Unterlassungserklärung: Unzutreffende Angaben sind kerngleiche Verstöße wie fehlende Angaben

Der Bundesgerichtshof (I ZR 37/07) hat anlässlich einer Unterlassungserklärung bzgl. eines Impressumsvertosses festgehalten, dass die unzureichende Angabe einer gesetzlichen Pflichtinformation und die gar nicht erst vorgenommene Pflichtinformation zwei kerngleiche Verstöße sind: Wer sich verpflichtet hat, es zu unterlassen eine Aufsichtsbehörde zu benennen und dann eine falsche im Impressum benennt, der schuldet die Vertragsstrafe. Die Entscheidung bezieht sich zwar nur auf diese konkrete Angabe, ist aber recht allgemein gehalten – und wird auch von der Rechtsprechung so aufgefasst.

Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 58/10) etwa stellte unter Bezugnahme darauf fest, dass es am Ende das gleiche ist, ob man Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV völlig unzureichend oder gar nicht erst angibt:

Die unzureichende Angabe der nötigen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emmissionen, die sich hier unverhältnismäßig klein und nachrangig am Ende der Werbeanzeige findet und auf die der Leser auch nicht in gleicher Weise stößt, wie in Bezug auf die Hauptbotschaft der Werbung (dazu sogleich unter Ziff. 2), stellt sich insofern letztlich nicht völlig anders dar als die Nichtangabe.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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