Verbot der Doppelbestrafung: BGH zum autonomen Tatbegriff des Art. 54 SDÜ

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2026 (6 StR 245/25) fokussiert die Herausforderungen des internationalen Strafrechts, wenn grenzüberschreitende Kriminalität auf nationale Justizsysteme trifft: Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine Tat im Sinne des Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) als identisch anzusehen ist und damit das Verbot der Doppelbestrafung greift. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte mit seriellen Straftaten umgehen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten begangen werden, aber einem einheitlichen kriminellen Konzept entspringen.

Callcenter als Instrument des Anlagebetrugs

Der Angeklagte, ein kosovarischer Staatsangehöriger, war Teil einer organisierten Gruppierung, die zwischen April 2017 und Februar 2018 von einem Callcenter im Kosovo aus Anlagebetrug beging. Unter dem Deckmantel lukrativer Investmentmöglichkeiten auf einer Internetplattform wurden Geschädigte in Deutschland und Österreich dazu bewegt, Geld zu überweisen – das jedoch nie investiert, sondern für private Zwecke der Täter verwendet wurde. Das Landgericht Saarbrücken verurteilte den Mann wegen 198 Fällen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu fünf Jahren und sechs Monaten Haft. Bereits zuvor war er in Österreich wegen ähnlicher Taten zu 30 Monaten verurteilt worden, von denen er 13 Monate verbüßt hatte. Die Revision gegen das deutsche Urteil scheiterte, da der BGH keine Verletzung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes erkannte.

Die Besonderheit liegt in der systematischen Vorgehensweise: Ein arbeitsteilig organisiertes Callcenter mit rund 60 Mitarbeitern agierte unter falschen Identitäten und lockte Opfer mit vermeintlichen Gewinnchancen bei Wetten auf Währungskurse oder Rohstoffe. Die Schadenssummen beliefen sich auf rund 770.000 Euro in Deutschland und 1,2 Millionen Euro in Österreich. Beide Verurteilungen basierten auf demselben Betrugsmodell, richteten sich jedoch gegen unterschiedliche Opfergruppen – deutsche bzw. österreichische Staatsbürger.

Wann liegt Tatidentität vor?

Der BGH hatte zu klären, ob die in Deutschland und Österreich abgeurteilten Handlungen eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ darstellen. Diese Norm, ausgelegt im Lichte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 50 GrCh), verbietet die mehrfache Verfolgung derselben Tat in verschiedenen Schengen-Staaten. Entscheidend ist dabei nicht die rechtliche Qualifizierung nach nationalem Recht, sondern ein autonomer, unionsrechtlicher Tatbegriff. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) definiert diesen als einen Komplex konkret miteinander verbundener Tatsachen, die in zeitlicher, räumlicher und zweckbezogener Hinsicht unlösbar verknüpft sind.

Der Senat betonte, dass bloße Ähnlichkeiten – wie das gleiche Täterkollektiv, der identische Modus Operandi oder ein einheitlicher Vorsatz – nicht ausreichen. Vielmehr muss eine objektive Verbindung der Handlungen vorliegen, die über die bloße Serienhaftigkeit hinausgeht. Im vorliegenden Fall sprach gegen eine Tatidentität, dass sich die Taten gegen unterschiedliche Opfer in verschiedenen Staaten richteten. Die österreichischen Gerichte hatten ausschließlich Betrugshandlungen zum Nachteil österreichischer Geschädigter abgeurteilt, während das deutsche Verfahren deutsche Opfer betraf. Diese räumlich-personelle Trennung ermöglichte eine klare Abgrenzung, auch wenn beide Sachverhalte Teil desselben kriminellen Systems waren.

Interessant ist die Betonung des BGH, dass der EuGH in vergleichbaren Konstellationen grenzüberschreitenden Anlagebetrugs bereits ähnliche Abgrenzungskriterien herangezogen hat. Die Entscheidung unterstreicht damit die Notwendigkeit, bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität sowohl die Freizügigkeit der Unionsbürger zu schützen als auch effektive Strafverfolgung zu ermöglichen. Der Verweis auf den Rahmenbeschluss 2008/841/JI zur Bekämpfung organisierter Kriminalität zeigt, dass der Unionsgesetzgeber hier einen Ausgleich zwischen individuellen Rechten und kollektiver Sicherheit sucht.

Strafzumessung und Härteausgleich

Der BGH kritisierte, dass das Landgericht Saarbrücken zwar die Einzelstrafen nach Schadenskategorien bildete, die Zuordnung jedoch nicht hinreichend transparent dokumentierte. Zwar hielt der Senat die Gesamtstrafe im Ergebnis für vertretbar, doch hätte eigentlich ein Härteausgleich gemäß § 55 StGB vorgenommen werden müssen. Da die österreichische Verurteilung zeitlich vor der deutschen lag, wären die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung erfüllt gewesen – wäre die erste Verurteilung durch ein deutsches Gericht erfolgt.

In der Rechtsprechung des EuGH müssen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ausländische Vorverurteilungen bei der Strafzumessung ebenso berücksichtigt werden wie inländische. Der BGH sah hier zwar einen Rechtsfehler, verneinte jedoch eine Revision, da das Landgericht das Gesamtstrafübel mildernd berücksichtigt hatte. Diese Argumentation wirft die Frage auf, ob die Praxis der Strafgerichte den unionsrechtlichen Anforderungen immer gerecht wird. Besonders in Fällen grenzüberschreitender Kriminalität, bei denen Täter in mehreren Staaten verurteilt werden, könnte eine systematischere Einbeziehung ausländischer Sanktionen geboten sein, um ungerechtfertigte Härten zu vermeiden.

Abgrenzung mit offene Fragen zur Strafharmonisierung

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Entscheidung des BGH bestätigt die Linie des EuGH, wonach Tatidentität im Sinne des Art. 54 SDÜ eng auszulegen ist. Sie bietet Rechtssicherheit für Fälle, in denen Täter in verschiedenen Staaten ähnliche, aber nicht identische Straftaten begehen. Gleichzeitig zeigt sie die Grenzen auf, wenn es um die praktische Umsetzung des Härteausgleichs geht. Für die Strafverfolgung organisierter Kriminalität bedeutet dies, dass zwar parallele Verfahren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten möglich bleiben, die Koordination zwischen den Justizsystemen jedoch verbessert werden muss.

Für die Praxis der Strafverteidigung ergibt sich daraus, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten genau zu prüfen ist, ob tatsächlich eine unlösbare Verbindung der Tathandlungen besteht. Wo diese fehlt, bleibt Raum für nationale Verfolgungen – selbst wenn die Taten Teil eines übergeordneten kriminellen Plans sind. Die Entscheidung unterstreicht damit die Bedeutung einer präzisen Sachverhaltsaufklärung, insbesondere bei komplexen Wirtschaftsstraftaten mit internationalem Bezug.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass der BGH mit dieser Entscheidung einen wichtigen Beitrag zur Dogmatik des ne-bis-in-idem-Grundsatzes leistet. Sie macht deutlich, dass der autonome Tatbegriff des Unionsrechts nicht nur theoretische Abgrenzungsfragen klärt, sondern konkrete Auswirkungen auf die Strafverfolgung in Europa hat. Für Juristen, die in diesem Bereich tätig sind, ist die Entscheidung ein Leitfaden, wie ähnliche Fälle zu behandeln sind – und wo noch Handlungsbedarf für eine stärkere Harmonisierung der Strafjustiz besteht.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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