Rechtsanwalt für Sustainability & ESG: Das Schlagwort Sustainability, auch Nachhaltigkeit genannt, hat in der Rechtswissenschaft im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts (etwa bei ESG-Kriterien) eine besondere Bedeutung. Dahinter verbirgt sich die Idee, dass wirtschaftliches Handeln im Einklang mit den sozialen, ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen der Gesellschaft stehen muss, um langfristig tragfähig zu sein. Im Umweltrecht bezieht sich Nachhaltigkeit auf den Schutz natürlicher Ressourcen und die Minimierung von Umweltbelastungen. Im Wirtschaftsrecht geht es darum, nachhaltige Geschäftsmodelle zu schaffen und negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu vermeiden. Unternehmen müssen sich daher mit Fragen der Nachhaltigkeit auseinandersetzen und sicherstellen, dass ihre Geschäftspraktiken und Produkte den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechen.
Unsere kleine Kanzlei berät in ausgewählten Bereichen zu den Themen Sustainability / ESG. Unser Ziel ist die zielgerichtete Unterstützung im Bereich des sozialen Arbeitsrechts, der nachhaltigen Gestaltung von Verträgen und Beratung bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsrichtlinien. Hierzu gehört auch die juristische Überprüfung von Lieferanten- und Beschaffungsketten. Ein Schwerpunkt ist natürlich der Bereich digitaler Produkte: IT-Sicherheit, IT-Arbeitsrecht, Batterierecht und Rohstoffrecht unter den Aspekten eines gemeinwohlverträglichen, sozialen Agierens spiegeln unsere eigene Kanzleiphilosophie wider. Dazu gehört, dass wir uns bewusst als kleine Kanzlei postiert haben, die zielgerichtet berät.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2023 mit seinen heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Berufungsurteilen die Berufungen von zwei führenden Streaming-Anbieterinnen gegen zwei Urteile des Landgerichts Berlin zurückgewiesen und damit die Urteile des Landgerichts bestätigt.
AGB-Recht
Zum AGB-Recht finden Sie auf unserer Webseite eine Vielzahl grundlegender Informationen:
Der Bundesgerichtshof (3 StR 216/23) hat sich zur Anrechenbarkeit von vollzogenem Beugearrest bei der Verhängung einer neuen Einheitsjugendstrafe geäußert und klargestellt, dass eine Anrechnung zu erfolgen hat.
CE-Kennzeichnung: Immer wieder sorgt das „CE-Kennzeichen“, die CE-Kennzeichnung, für einige Verwirrung, weil gerade Verbraucher glauben, es handelt sich hier um ein Qualitätsmerkmal.
Dabei handelt es sich bei dem CE-Kennzeichen gerade um kein Qualitätsmerkmal, sondern alleine um eine „Konformitätsbescheinigung“. Grundlage ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008, der man im Artikel 30 auch den Sinn des CE-Kennzeichens entnehmen kann:
Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden. […] Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.
Das Handelsregister soll allen Interessierten ermöglichen, sich über die Verhältnisse einer (Handels-)Gesellschaft zu informieren. Zu diesem Zweck sieht die Handelsregisterverordnung (§ 43 HRV) u. a. vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind.
Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete: Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden. Das Oberlandesgericht Celle (9 W 16/23) hat nun entschieden, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen muss.
Der Bundesgerichtshof (I ZR 27/22) hat entschieden: Der Betreiber eines Affiliate-Programms, also eines Partnerprogramms, das eine Schnittstelle zwischen Verkäufer- und Websitebetreiber herstellt, haftet nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt.
Das Oberlandesgericht Bremen (2 U 103/22) hat in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger, dem Verein V., und der Beklagten, der A. GmbH, eine gerichtliche Entscheidung getroffen. Das Thema des Rechtsstreits war die Werbung der Beklagten für ihre Tee-Produkte mit Begriffen wie „nachhaltig“, „ressourcenfreundlich“, „kurze Lieferwege“ und „fördert die Biodiversität“.
Unter dem Namen „Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz“ (oder auch kurz DokHVG) soll das inhaltlich sicherlich größte Novum für den deutschen Strafprozess kommen: die vollständige audio-basierte Dokumentation der Hauptverhandlung.
