Schlagwort: kino.to

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Illegales IPTV, Post von der Polizei 2026

    Illegales IPTV, Post von der Polizei 2026

    Was die neue Ermittlungswelle bedeutet

    Wer einen Brief der Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein im Briefkasten findet und darin liest, er werde wegen der Nutzung eines illegalen IPTV-Dienstes als Beschuldigter geführt, dem stockt erst einmal der Atem. Die Reaktion ist menschlich verständlich – und juristisch der entscheidende Moment, in dem falsche Schritte besonders teuer werden können.

    Solche Anschreiben mehren sich derzeit spürbar. Mandanten, die sich an meine Kanzlei wenden, berichten übereinstimmend: Die Schreiben kommen von der Polizei Siegen-Wittgenstein, werfen die Nutzung eines illegalen Streaming-Dienstes vor und fordern (in der Regel) zur Stellungnahme auf. Was dahinter steckt, warum das kein Einzelphänomen ist und wie man sich richtig verhält, erkläre ich in diesem Beitrag.

    Update: Meine Berichte über meine Arbeit haben bei BILD und bei Tarnkappe Berücksichtigung gefunden. Außerdem ist mein Fachaufsatz zum Vermögensschaden beim Cardsharing bei Juris unter Ferner, jurisPR-StrafR 12/2026 Anm. 1 erschienen.

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  • IPTV: Ermittlungen wegen illegalen Streamings 2025

    IPTV: Ermittlungen wegen illegalen Streamings 2025

    Strafverfolgung gegen illegales IPTV-Streaming im industriellen Maßstab – und was nun? Jüngster Ermittlungen der Zentralstelle Cybercrime Bayern (ZCB) und der Kriminalpolizeiinspektion Weiden markieren einen neuen Höhepunkt in der Strafverfolgung von illegalem IPTV-Streaming in Deutschland.

    Was sich hinter den nüchternen Pressemitteilungen verbirgt, ist ein zunehmendes systematisches Vorgehen gegen ein Geschäftsmodell, das sich über Jahre professionalisiert und zugleich zunehmend kriminalisiert hat. Als Strafverteidiger in solchen Verfahren – darunter aktuell auch mit Bezug zu einem der größten deutschen Anbieter – beobachte ich die Entwicklungen mit entsprechendem Blick für juristische Tiefenstruktur, technische Realität und strategische Ausrichtung der Strafverfolger.

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  • Ermittlungen in Sachen kino.to: Was haben Nutzer zu befürchten?

    Heute gab es einen „grossen Schlag“ gegen die Betreiber der Webseite bzw. des Webdienstes „kino.to“ (Dazu die Berichte bei Gulli, SPON, GOLEM und Heise) . Und – nicht zuletzt wegen eines fiesen Zweizeilers auf der nun stillgelegten Webseite, der angeblich von der Polizei stammen soll – die (ehemaligen) Nutzer des Dienstes fragen sich nun: Habe ich etwas zu befürchten? Dabei findet sich der sorgenvolle User einer sehr vielschichtigen Palette von Meinungen ausgesetzt.

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  • Ist Streaming eine Urheberrechtsverletzung?

    Ist Streaming eine Urheberrechtsverletzung?

    Seit je her ist umstritten, ob das Streaming, also das reine Betrachten von Filmen im Internet – die man dort eigentlich nicht sehen können sollte – eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

    Im Folgenden widme ich mich der Frage recht umfassend, wobei klar sein sollte, dass es hier alleine um die rechtliche Problematik bei Betrachtern geht! Wer solche Angebote selber bereit hält, macht sich problemlos strafbar und zivilrechtliche bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

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  • Urheberstrafrecht: Strafbarkeit des Betreibers eines Linkportals zu Raubkopien – kino.to

    Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig (11 KLs 390 Js 191/11) in Sachen „kino.to“ hat bisher seltsamerweise inhaltlich kaum Besprechungen gefunden – dabei lohnt sich ein Blick. Insbesondere weil die Annahme täterschaftlichen Handelns durchaus kritisch gesehen werden kann. Die ausgeurteile Strafe dürfte insofern der Höhe nach – 4 Jahre und 6 Monate – durchaus fragwürdig sein.

    Das Landgericht erkannte in dem Schalten von Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke einen strafrechtlich Eingriff. Die Entscheidung überrascht, wenn man bedenkt, dass der BGH (I ZR 259/00, „Paperboy“) doch genau das Gegenteil gesagt hat:

    Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert […] Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe in diesem Sinn; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werkes noch eine Abrufübertragung des Werkes an den Nutzer.

    Nun ging es in der Paperboy-Entscheidung um Hyperlinks auf Inhalte, die vom Rechteinhaber selbst ins Internet gestellt wurden – während Portalseiten wie kino.to auf Werke verweisen, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers woanders, etwa auf Sharehosting-Seiten, hinterlegt wurden. Allerdings hat der BGH kürzlich in seinem Vorlagebeschluss an den EUGH in Sachen Framing (BGH, I ZR 46/12) angedeutet, von seiner Sichtweise auch bei den Inhalten nicht abzuweichen, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers irgendwo gespeichert und dann verlinkt wurden.

