Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Marke

Rechtsanwalt für Marke: Eine Marke ist ein Kennzeichen, das Unternehmen benutzen, um ihre Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Marke kann aus Buchstaben, Zahlen, Bildern, Symbolen oder einer Kombination dieser Elemente bestehen. Die Marke dient dazu, das Image des Unternehmens zu prägen und wiedererkennbar zu machen.

Im Wirtschaftsleben stellen sich rechtliche Fragen im Kontext des Markenrechts, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Marken durch Unternehmen rechtmäßig ist. Das Markenrecht regelt die Anmeldung, den Schutz und die Durchsetzung von Marken.

Auf EU-Ebene regelt die Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001 die Anmeldung und Eintragung von Unionsmarken sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber solcher Marken. Auf nationaler Ebene in Deutschland regelt das Markengesetz (MarkenG) den Schutz und die Durchsetzung von Marken.

Für Unternehmen ist es wichtig, bei der Verwendung von Marken darauf zu achten, keine Rechte Dritter zu verletzen und Marken anderer Unternehmen nicht unbefugt zu verwenden. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen bei der Anmeldung und Durchsetzung von Markenrechten beraten und unterstützen, um mögliche Rechtsverletzungen zu vermeiden und die Marke rechtlich abzusichern.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Urheberrecht und Schadensersatz bei Lichtbildern

    Urheberrecht und Schadensersatz bei Lichtbildern

    Die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg (Az. 216 C 513/11) aus dem Jahr 2012 wirft ein prägnantes Licht auf die Durchsetzung von Urheberrechten im digitalen Raum. Im Fokus des Falls steht die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos ohne die gesetzlich vorgeschriebene Namensnennung auf der Webseite eines Rechtsanwalts. Der Kläger machte Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten geltend, während der Beklagte eine rechtswidrige Handlung bestritt. Das Urteil behandelt wesentliche Fragen zur Auslegung von Lizenzverträgen und zur Bemessung von Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen.

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  • Fotoklau bei eBay: 45 Euro Schadensersatz pro Lichtbild

    Das Amtsgericht Köln (137 C 53/12) hat in überzeugender Argumentation einen Schadensersatz von 45 Euro pro Lichtbild für angemessen erachtet:

    Ein solches Lizenzentgelt von 45,00 Euro pro Bild ist dasjenige, auf das sich ein vernünftiger Lizenzgeber an seiner Stelle mit einem vernünftigen Lizenznehmer anstelle des Beklagten angemessener Weise geeinigt hätten. Dies schätzt das Gericht gemäß §§ 495, 287 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Ihnen zufolge beträgt bei einer Nutzungsdauer von einer Woche bei Veröffentlichung auf einer „Homepage“ das Entgelt 90,00 Euro. Indes sind die Werte nicht schematisch zu übernehmen. Im Blick muss bleiben, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehört, für den die Honorarempfehlung gemacht sind, etwa (Berufs-)Fotografen oder Bildagenten, also Personen, deren Geschäft die Bilderstellung und/oder der Handel mit Nutzungsrechten ist (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012 – 2 U 7/11).

    Interessant ist die Argumentation, dass ein „Verletzeraufschlag“ wegen unterbliebener Benennung als Hersteller der Lichtbilder nicht angemessen ist, da eine Namensnennung im Bereich der Produktfotografie unüblich ist:

    Ein Aufschlag wegen Nichtnennung des Klägers als Lichtbildner ist nicht geboten. Es ist nicht dargelegt, dass es für ihn als eine auf dem Gebiet der Produktfotografie tätige Person von wesentlicher Bedeutung ist, dass er durch Namensnennung auf seine diesbezüglichen Leistungen hinweisen kann (vgl. OLG München NJW – RR 2000, 1574). Ob dies seitens des Klägers überhaupt erfolgt, ist schon offen. Zumindest ist der Kläger nicht Berufsfotograf (vgl. LG Köln, Urteil vom 12.01.2011 – 28 S 6/10).

    Das Amtsgericht Hannover (550 C 1163/12) fand in dieser Konstellation 30 Euro Schadensersatz angemessen.

