Das Amtsgericht München hat am 1. Februar 2023 (Az. 171 C 11188/22) einen Beschluss über die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung gegen die Installation einer Überwachungskamera durch Nachbarn gefasst. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Privatsphäre in nachbarschaftlichen Verhältnissen.
(mehr …)Schlagwort: Sustainability
Rechtsanwalt für Sustainability & ESG: Das Schlagwort Sustainability, auch Nachhaltigkeit genannt, hat in der Rechtswissenschaft im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts (etwa bei ESG-Kriterien) eine besondere Bedeutung. Dahinter verbirgt sich die Idee, dass wirtschaftliches Handeln im Einklang mit den sozialen, ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen der Gesellschaft stehen muss, um langfristig tragfähig zu sein. Im Umweltrecht bezieht sich Nachhaltigkeit auf den Schutz natürlicher Ressourcen und die Minimierung von Umweltbelastungen. Im Wirtschaftsrecht geht es darum, nachhaltige Geschäftsmodelle zu schaffen und negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu vermeiden. Unternehmen müssen sich daher mit Fragen der Nachhaltigkeit auseinandersetzen und sicherstellen, dass ihre Geschäftspraktiken und Produkte den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechen.
Unsere kleine Kanzlei berät in ausgewählten Bereichen zu den Themen Sustainability / ESG. Unser Ziel ist die zielgerichtete Unterstützung im Bereich des sozialen Arbeitsrechts, der nachhaltigen Gestaltung von Verträgen und Beratung bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsrichtlinien. Hierzu gehört auch die juristische Überprüfung von Lieferanten- und Beschaffungsketten. Ein Schwerpunkt ist natürlich der Bereich digitaler Produkte: IT-Sicherheit, IT-Arbeitsrecht, Batterierecht und Rohstoffrecht unter den Aspekten eines gemeinwohlverträglichen, sozialen Agierens spiegeln unsere eigene Kanzleiphilosophie wider. Dazu gehört, dass wir uns bewusst als kleine Kanzlei postiert haben, die zielgerichtet berät.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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Batteriesperre per Fernzugriff
Der digitale Alltag wird komplexer – nicht nur in der Nutzung: es ergeben sich immer häufiger neue rechtliche Herausforderungen, die das Zusammenspiel von Besitzschutz, Vertragsrecht und digitalen Steuerungsmöglichkeiten beleuchten. Eine prominente Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Oktober 2022 (Az. XII ZR 89/21) zur Fernsperrung von Autobatterien wirft Fragen auf, die weit über den spezifischen Fall hinausgehen und das Potenzial haben, sowohl das Miet- als auch das Softwarerecht nachhaltig zu beeinflussen.
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Zur Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Für Geschwindigkeitsüberschreitungen gilt, dass eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ein wesentliches Indiz für (bedingt) vorsätzliches Handeln darstellen kann. Das Bewusstsein, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat. Kennt der Täter hingegen die im konkreten Fall zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht und geht er von einer unbeschränkten Geschwindigkeit oder einer höheren zulässigen Geschwindigkeit aus, die die Differenz zwischen der festgestellten und der angenommenen Höchstgeschwindigkeit als gering erscheinen lässt, kommt ggf. nur fahrlässiges Handeln in Betracht.