    Das Landgericht Leipzig versuchte nun diese klaren Gedanken des BGH mit zwei Überlegungen zu durchbrechen.
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  • Nun also doch: Ermittlungsverfahren gegen Nutzer von kino.to!

    Es ist also nun tatsächlich eingetreten: Auf den Servern der Seite „kino.to“ wurden inzwischen wohl (so Focus.de) die Zahlungsdaten der Nutzer aufgestöbert.Hintergrund ist, dass es bei „kino.to“ die Möglichkeit von Werbefreien Premium-Accounts gab, die man mittels PayPal bezahlen konnte.

    Wie ich schon früher klar gestellt hatte, ist in diesem Fall durchaus mit (zahlreichen) Ermittlungsverfahren auch hinsichtlich der Nutzer zu rechnen, wobei die letztendliche Frage der Strafbarkeit des Betrachtens solcher Angebote weiterhin hoch umstritten ist. Darüber hinaus wird man im strafrechtlichen Bereich fragen müssen, ob die Betrachter eventuell einem Irrtum hinsichtlich der Rechtmäßigkeit unterlegen sind (dazu nur §17 StGB). Diese Frage wird bei einer eventuell anstehenden Verteidigung sicherlich, neben der Frage der Strafbarkeit insgesamt, einen Kern ausmachen. Nachdem das AG Leipzig in einem Urteil am Rande festgestellt hat, dass das Betrachten von urheberrechtlich geschützten Streaming-Inhalten durchaus als Straftat anzusehen ist, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die entsprechende Staatsanwaltschaft leichtfertig eine Strafbarkeit verneinen und von einem Ermittlungsverfahren absehen wird.

    Auf keinen Fall lässt sich vorhersagen, wie solche Ermittlungsverfahren ablaufen, also insbesondere ob tatsächlich mit Hausdurchsuchungen zu rechnen ist.Jenseits aller Panikmache sollte Betroffene hier zumindest vorsichtig sein und diesen Fall erst einmal einkalkulieren. Dazu gehört auch die Tatsache, dass im Fall einer solchen Durchsuchung samt Beschlagnahme wirklich alles mitgenommen wird, was mit Computern auch nur zu tun hat: Insbesondere Rechner selbst, Tastaturen, Drucker, Festplatten und USB-Sticks. Die Betroffenen sind in diesem Fall – gerade wenn auf den Datenträgern unverzichtbare Daten waren, etwa die man zur beruflichen Tätigkeit benötigt, in einem Schockzustand. Zwar ist es im Regelfall möglich, Kopien zu erhalten, dies jedoch mit teilweise deutlich spürbarer zeitlicher Verzögerung. Dabei ist auch der Problemfall zu sehen, dass evt. Haushalte betroffen sind, in denen Kinder gehandelt haben, die Eltern aber von den Ermittlungsmaßnahmen (faktisch) betroffen sein werden.

    Sollten sich in den nächsten Tagen die Anzeichen verdichten, dass tatsächlich entsprechende Daten gefunden wurden, ist Betroffenen wohl zu raten, sich vorsorglich hinsichtlich möglicher anstehender Ermittlungsmaßnahmen und Vorsorgemaßnahmen beraten zu lassen. Sofern das Problem sich weiter verdichtet, folgt ggfs. ein ausführlicherer Artikel zum Thema bei uns.

    Dazu auch bei uns (früher):

  • Urheberstrafrecht: Zurechnung von Vervielfältigungshandlungen der Uploader zu Lasten einer Plattform

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 164/16) konnte sich im Bereich des Urheberstrafrechts zur Zurechnung von Vervielfältigungshandlungen bei der Annahme von Mittäterschaft äussern – hier im Rahmen einer Plattform (kino.to), die Links zu anderseitig hochgeladenen Videos verteilte. Der BGH verweist wie üblich in diesem Zusammenhang auf die hergebrachte Rechtsprechung zur Annahme von Mittäterschaft und macht dann deutlich, dass auch zwar nur randbedingte Handlungen die aber einen echten Mehrwert haben, bei der vorzunehmenden Wertung eine erhebliche Rolle spielen können:
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  • Urheberstrafrecht: Verteidigung bei unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

    Im Bereich des Urheberstrafrechts habe ich eine Mehrzahl von Verfahren als Verteidiger führen dürfen – dabei zeigt sich, dass Verfahren in diesem Bereich einerseits heute nichts „kurioses“ mehr sind, andererseits Erfahrung auf beiden Seiten für alle Beteiligten spürbaren Mehrwert bietet. Ein kurzer Überblick.

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  • Darf eine Staatsanwaltschaft Domains beschlagnahmen?

    Darf eine Staatsanwaltschaft Domains beschlagnahmen?

    Ein Artikel in der ZEIT-Online beschäftigt sich mit der Frage des Vorgehens im Fall „kino.to“: Hier wurde die laufende Webseite abgeschaltet, die Server-Hardware beschlagnahmt und der Inhalt der Webseite durch eine eigene Seite ersetzt. Nun fragt sich nicht nur Thomas Stadler: Geht das überhaupt? Ich versuche – in aller Kürze – ein wenig auszuhelfen.

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