Die gesetzmäßige Besetzung eines Gerichts gehört zu den tragenden Säulen des rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert jedem Angeklagten seinen „gesetzlichen Richter“. Vor diesem Hintergrund kommt Besetzungseinwänden eine erhebliche Bedeutung zu – nicht nur aus dogmatischer Sicht, sondern auch im Hinblick auf das Vertrauen in die Justiz. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2025 (Az. StB 17/25) nimmt zu einer Konstellation Stellung, in der ein Angeklagter rügte, dass ein nicht als „Staatsschutzsenat“ bezeichneter Spruchkörper mit einer Staatsschutzsache befasst worden sei. Der BGH hat diese Rüge zurückgewiesen und klargestellt, dass es auf eine derartige Bezeichnung nicht entscheidend ankommt.
Sachverhalt
Dem Beschluss liegt ein Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 5, § 129b Abs. 1 StGB) zugrunde. Die Anklage wurde zunächst beim 3. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts erhoben, der das Verfahren in erster Instanz unter Maßgaben an das Landgericht Gera verwies. Auf sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf und bestimmte das Verfahren gemäß § 210 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Hauptverhandlung vor einem anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts.
Zuständig wurde daraufhin der 1. Strafsenat des Thüringer OLG. Dieser bestimmte seine Besetzung mit fünf Richtern und ordnete die Hinzuziehung einer Ergänzungsrichterin an. Der Angeklagte rügte mit Schriftsatz, es handle sich beim 1. Strafsenat nicht um einen Staatsschutzsenat im eigentlichen Sinne, weshalb keine vorschriftsmäßige Besetzung vorliege. Die gesetzliche Richtergarantie sei verletzt. Das Oberlandesgericht legte den Einwand dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, welcher ihn als unbegründet verwarf.
Juristische Analyse
Zulässigkeit des Besetzungseinwands
Der BGH bejaht zunächst die Zulässigkeit des Einwands. Er wurde form- und fristgerecht nach § 222b Abs. 1 StPO geltend gemacht. Soweit sich der Angeklagte nicht auf frühere Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts bezogen hatte, sei dies hier unschädlich, da die Rüge allein auf der aktuellen Zuweisungspraxis basiere und frühere Regelungen für die Begründetheit der Beanstandung unerheblich seien. Damit folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung, wonach nur rügebezogener Vortrag erforderlich ist.
Keine Vorschriftswidrigkeit der Besetzung
In der Sache verneint der BGH eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts. Maßgeblich ist dabei § 210 Abs. 3 Satz 2 StPO, wonach das Revisionsgericht (hier: der BGH) nach Aufhebung einer Eröffnungsentscheidung das Hauptverfahren vor einem anderen Spruchkörper des Gerichts eröffnen kann. Im konkreten Fall war nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans des Thüringer Oberlandesgerichts für eine solche Konstellation der 1. Strafsenat zuständig – unabhängig davon, ob er als „Staatsschutzsenat“ bezeichnet wird oder nicht.
Diese Auslegung entspricht dem Prinzip, dass es für die funktionelle Zuständigkeit nicht auf die Bezeichnung eines Senats, sondern auf den Geschäftsverteilungsplan und die darin getroffenen Zuständigkeitsregelungen ankommt. Gesetzlich vorgesehen ist – anders als etwa bei den Strafkammern gemäß § 74a GVG – kein spezieller Spruchkörper für Staatsschutzverfahren beim Oberlandesgericht. Es genügt daher, dass ein Spruchkörper sachlich zuständig ist und seine Zusammensetzung dem Geschäftsverteilungsplan entspricht:
Gesetzlich ist weder der Terminologie nach noch in der Sache – anders als etwa bei den Strafkammern nach § 74a GVG (vgl. BT-Drucks. 8/976 S. 20) – ein Spezialspruchkörper vorgesehen (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl., § 116 Rn. 1, § 120 Rn. 24; LR/Gittermann, StPO, 27. Aufl., § 120 GVG Rn. 5 ff.; SK-StPO/Frister, 6. Aufl., § 120 GVG Rn. 7). Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, dass es im Übrigen selbst bei Spezialspruchkörpern der Bestimmung weiterer Spruchkörper bedarf, die für die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle (…)
Die Argumentation des BGH lehnt sich hierbei an bekannte Kommentarliteratur an und betont, dass selbst in Staatsschutzsachen eine besondere senatsmäßige Bezeichnung nicht erforderlich ist, sofern die konkrete Zuständigkeitsregelung eindeutig erfolgt ist. Auch dass weitere spezialisierte Spruchkörper für Fälle nach § 210 Abs. 3 Satz 2 oder § 354 Abs. 2 StPO erforderlich sein können, steht dem nicht entgegen – sie müssen nicht notwendigerweise als „Staatsschutzsenate“ etikettiert sein.
Schlussbetrachtung
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt die Klarheit über die Bedeutung der Geschäftsverteilung im Hinblick auf die gesetzliche Richtergarantie. Es bedarf keiner expliziten Bezeichnung als „Staatsschutzsenat“, wenn sich aus dem Geschäftsverteilungsplan eindeutig ergibt, welcher Senat zuständig ist.
Damit weist der BGH auch dem formalistischen Argument eine Absage, allein aus einer nicht erfolgten Benennung eines Spruchkörpers auf dessen fehlende Zuständigkeit zu schließen. Die Kernaussage des Beschlusses liegt in der Betonung der funktionellen Zuständigkeit über formale Etikettierung – ein dogmatisch unspektakulärer, aber verfassungsrechtlich relevanter Beitrag zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahrensregeln.
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