs, ist nichts festgestellt.

OLG Düsseldorf, IV-1 RBs 53/12

In diesem Bereich lohnt sich ein genaues Prüfen der Umstände und eine Diskussion zu Höhe und Grundlage des Bußgeldes.

Verstoß gegen Sofortmeldung: Bußgeld wegen Nichtmeldung von Beschäftigten - Rechtsanwalt Ferner

Verstoß gegen Sofortmeldung: Bußgeld wegen Nichtmeldung von Beschäftigten? Sie sollten sich frühzeitig beraten lassen, zumindest der Höhe nach bieten sich viele Diskussionspunkte.

Sofortmeldepflicht: Wann liegt eine Beschäftigung vor?

Sofortmeldung auch bei unentgeltlicher Beschäftigung? Bekanntlich sind Arbeitgeber verpflichtet, den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden,  sofern sie Personen in den dort aufgeführten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen (siehe § 28 a Abs. 4  Satz 1 SGB IV).

Doch wann liegt eine Beschäftigung vor? Hier gilt erst einmal: Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 SGB IV, der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gilt, nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Somit ist , wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dabei bedingt ein Beschäftigungsverhältnis nicht notwendig einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag, maßgebend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse.

Das , 1 RBs 340/14, konnte nun klarstellen, dass jedenfalls eine unentgeltliche Tätigkeit nicht im Sinne einer Ordnungswidrigkeit hierunter fallen kann. Gerade die vielen Fälle der unentgeltlichen Familientätigkeit dürften hiermit erfasst sein.

Mit Beschäftigung gemeint ist eine sozialrechtlich erhebliche Tätigkeit, die zur Aufnahme des Beschäftigten in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung führen kann (vgl. Thüringer LSG BeckRS 2014, 73371; vgl. auch Wache in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand, April 2011, SGB IV § 28 a Rn. 1), mithin eine entgeltliche Beschäftigung (BSG a.a.O.; BSG BeckRS 1997, 30004089; OLG Hamm BeckRS 2008, 04665; vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 217; Lüdtke in LPK-SGB VI, § 7 Rn. 8; Wache a.a.O., SGB IV § 28 a Rn. 2) – auch wenn es z.B. in der Unfallversicherung Fälle (gleichwohl) versicherter Beschäftigung ohne Entgelt gibt (vgl. BSG NZS 2001, 429; Lüdtke a.a.O.) -, mag auch streng begrifflich die Entgeltlichkeit nicht Voraussetzung für eine Arbeit oder Beschäftigung im Rechtssinne sein (wird geschuldetes Arbeitsentgelt nicht gezahlt, so entfällt damit nicht das Vorliegen einer Beschäftigung, Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 2014, SGB IV § 7 Rn. 26).

Dass § 7 Abs. 1 SGB IV vom entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeht, wird zum einen auch bestätigt durch die Ausnahmeregelung in Abs. 3 der Vorschrift, wonach eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat (Lüdtke a.a.O., SGB IV § 7 Rn. 2a).

Zum anderen spricht auch die Regelung in Abs. 2, wonach als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gilt, dafür, dass die Legaldefinition des Abs. 1  nur entgeltliche Beschäftigung meint. Denn die in Abs. 2 angesprochen Tätigkeiten sind auch solche, die häufig unentgeltlich erfolgen, wie z.B. das (vgl. Pietrek in juris-SGB IV, § 28 a Rn. 129 ff.). Sie – die nur über die Fiktion „gilt“ als Beschäftigung gelten – müssten nicht gesondert erwähnt werden, wenn sie auch im Falle ihrer Unentgeltlichkeit ohnehin unter die Legaldefinition fielen.
26Danach wäre der Betroffene nur dann zur Sofortmeldung verpflichtet gewesen, wenn die Zeugin U für ihre Fahrtätigkeit einen Lohn zu beanspruchen hatte oder wenn sie mit dieser Tätigkeit eine solche im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV (s.o.) erbracht hätte (vgl. zu Letzterer: Pietrek a.a.O.; Seewald a.a.O., SGB IV § 7 Rn. 168 ff.).

Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 340/14

Verhältnis von Verpflichtungen zur Regelmeldung und Sofortmeldung

Verstöße gegen die Verpflichtung zur Regelmeldung einerseits und Sofortmeldung  andererseits stehen bereits in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht im Verhältnis der Tateinheit zueinander, sondern stellen jeweils selbstständige Handlungen dar, wie das Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 219/15 klar stellen konnte:

Die genannten Regelungen begründen für den jeweils Meldepflichtigen konkrete Handlungspflichten. Ihre Verletzung stellt sich somit jeweils als echtes Unterlassungsdelikt dar. Das Unterlassen mehrerer gesetzlich gebotener Handlungen bildet eine Handlungseinheit aber nur dann, wenn die vom Täter geforderten Handlungen dem gleichen Zweck dienen, also identisch sind. Werden dagegen unabhängig voneinander verschiedene Handlungen verlangt, so liegen im Fall des Unterlassens rechtlich mehrere Handlungen vor (Göhler-Gürtler, OWiG, 16. Aufl., Vor § 19 Rdnr. 8 m.w.N.; Sternberg-Liebe/Bosch in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., Vor § 52 Rdnr. 28 aE m.w.N.). Letzteres ist der Fall: Gemeinsam ist den (Ordnungs-)Vorschriften zwar der Regelungszweck der Durchführung eines einheitlichen Meldeverfahrens, um die Träger der Sozialversicherung von der Existenz versicherungspflichtiger Tätigkeiten in Kenntnis zu setzen sowie den Informationsaustausch untereinander und mit der Bundesagentur für Arbeit sicher zu stellen (Pietrek: in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV 2. Aufl., § 28 a SGB IV Rdnr. 64). Sie differenzieren aber nach den Meldeinhalten, den Mitteilungsempfängern sowie den Rechtsfolgen. Die mitteilungspflichtigen Daten für die Regelmeldung nach § 28 a Abs. 1 SGB IV ergeben sich aus Abs. 3 der Vorschrift. Sie sind umfassender als diejenigen des Abs. 4 und haben gegenüber der Einzugsstelle zu erfolgen. Erst auf ihrer Grundlage werden sozialversicherungspflichtige Leistungen erhoben. Die Meldung nach § 28 Abs. 4 SGB IV betrifft dagegen lediglich bestimmte, erfahrungsgemäß von Schwarzarbeit besonders betroffene Wirtschaftszweige und dient der (Erst-)Erfassung der Beschäftigungsverhältnisses. Sie hat gem. § 6 der Datenerfassungs- und Mitteilungsverordnung (DEÜV) gegenüber der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu erfolgen, damit der Eintrag in die dortige Stammsatzdatei erfolgen kann.

Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 219/15

Die Frage hat einen ganz konkreten Hintergrund: Wenn ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen eine Regelmeldung vorliegt ist damit eben nun nicht automatisch eine Verfolgung einer zeitgleichen Verletzung wegen eines Sofortverstoßes ausgeschlossen. Denn es liegt im Ermessen der Bußgeldbehörde, ob sie Verstöße gegen unterschiedliche Meldepflichten in jeweils eigenständigen Verfahren verfolgt oder in ein und demselben (dann ggfls. gem. § 20 OWiG mit der Folge der Verhängung mehrerer Geldbußen). Also: Wird gegen den Meldepflichtigen zunächst nur wegen eines Verstoßes gegen die Sofortmeldepflicht ermittelt, kann er nicht berechtigterweise darauf vertrauen, mit einem darauf gestützten Bußgeldbescheid habe es sein Bewenden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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