EUGH zum „Werk der angewandten Kunst“ bei Stühlen

Am 24. Oktober 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-227/23) ein grundlegendes Urteil zum urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst gefällt. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, inwieweit Werke dieser Art, deren Ursprungsland ein Drittstaat ist, durch das Unionsrecht geschützt werden und welche Rolle dabei das Kriterium der „materiellen Gegenseitigkeit“ spielt. Diese Besprechung beleuchtet die rechtlichen Kernpunkte des Urteils und deren Bedeutung für das Urheberrecht.

Sachverhalt

Im Ausgangsfall klagte die Vitra Collections AG, Herstellerin von Designmöbeln, gegen zwei Unternehmen, die einen Stuhl vermarkteten, der angeblich die Urheberrechte von Vitra verletzte. Der betreffende Stuhl, ein Werk der berühmten Designer Charles und Ray Eames, wurde ursprünglich in den USA entworfen. Die Streitfrage drehte sich um den urheberrechtlichen Schutz dieses Werks in der EU, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die USA als Ursprungsland außerhalb der Union liegen.


Rechtliche Analyse

Werk der angewandten Kunst als urheberrechtliches Werk

Der EuGH bestätigte, dass ein Gegenstand der angewandten Kunst, der die Kriterien eines „Werks“ erfüllt, urheberrechtlichen Schutz nach der 2001/29/EG genießt. Die entscheidenden Voraussetzungen sind:

  • Originalität: Das Werk muss eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellen.
  • Ausdruck einer geistigen Schöpfung: Es muss durch individuelle Gestaltungselemente gekennzeichnet sein.

Ein Stuhl, der ein Designobjekt darstellt, erfüllt diese Kriterien, wenn er nicht rein funktional ist, sondern durch kreative Gestaltung hervorsticht.

Anwendbarkeit des Unionsrechts

Der Gerichtshof entschied, dass Werke der angewandten Kunst unabhängig von ihrem Ursprungsland dem harmonisierten Schutz der Richtlinie 2001/29 unterfallen können, sofern sie in einem Mitgliedstaat vermarktet werden und die Voraussetzungen eines „Werks“ erfüllen. Dies unterstreicht die territoriale Anknüpfung des Unionsrechts, die das Ursprungsland oder die Staatsangehörigkeit des Urhebers unberücksichtigt lässt.

Kriterium der materiellen Gegenseitigkeit

Die Berner Übereinkunft erlaubt es Verbandsländern, Werke der angewandten Kunst nur unter der Voraussetzung eines „besonderen Schutzes“ oder des Kriteriums der materiellen Gegenseitigkeit zu schützen. Der EuGH stellte jedoch klar, dass die Mitgliedstaaten der EU nicht befugt sind, diese Regelung eigenständig umzusetzen. Es obliegt ausschließlich dem Unionsgesetzgeber, entsprechende Einschränkungen einzuführen. Der EuGH verwies darauf, dass Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta den Schutz des geistigen Eigentums als Grundrecht garantiert und Einschränkungen daran gesetzlich klar und bestimmt geregelt sein müssen.

Verhältnis zu internationalen Verträgen

Der Gerichtshof lehnte es ab, dass sich Mitgliedstaaten auf die Berner Übereinkunft berufen, um unionsrechtliche Verpflichtungen zu umgehen. Dies betraf insbesondere das Kriterium der materiellen Gegenseitigkeit, das aufgrund der vollständigen Harmonisierung der ausschließlichen Urheberrechte in der Richtlinie 2001/29 keine Anwendung finden darf.


Fazit

Die Entscheidung des EuGH stärkt den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst in der Europäischen Union. Sie unterstreicht die harmonisierte Auslegung des Urheberrechts und schränkt nationale Abweichungen zugunsten eines einheitlichen Binnenmarktes ein. Insbesondere der Ausschluss des Kriteriums der materiellen Gegenseitigkeit betont den Vorrang des Unionsrechts vor nationalen Regelungen oder völkerrechtlichen Abkommen.

Die Quintessenz des Urteils ist klar: Designobjekte genießen in der EU einen umfassenden Schutz, der sich allein an den unionsrechtlichen Vorgaben orientiert und keine aufgrund des Ursprungslandes zulässt. Dies fördert nicht nur die Kreativwirtschaft, sondern stärkt auch das Vertrauen internationaler Designer in den europäischen Markt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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