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Aktivlegitimation bei Übertragung von Patent
Im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 2 U 138/22, ging es darum, dass eine Klägerin, die mit ihrer Klage Ansprüche für die Zeit vor einer (angeblichen) Übertragung des Patents auf sie geltend macht, ihre Aktivlegitimation, soweit diese von der Beklagten bestritten wird, nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen hat:
Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung sowie auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz für Handlungen in der Zeit vor dem 27.12.2018 abgewiesen. Denn die insoweit nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat ihre Aktivlegitimation aufgrund einer Abtretung dieser Ansprüche durch die frühere Patentinhaberin in erster Instanz zwar behauptet, dieses Vorbringen aber nach dem Bestreiten der Beklagten weder näher ausgeführt noch hat sie hierfür Beweis angeboten. Gegen diese rechtliche Beurteilung, die das Landgericht seinen Ausführungen zugrunde gelegt hat, wendet sich die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht. Insbesondere macht sie zu Recht nicht geltend, dass ihr hinsichtlich der Abtretung von Ansprüchen der früheren Patentinhaberin an sie eine Darlegungs- und/oder Beweiserleichterung aufgrund einer Indizwirkung des Patentregisters, wie dies für einen Zeitraum ab Übertragung des Patents nach der Entscheidung „Fräsverfahren“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 713) in Betracht kommen kann, zugutekommt.
Der Senat geht dabei klarstellend davon aus, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast zur Abtretung der Ansprüche mit dem Vorbringen in der erstinstanzlichen Replik (Bl. 71 ff. GA LG) zunächst genügt, die Beklagten dieses aber in ihrem Schriftsatz vom 20.09.2022 (Bl. 351 ff. GA LG) erheblich bestritten haben. Nach dem Bestreiten der Beklagten hat es der Klägerin oblegen, dieses Vorbringen – etwa unter Vorlage von Vertragsdokumenten – näher auszuführen und Beweis anzubieten oder, sofern ihr dies möglich war, sogleich Beweismittel zu benennen. Beides hat sie indes unterlassen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Kerngleichheit bei Unterlassungsanspruch im Patentverletzungsverfahren
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 36/17, hat entschieden, dass für die Beurteilung der Kerngleichheit der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens maßgeblich ist, so dass im Berufungsverfahren alle neuen Ausführungsvarianten zu prüfen sind, die nach den Entscheidungsgründen der Vorinstanz als patentverletzend angesehen werden. Eine nach Erlass des erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteils vorgenommene Beschränkung des Patentanspruchs hat dabei für die Bestimmung des (erstinstanzlichen) Streitgegenstands außer Betracht zu bleiben.
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Insolvenzverschleppung: Fortführungsprognose bei Start-Ups
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 59/22, hat zu den erleichterten Anforderungen an die positive Fortführungsprognose bei Existenzgründungen ausgeführt, dass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für eine positive Fortführungsprognose bei Existenzgründungen nicht uneingeschränkt gelten.
Solche Unternehmen sind in einer – mehr oder weniger langen – Anfangsphase in der Regel nicht ertragsfähig, allerdings sind in solchen Fällen trotz einer möglicherweise aktuell fehlenden Ertragsfähigkeit operative Geschäftsmöglichkeiten nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zumindest bei Existenzgründungen sieht der BGH die Ertragsfähigkeit (Selbstfinanzierungskraft) nicht als Voraussetzung für eine positive Fortführungsprognose an, denn:
Es liegt in der Natur eines solchen Unternehmens, dass es zunächst nur Schulden macht und von Darlehen abhängig ist. In diesen Fällen muss daher auf die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum abgestellt werden, wobei die erforderlichen Mittel auch von Dritten (Fremdkapitalgeber oder Eigentümer) kurz-, mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt werden können (Scholz/Bitter, GmbHG, 12. Aufl. 2021, vor § 64 Rn. 56; MHLS/Nerlich, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 60 Rn. 91; Pape/Opp, Sanierungsgutachten, 1. Aufl. 2017, Rn. 325; Morgen/Rathje, ZIP 2018, 1955, 1960; Haarmann/Vorwerk, BB 2015, 1603, 1610; Bitter/Kresser, ZIP 2012, 1733, 1738).