Der Schritt war längst überfällig – man hat hierzulande längst den Anschluss an Europa verloren, die Art wie unsere Hauptverhandlungen „dokumentiert“ werden (beim Landgericht in erster Instanz inhaltlich faktisch gar nicht) wirkt veraltet und ist mit der Idee einer transparenten Justiz nicht mehr vereinbar. Wie so oft ist dabei nun schon der erste Schritt an sich so revolutionär, dass man große Sprünge nicht erwarten darf.
Update: Inzwischen ist das Gesetz Mitte November 2023 – mit einigen Anpassungen – beschlossen worden. Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen vorgestellt. RA Jens Ferner wird die wesentlichen Normen (neue §273ff. StPO) im Beck-Onlinekommentar StPO kommentieren.
Das Oberlandesgericht München (1 Ws 525/23) hat sich in einem inhaltlich auffallend kritischen Beschluss zur Verwertbarkeit von ANOM-Chats geäußert – und diese verneint. Damit stellt sich das Münchener OLG gegen die Auffassungen aus Frankfurt, Saarbrücken und Köln (Köln ist bisher nicht veröffentlicht, liegt mir aber vor), wobei diesen OLG sowie dem BGH ins Stammbuch geschrieben wird, die eigene Haltung kritisch zu hinterfragen.
Das Interessante an dem Beschluss ist dabei, dass man gerade nicht zu Encrochat abgrenzt, sondern quasi einleitend festgestellt wird, dass auch bei Encrochat erhebliche Bedenken bestehen, weswegen bei ANOM umso mehr Bedenken im Raum stehen.
Die Medienberichterstattung kann sich bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten auswirken, muss es aber nicht. Dabei ist zu beachten, dass die Berichterstattung in den Medien über eine Straftat und die Person des Angeklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig kein maßgeblicher Strafzumessungsgrund ist (selbst wenn sie „aggressiv und vorverurteilend“ ist – BGH, 3 StR 149/18).
Hintergrund ist, dass nachteilige, typische und vorhersehbare Folgen für den Täter nach der Rechtsprechung des BGH nicht per se strafmildernd sind: Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich (nicht gewollt, aber) bewusst in Kauf genommen hat, verdient mit dem BGH in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen (BGH, 1 StR 164/07).
Prozessberichterstattung
Rund um die Prozessberichterstattung finden Sie bei uns im Blog diverse Beiträge – unsere Strafverteidiger haben diesen Aspekt aus gutem Grund immer bei Strafverteidigungen im Blick:
Das Urheberrecht auf Namensnennung nach § 13 Satz 2 UrhG ist grundsätzlich unverzichtbar. Der Urheber hat das Recht zu entscheiden, ob und welche Urheberbezeichnung verwendet wird. Allerdings kann er außerhalb des unverzichtbaren Kernbereichs dieses Rechts durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarungen auf die Ausübung dieses Rechts verzichten oder Einschränkungen zustimmen, so der Bundesgerichtshof (I ZR 179/22).
Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR – CASE OF BILD GMBH & CO. KG v. GERMANY, Application no. 9602/18) befasst sich mit der Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Recht auf Achtung des Privatlebens bei Ablichtungen eines Polizisten in der Presse.
Das Oberlandesgericht Köln, 1 ORs 44/23, betont mit merkwürdiger Begründung, dass dann, wenn ein Pflichtverteidiger nur für einen Hauptverhandlungstermin bestellt ist, seine Bestellung mit Ablauf dieses Hauptverhandlungstages endet:
Zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung am 20. September 2022 war Rechtsanwalt H. dem Angeklagten nicht (mehr) als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser ist dem Angeklagten am 14. September 2022 nicht als zusätzlicher Pflichtverteidiger gemäß § 144 Abs. 1 StPO, sondern lediglich als „Terminsvertreter“ für den aufgrund Erkrankung am Erscheinen verhinderten Rechtsanwalt F. beigeordnet worden. Dies folgt bereits aus der typischen Vertretersituation mit Blick auf die Erkrankung des Pflichtverteidigers sowie dem Wortlaut des Beschlusses des Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer vom 14. September 2022, wonach eine Beiordnung von Rechtsanwalt H. „für den heutigen Tag als notwendiger Pflichtverteidiger“ erfolgt ist.
