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Vermögensarrest gegen Umsatzsteuerkarusselle: Millionen bleiben blockiert

Justizia

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Wenn ein Unternehmen unwissend oder wissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden wird, kann die Staatsanwaltschaft auf sein gesamtes Vermögen zugreifen, noch bevor überhaupt ein Urteil feststeht. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 13. Januar 2026 (Az. 2 Ws 42/25) einen Vermögensarrest in Höhe von rund 3,8 Millionen Euro gegen eine als Drittbegünstigte in Anspruch genommene Gesellschaft bestätigt und damit gezeigt, wie weitreichend die Reichweite dieses strafprozessualen Sicherungsinstruments reicht.

Sachverhalt

Die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelte gegen mehrere Beschuldigte wegen bandenmäßiger Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit zwei sogenannten Umsatzsteuerkarussellen im Handel mit Elektronikartikeln, insbesondere Apple AirPods und Smart-Home-Produkten. Die betroffene Gesellschaft fungierte dabei als sogenannter Buffer, also als äußerlich unauffälliger Zwischenhändler in einer mehrstufigen Rechnungskette, an deren Anfang sogenannte Missing Trader standen, die die anfallende Umsatzsteuer planmäßig nicht abführten. Das Landgericht Hamburg hatte bereits im September 2023 einen Vermögensarrest in Höhe von über 3,8 Millionen Euro gegen die Gesellschaft angeordnet, wogegen sich diese mit ihrer Beschwerde wandte.

Der einfache Verdacht genügt

Zentral für die Entscheidung ist die Feststellung, dass für die Anordnung eines Vermögensarrests nach § 111e StPO in Verbindung mit den §§ 73b, 73c StGB bereits ein einfacher Tatverdacht ausreicht, sowohl hinsichtlich der zugrunde liegenden Straftat als auch hinsichtlich der späteren Anordnung der Wertersatzeinziehung. Der Senat stützte den dringenden Verdacht auf ein dichtes Beweisbild, das unter anderem aus explosionsartig ansteigenden Umsätzen der Vorlieferanten, aus nicht auffindbaren Geschäftsführern, aus untypischen Zahlungswegen über Gutscheinmodelle sowie aus einem bereits rechtskräftigen Parallelurteil des Landgerichts Hamburg gegen andere Beteiligte des Karussells bestand. Besonders bemerkenswert ist dabei, dass auch die verkürzte Steuer selbst als erlangtes Etwas im Sinne von § 73 StGB gilt, weil sich die begünstigte Gesellschaft durch den unberechtigten Vorsteuerabzug entsprechende Aufwendungen erspart hat.

Sicherungsbedürfnis durch Verschleierung indiziert

Über den bloßen Tatverdacht hinaus verlangt die Vorschrift ein Sicherungsbedürfnis, das heißt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine spätere Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet wäre. Der Senat leitete dieses Bedürfnis maßgeblich aus der Art der Tatbegehung ab, denn ein systematisch auf Verschleierung angelegtes Umsatzsteuerbetrugssystem mit hoher krimineller Energie lässt nach ständiger Rechtsprechung befürchten, dass die Beteiligten auch künftig unlauter handeln und Vermögenswerte beiseiteschaffen könnten. Diese Vermutung gilt nach der Entscheidung ausdrücklich auch für eine drittbegünstigte Gesellschaft, durch die die Beschuldigten gehandelt haben, selbst wenn diese formal noch legal am Markt tätig ist.

Verhältnismäßigkeit trotz fast zweijähriger Dauer

Besonders instruktiv ist die Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit, denn der Arrest war zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits seit fast 24 Monaten vollzogen, was die Eingriffsintensität nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kontinuierlich steigert. Der Senat hielt die Fortdauer dennoch für gerechtfertigt, weil die außergewöhnliche Komplexität des Verfahrens mit seinem enormen Aktenumfang eine entsprechend lange Ermittlungsdauer erklärte und der Tatverdacht sich im Laufe der Zeit weiter verdichtet hatte. Pauschale Angaben der Gesellschaft zu angeblich existenzbedrohenden Auswirkungen des Arrests ließ das Gericht dagegen nicht ausreichen, weil sie nicht hinreichend konkret dargelegt wurden, während zugleich die Arrestsumme deutlich hinter dem im Hauptverfahren zu erwartenden Einziehungsbetrag zurückblieb.

Rechtsanwalt Jens Ferner