Der Rückgriff auf eine Ertragsfähigkeit würde diesen Unternehmen dagegen die Überlebensfähigkeit absprechen und sie zum Marktaustritt zwingen. Bei einem Start-Up-Unternehmen wie der Schuldnerin müssen daher die Anforderungen an die Fortführungsprognose im Lichte der Besonderheiten derartiger Unternehmen betrachtet werden (vgl. Martini/Karrasch, NZI 2021, 858, 863; zustimmend ferner Henkel, EWiR 2021, 628, 629 f.; Cavaillès/Krings, jurisPR-HaGesR 12/2021 Anm. 3; de Raet, NZG 2021, 1269 f.). Die Fortführungsfähigkeit muss im Rahmen des § 19 InsO überwiegend, also zu mehr als 50 % wahrscheinlich sein; maßgeblich ist also, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken (Gehrlein, WM 2018, 1, 6; Haarmann/Vorwerk, a.a.O., S. 1608). Als Grundlage dieser Beurteilung ist allerdings zu fordern, dass eine nachvollziehbare, realistische (Finanz-)Planung mit einem operativen Konzept vorliegt, das die geplante Etablierung der Geschäftsidee eines Start-Up-Unternehmens erfolgversprechend erscheinen lässt.
Denn eine mittelfristige Liquiditätssicherung wird in der Regel nur dann erreicht werden, wenn durch das operative Geschäft auf Dauer ausreichend eigene Erträge erzielt werden können, weil bei einer andauernden Fremdfinanzierung perspektivisch zu erwarten ist, dass diese an entsprechende Grenzen stoßen wird (Martini/Karrasch, a.a.O.). Der Vortrag zu einer nachvollziehbaren, realistischen Finanzplanung darf sich dabei nicht in der bloßen Vorlage entsprechender Zahlen erschöpfen, vielmehr ist deren Herleitung zu erläutern und darzulegen, inwieweit die Zahlen laufend der tatsächlichen Geschäftsentwicklung angepasst wurden.
Sofern dabei Finanzierungsbeiträge des Investors … zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit eingeplant wurden, setzt dies weiter den Nachweis voraus, dass dem Investor entsprechende Planungen vorgelegt worden sind und er seine Finanzierungszusage – auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum – hiervon abhängig gemacht hat.

Keine Verständigung über Einziehung
Der Bundesgerichtshof (1 StR 288/22) hat klar hervorgehoben, dass eine mögliche Einziehung nicht Gegenstand einer Verständigung sein kann:
Die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dient der Herstellung von Transparenz im verständigungsbasierten Erkenntnisverfahren (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 215 ff.). Da auch im Falle einer Verständigung allein der Inbegriff der Hauptverhandlung Grundlage der Urteilsfindung bleibt, müssen grundsätzlich sämtliche Vorgespräche und außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche, die dem Ziel einer Verständigung dienen, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Gegenstand einer Verständigung können nach § 257c Abs. 2 StPO jedoch nur Rechtsfolgen oder sonstige strafprozessuale Maßnahmen sein, „die das Gericht verfügen kann“ (BT-Drucks. 16/12310, S. 13). Die Einziehung von Taterträgen gehört daher als zwingende Nebenfolge bereits nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gemäß § 257c Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 600/17, BGHR StPO § 257c Abs. 2 Satz 1 Verständigungsgegenstand 1 Rn. 8).
Kann jedoch die Einziehung nach §§ 73 bis 73c StGB von vornherein nicht Gegenstand einer Verständigung im Hauptsacheverfahren sein, besteht im abgetrennten Verfahren über die Einziehung insoweit auch keine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Das abgetrennte Verfahren über die Einziehung umfasst gemäß § 422 Satz 1 StPO ausschließlich die Entscheidung über die Einziehung, die nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern – sofern nicht nach § 421 Abs. 1 StPO verfahren worden ist – zwingend vorgeschrieben ist.
Dafür spricht auch, dass das Gericht die Entscheidung über die Einziehung gemäß § 423 Abs. 1 Satz 1 StPO erst nach Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache trifft. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der Aussetzung des Verfahrens, bei dem in der neu begonnenen Hauptverhandlung eine Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen, die in der ausgesetzten Hauptverhandlung geführt wurden, besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 418/21 Rn. 8 f. und vom 24. April 2019 – 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10).
