Urheberstrafrecht: Verteidigung bei unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Im Bereich des Urheberstrafrechts habe ich eine Mehrzahl von Verfahren als Verteidiger führen dürfen – dabei zeigt sich, dass Verfahren in diesem Bereich einerseits heute nichts „kurioses“ mehr sind, andererseits Erfahrung auf beiden Seiten für alle Beteiligten spürbaren Mehrwert bietet. Ein kurzer Überblick.

Strafverfahren im Urheberrecht: Anzeigenerstatter mit Blick für Quantität

Immer noch der Regelfall ist wohl ein Strafverfahren, das auf Grund der Anzeige eines „Big Players“ eingeleitet wird gegenüber Plattformen, die in herausragender Masse Urheberrechtsverstöße begehen oder zumindest (in zivilrechtlicher Hinsicht) fördern. Strafanzeigen durch die GVU sind hier sicherlich die Bekanntesten, aber auch einzelne Rechteinhaber erstatten mitunter – etwa Musikkonzerne oder Verlagshäuser. Durchaus selten, eher dann doch wieder Kuriosität, sind Strafanzeigen in „kleinen Fällen“, etwa wenn einzelne Bilder ohne Erlaubnis verwertet wurden.

Anzeigen nicht unterschätzen

Strafanzeigen sollte man in diesem Bereich nicht unterschätzen, gerade wenn sie von „grossen Namen“ kommen: Die Anzeigen sind üblicherweise sehr umfangreich und detailverliebt. Sie kommen selbstverständlich nicht ohne die Polemik aus, die man bei Urheberrechtsverletzungen im Allgemeinen kennt – das gebietet bereits die Pflicht, das Interesse des jeweiligen Mandanten streng wahrzunehmen. Insbesondere wenn die angeblich verursachten Schäden hochgerechnet werden wird es mitunter etwas utopisch. Gleichwohl muss aus der Erfahrung heraus gesagt werden, dass die Ermittlungsbehörden die umfangreichen Schriftsätze durchaus dankend aufgreifen. Normalerweise werden die ersten Schritte des Ermittlungsverfahrens sogar tatsächlich auf dieser umfangreichen Vorarbeit aufgebaut. Dies kann durchaus Bedenken begegnen, ändert aber an der Praxisrelevanz nichts.

Vorsicht bei vermeintlichen Bagatelldelikten

Ein erheblicher Fehler ist gleich zu Beginn, bestimmte Tathandlungen zu Bagatellisieren und damit bereits einer ersten Fehleinschätzung zu unterliegen. Insbesondere bei reinen Linksammlungen zu externen Downloads ist dies ein typischer wie ebenso naheliegender Fehler. Nicht dass sich hier kein Diskussionsbedarf bietet, gerade hinsichtlich einer überhaupt vorliegenden STrafbarkeit, allerdings sind Detailfragen ausschlaggebend, die nicht übersehen werden dürfen. So kann letztendlich alleine die konkrete Gestaltung eines Linkportals über das Vorliegen einer Strafbarkeit entscheiden.

Pecunia non olet

Es gibt nur wenig strafrechtliche Bereiche, in denen monetäre Fragen derart verfahrensbestimmend sind. So stoße ich einerseits bei Strafrechtlern laufend auf erhebliches Unverständnis hinsichtlich der Schadensersatzsummen, die Zivilrechtler in diesem Bereich errechnen möchten. Andererseits wird durchaus genau darauf geachtet, welche Umsätze durch die Rechtsverletzung erzielt wurden. Letztlich ist zu sehen, dass bei zielgerichteter Arbeit ein hoher Gestaltungsspielraum zur Vermeidung missliebeiger Ergebnisse besteht. Ich selbst habe es bisher immer schaffen können, Urteile zu Lasten meiner portalbetreibenden Mandanten zu Gunsten anderer Verfahrensbeendigungen zu verhindern.

Vorteil der Spezialisierung

Ebenfalls nicht zu Unterschätzen ist eine hinreichende Spezialisierung aller Beteiligter. Ich meine jedenfalls schon erheblich zu merken, dass der Blick fürs Augenmaß bei Gerichten wie Staatsanwaltschaften steigt, je mehr hier entsprechendes Fachwissen vorhanden ist. Gerade Abteilungen bei Staatsanwaltschaften mit IT-Spezialisierung (allzu viele gibt es davon bisher in Deutschland nicht) sind für Einstellungen sehr viel empfänglicher.

Verteidigungsmöglichkeiten

Es ist eine Frage des Einzelfalls, wie vorgegangen wird. Tatsächlich zeigt sich bei mir immer wieder, wie nachhaltig negativ Ermittlungstätigkeit durch mangelndes Fachwissen gekennzeichnet sein kann. Dies beginnt bei der Beweissicherung, die mitunter vollkommen untauglich betrieben wird (etwa wann man versäumt den Inhalt des Servers zu sichern, dafür aber lokale Rechner spiegelt). Aber auch bei der Bewertung gesicherter Beweise sind häufig Fehler vorzufinden – die sich dann mitunter erst durch Sachverständige wieder aufklären lassen. Dabei ist es ein Fehler, zu glauben, dass jedes Gericht von sich aus einen Sachverständigen mit der Klärung offener Fragen beauftragt.

Fazit: Verfahren in diesem Bereich dürfen nicht unterschätzt werden. Bereits im frühen Beginn können wegweisende Weichen für den späteren Verlauf gestellt werden. Die Akribie, mit der Rechteinhaber Indizien sammeln um letztlich Betreiber scheinbar anonymer Plattformen zu identifizieren ist dabei ebenfalls kaum mit Worten zu beschreiben. Urteile wie im Fall „Kino.to“ haben dabei die Szene durchaus aufgeschreckt, spürbare Freiheitsstrafen sind mitunter realistisch zu erwarten – aber eben auch zu verhindern.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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