Arbeitsrecht: Änderungskündigung und Lohn

Annahmeverzug: Wie ist die Lohnberechnung nach Ablehnung einer ?

Bei Änderungskündigungen – etwa zur Entgeltabsenkung – ergeben sich bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist und bis zur Beendigung des Kündigungsschutzprozesses erhebliche Schwierigkeiten

Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, hat der mehrere Möglichkeiten:

• Er kann das Änderungsangebot annehmen. Folge ist, dass der Arbeitsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Arbeitsbedingungen fortgilt.

• Er kann das Änderungsangebot ablehnen. Folge ist, dass sich die Änderungskündigung zur Beendigungskündigung „umwandelt“ und der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess um den Bestand seines Arbeitsverhältnisses „kämpft“.

• Er kann das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen. Folge ist, dass das Arbeitsverhältnis bei Obsiegen des Arbeitnehmers zu den alten Arbeitsbedingungen und bei Obsiegen des Arbeitgebers zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Während des Kündigungsschutzprozesses und nach Ablauf der Kündigungsfrist ist der Arbeitnehmer in diesem Fall verpflichtet, zunächst zu den „neuen“ Arbeitsbedingungen zu arbeiten.

Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen sowie Kündigungsschutz für Verbraucher. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

Im zweiten Fall stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozess für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf volles Arbeitsentgelt als Annahmeverzugslohn hat. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) grundsätzlich verneint (BAG, 5 AZR 125/05). Die Kernaussagen der Entscheidung lauten:

• Hat der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot zur Gehaltsreduktion im Rahmen einer Änderungskündigung abgelehnt, muss er sich bei einer späteren auf Annahmeverzugslohn den „böswillig“ unterlassenen Erwerb anderweitigen Verdiensts anrechnen lassen. „Böswillig“ unterlassener Verdienst ist der Teil der Vergütung, die der Arbeitnehmer bei Annahme des Änderungsangebots jedenfalls unter Vorbehalt hätte erzielen können.

• Zusätzlich ist auch das erzielte Arbeitslosengeld proportional zu berücksichtigen und führt zu einer Minderung des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn.

Diese Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig eine entsprechende anwaltliche Beratung ist. Der Arbeitnehmer hätte das mit einer Änderungskündigung verbundene Änderungsangebot jedenfalls unter Vorbehalt annehmen müssen.


Bei einer Ablehnung erhält er – selbst, wenn er im Kündigungsschutzprozess obsiegt – für die Zwischenzeit ab Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Obsiegen beim seinen vollen Lohn nicht nachgezahlt. Dieser wird zweifach gekürzt, nämlich

• um den Teil, den er hätte erzielen können, wenn er zu den angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen gearbeitet hätte und
• proportional um das gewährte Arbeitslosengeld.

Diese Rechtsprechung gilt nur nicht in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer eine unzumutbare anderweitige Arbeit angeboten worden ist. Eine solche unzumutbare Tätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine dauerhafte Tätigkeit auf Basis eines geänderten Arbeitsvertrags anbietet. Denn das Gesetz normiert für den Arbeitnehmer nur die Obliegenheit eines Zwischenverdiensts. Er muss sich aber nicht auf eine dauerhafte Änderung seines Arbeitsvertrags einlassen, um Annahmeverzugsansprüche nicht zu verlieren (BAG, 5 AZR 98/05).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.