Anders als bei der Aussetzung des Verfahrens, bei der die Hauptverhandlung insgesamt von neuem beginnt, ist das Hauptverfahren bei der Entscheidung über die Einziehung bereits abgeschlossen. Weder der Angeklagte noch die Schöffen oder die Öffentlichkeit haben vor diesem Hintergrund ein berechtigtes Interesse, (erneut) über vorangegangene Verständigungsgespräche in dem rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren informiert zu werden. Eine Mitteilung verfahrensfremder Erörterungen ist auch aus Transparenzgründen nicht geboten.

Aufhebung eines Arrestbeschlusses wegen Zeitablauf
Es liegt auf der Hand, dass ein Vermögensarrest aufzuheben ist, wenn er nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das LG Nürnberg-Fürth, 12 Qs 16/23, hat nun klargestellt, dass allein der erhebliche Zeitablauf seit einer Entscheidung eine Neuerung darstellt, die zu einer neuen Sachentscheidung über den Arrest berechtigt:
Dem Beschuldigten ist das gepfändete Geld seit nunmehr sechs Jahren (vorläufig) entzogen. Es wurde am 19. Mai 2017 vorläufig sichergestellt. Der Arrestbeschluss, der am 17. Mai 2018 vom Amtsgericht Nürnberg erlassen wurde und der seitdem vollzogen wird, besteht seit fünf Jahren. Das Oberlandesgericht hat den Sachverhalt am 22. Januar 2019 beurteilt. In der ganzen Zeit ist keine Entscheidung eines italienischen Gerichts ergangen, die zu einer Übergabe des gepfändeten Geldes nach Italien berechtigen würde.
Die Anfragen der hiesigen Staatsanwaltschaft wurden von italienischer Seite entweder nicht beantwortet oder die von dort angekündigten Erledigungstermine sind fruchtlos verstrichen. So erhielt die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 23. Mai 2019 die Mitteilung, gegen den Beschuldigten sei in Italien Anklage erhoben worden und am 11. Juni 2019 solle seine erste gerichtliche Anhörung stattfinden. Die Sachstandsanfragen vom 5. Dezember 2019 und 4. März 2020 blieben unbeantwortet. Am 18. Mai 2020 teilte die italienische Seite mit, die Sache sei noch bei Gericht und es sei nicht mit einem Abschluss vor Ende des Jahres zu rechnen.
Am 17. Februar 2021 teilte sie mit, es sei mit einem Verfahrensabschluss im Januar 2022 auszugehen. Am 10. Oktober 2021 fragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth an, ob die italienischen Behörden ein Ersuchen nach Art. 10 Abs. 1 RB-Sicherstellung stellen wollen. Diese antworteten darauf nicht, ließen aber am 15. Dezember 2021 wissen, weitere Gerichtstermine seien im Zeitraum Januar bis März 2022 angesetzt, sodass ein Verfahrensabschluss im April 2022 möglich sei. Am 13. September 2022 wiederholte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ihre Anfrage. Am 6. Dezember 2022 ging eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft A ein, wonach die gerichtliche Anhörung des Beschuldigten am 6. und 20. Dezember 2022 fortgesetzt werden solle, allerdings sei damit zu rechnen, dass die Einziehungsentscheidung wegen voraussichtlicher Rechtsmittel nicht vollstreckbar sein würde. In einer Mitteilung der italienischen Behörden vom 15. Februar 2023 hieß es, ein Urteil solle am 7. März 2023 ergehen. Seitdem gingen hier keine weiteren Informationen ein.
Die Aufrechterhaltung des Arrestes war nach alldem am Maßstab des deutschen Rechts nicht mehr zu rechtfertigen (Beispiele zur zulässigen Dauer des Arrestes bei Cordes, NZWiSt 2021, 45, 49 f. m.w.N.).