Eine solche, zeitlich beschränkte Beiordnung auf einen Hauptverhandlungstag ist zulässig (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010, 2 Ws 129/10, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008, 3 Ws 281/08, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 144 Rn. 4; Krawczyk in BeckOK, StPO, 46. Edition, § 144 Rn. 4; Allgayer in Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage, § 297 Rn. 9) und hat zur Folge, dass der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat, seine Bestellung indes aufgrund der von vorherein angeordneten zeitlichen Begrenzung der Beiordnung mit Ablauf des Hauptverhandlungstages – hier dem 14. September 2022 – endet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2008, 3 Ws 281/08, juris). Im Ergebnis lag mithin eine Beiordnung von Rechtsanwalt H. zum Pflichtverteidiger am 20. September 2022, die ihn zur Einlegung der Revision berechtigt hätte, nicht (mehr) vor.
Schon die Wortwahl ist seltsam, da das Strafrecht einen „Terminsvertreter“ – und mag man das Wort auch in Anführungszeichen setzen – nicht kennt. Spätestens seit der letzten Reform der Pflichtverteidigung kennt das Gesetz auch weder einen temporären noch einen bedingten Pflichtverteidiger. Der einzig saubere Weg ist, bei Verhinderung einen Verfahrenssichernden Pflichtverteidiger nach §144 Abs.1 StPO (Alternative „zügige Durchführung“) beizuordnen und dessen Beiordnung nach §144 Abs.2 StPO dann wieder aufzuheben.
Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
Der einzige Grund, nicht die vom Gesetz klar geregelte Struktur einzuhalten, wäre, dass man bei einem „Terminsvertreter“ versucht, das Entstehen von Grund- und Verfahrensgebühr zu verhindern (sicherlich eine der größten, aber unberechtigten Sorgen des OLG Köln scheint nach hiesigem Eindruck ohnehin zu sein, dass Anwälte für ihre Arbeit bezahlt werden). Dass damit aber zugleich dokumentiert wird, dass man Verteidiger ins Verfahren setzt, die im Zweifel die Akte nicht gelesen haben (weil niemand, auch OLG Richter nicht, kostenlos arbeitet) würde erhebliche Sorgen am Verständnis fairer Verteidigung wecken. Es bleibt die naive Hoffnung, dass man sich demnächst wieder mehr am Gesetz orientiert bei derart einfachen verfahrensrechtlichen Fragen.
Wie ist zu verfahren, wenn eine Berufung dahingehend beschränkt wurde, dass das Gericht nur noch über die Rechtsfolgen zu entscheiden hat, gleichzeitig aber in der ersten Instanz ein Fehler bei der rechtlichen Würdigung vorlag? Das Oberlandesgericht Köln, 1 ORs 97/23, hat hierzu in einer Entscheidung ausgeführt, dass Subsumtionsfehler der Wirksamkeit einer erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Im Rahmen der Strafzumessung ist jedoch der tatsächliche Schuldgehalt der Tat so weit wie möglich zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht ist insoweit an die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldumfang gebunden. Gleichwohl getroffene Feststellungen, die den Schuldumfang erweitern, dürfen der Strafzumessung jedenfalls nicht zugrunde gelegt werden, so das OLG.
Das Oberlandesgericht Dresden (10 U 2496/21) hat in einem Gerichtsurteil zum Rechtsverhältnis zwischen einem Kfz-Zulieferer (Modullieferanten) und seinem Vor-Zulieferer (Komponentenlieferanten) entschieden, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen Preisanpassungsklausel in der Langzeitlieferantenvereinbarung kein Anspruch des Vor-Zulieferers gegen den Kfz-Zulieferer auf Zahlung eines Ausgleichs für Amortisations- und Deckungslücken sowie erhöhte Anlauf- und Auslaufkosten besteht.
Eine ergänzende Vertragsauslegung oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage können diesen Anspruch ebenfalls nicht begründen. Denn: Die Preiskalkulation liegt allein im Risikobereich des Vor-Zulieferers. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschaffung der Produktionsmittel allein in der Verantwortung des Vor-Zulieferers liegt, auch wenn der Kfz-Zulieferer möglicherweise Vorgaben für den Herstellungsprozess gemacht hat.
In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (3 StR 132/23) ging es um die Verurteilung zweier Angeklagter wegen des Vorwurfs der Einfuhr und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Landgericht hatte die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.