Klimaprotest durch Festkleben auf einer Straße
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in seinem Beschluss vom 21. April 2023 (Az.: 205 StRR 63/23) entschieden, dass das Festkleben auf einer Straße, um Autofahrer am Weiterfahren zu hindern und auf die Gefahren des Klimawandels aufmerksam zu machen, eine strafbare Nötigung darstellt. Weder das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG noch der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB noch der sogenannte zivile Ungehorsam rechtfertigen diese Tat.
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OLG Stuttgart zu Schmähkritik in sozialen Netzen
Bezeichnung als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ ist eine Schmähkritik, die nicht hingenommen werden muss: Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (4 U 58/23) hat den Autor eines Facebook-Beitrags, in dem eine deutsche Politikerin als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ bezeichnet wird, zur Unterlassung verurteilt und insoweit die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert. Hinsichtlich des über den Unterlassungsanspruch hinaus geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs blieb die Klage allerdings ohne Erfolg.
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OLG Stuttgart zu DSGVO-Schadensersatz bei Facebook-Scraping
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (4 U 17/23 und 4 U 20/23) hat am 22.11.23 in zwei Urteilen über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenleck bei Facebook (Scraping) entschieden. Insgesamt sind bei dem Senat mittlerweile über 100 Fälle anhängig – bundesweit soll es mehr als 6.000 Verfahren geben. Bereits im Dezember stehen weitere Verkündungstermine an.
Dazu auch die Entscheidung des OLG Hamm beachten!
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Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kommt im Steuerstrafverfahren regelmäßig besondere Bedeutung zu. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (1 StR 207/23) ganz aktuell noch einmal die Grundlagen zusammengefasst. Insbesondere bei unvollständig verbuchten Eingangs- und Ausgangsumsätzen kann sich das Gericht seine Überzeugung von deren Umfang aufgrund eigener Schätzung bilden.
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Entstehung deutscher Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen Mitgliedstaaten
Der Bundesgerichtshof (1 StR 151/23) hat sich zur Entstehung der deutschen Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen Mitgliedstaaten geäußert.
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Kammergericht: Preisanpassungsklauseln in den AGB führender Streaming-Anbieterinnen sind unwirksam
Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2023 mit seinen heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Berufungsurteilen die Berufungen von zwei führenden Streaming-Anbieterinnen gegen zwei Urteile des Landgerichts Berlin zurückgewiesen und damit die Urteile des Landgerichts bestätigt.
(mehr …)AGB-Recht

Zum AGB-Recht finden Sie auf unserer Webseite eine Vielzahl grundlegender Informationen:
- Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen – wann liegen AGB vor?
- Unwirksame AGB – Kontrolle von AGB
- AGB-Recht: Einzelvertrag kann eine allgemeine Geschäftsbedingung sein
- Wirksamkeit von AGB beim Kauf unter Privatleuten
- Abgrenzung von Werkvertrag und Dienstvertrag
- Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag
- Klauseln zu Arbeitszeit und Vergütung unterliegen nicht der AGB-Kontrolle
- Beispiele für unwirksame AGB-Klauseln
- Auslegung von AGB
- Einbeziehung von AGB-Klauseln im Geschäftsverkehr
- AGB-Recht: Salvatorische Klausel unwirksam
- Keine geltungserhaltende Reduktion bei AGB
- AGB-Recht auch bei Individualvereinbarung wenn Dritter betroffen ist
Zum Thema AGB bei uns:

Anrechenbarkeit vollstreckten Beugearrestes bei Verhängung neuer Einheitsjugendstrafe
Der Bundesgerichtshof (3 StR 216/23) hat sich zur Anrechenbarkeit von vollzogenem Beugearrest bei der Verhängung einer neuen Einheitsjugendstrafe geäußert und klargestellt, dass eine Anrechnung zu erfolgen hat.
(mehr …)