  • Werberecht: Werbung für Produkte mit „CE-geprüft“ ist irreführend!

    Werberecht: Werbung für Produkte mit „CE-geprüft“ ist irreführend!

    Inzwischen mehren sich die gerichtlichen Entscheidungen zum Thema: Die Werbung damit, dass ein Produkt „CE-geprüft“ sei, ist eine irreführende Werbung und kann abgemahnt werden. Das OLG Frankfurt a.M. (6 U 24/11) bringt es insofern gut auf den Punkt, wenn man dort feststellt, eine solche Werbung

    ist irreführend (§ 5 UWG), weil die Angabe „CE-geprüft“ – unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten – bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Anh. zu § 3 III, Rdz. 2.2). Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist auch geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.

    In diesem Sinne entschieden auch schon das Landgericht Stendal (31 O 50/08), Landgericht Darmstadt (15 O 327/09) und das Landgericht Münster (025 O 65/10). Daher ist dringend anzuraten, Werbung entsprechend zu gestalten und die mit dem CE-Kennzeichen einhergehende Konformitätserklärung nicht als mehr zu erklären.

    Beratung zum CE-Kennzeichen

    Das CE-Kennzeichen spielt für KI sowie Anlagen-/Maschinenbau eine spürbare Rolle. Wir bieten Beratung rund um den Umgang mit der Konformitätserklärung für technische Systeme.

  • Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Verwendung von „Praxisgemeinschaft“

    Mir liegt eine Abmahnung vor, die eine spezielle Nische betrifft: Es geht um die Verwendung des Begriffs „Praxisgemeinschaft“ durch Heilpraktiker. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Frankfurt a.M.) e.V., auch „Wettbewerbszentrale“ verweist hier auf eine etwas ältere Entscheidung des OLG Düsseldorf (20 U 101/98) das seinerzeit u.a. sagte:

    Es stellt eine irreführende – und damit wettbewerbswidrige – Werbung im Sinne von § 3 UWG dar, daß in der […] Werbeanzeige für die unter dem Namen des Beklagten zu 1. und des Geschäftsführers der Beklagten zu 2. sowie mit den Zusätzen „Chirogymnast“ bzw. „Heilpraktiker“ betriebene Praxis mit der Bezeichnung „Praxis für Naturheilverfahren“ geworben worden ist. […]
    Der irreführende Charakter der Angabe „Praxis für Naturheilverfahren“ ergibt sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Mehrdeutigkeit des verwendeten Begriffs. […]

    Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die in einer Werbeanzeige verwendete Bezeichnung „Praxis für Naturheilverfahren“ zumindest mehrdeutig ist und von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als Hinweis auf eine – naturheilkundlich ausgerichtete – Arztpraxis verstanden werden kann.

    Ob man dies heute noch so sehen muss, kann durchaus skeptisch gesehen werden: Zunehmend sind andere Berufsbereiche in „Praxen“ organisiert. Heilpraktiker haben sich in den letzten Jahren zudem in der Bevölkerung eine sehr viel breitere Wahrnehmung erarbeitet. Ich denke, man kann über die mehr als 10 Jahre alte Auffassung des OLG Düsseldorf insofern vortrefflich streiten. Ob sich dies aber angesichts der gut 200 Euro lohnt, die die Wettbewerbszentrale fordert, ist eine andere Frage. Kritisch wird es jedenfalls dann, wenn nicht nur „irgendeine Webseite“ betroffen ist, sondern das Gesamtmarketing. Aktuell jedenfalls wird man, wenn man ohne Streit auf Nummer Sicher gehen möchte, unmittelbar darauf hinweisen müssen, dass es um eine Praxis von Heilpraktikern geht.

  • Schleichwerbung auf Wikipedia: Unternehmen müssen Vorsichtig sein!

    Wer geschäftliche Handlungen vornimmt – also solche Handlungen die dazu dienen, den Absatz eines Unternehmens zu fördern – und den werbenden Charakter solcher Handlungen verschleiert, verstößt gegen das UWG (§4 Nr.3 UWG, umgangssprachlich „Schleichwerbung“). Nun zu erkennen, dass solche „Schleichwerbung“ auf Wikipedia rechtswidrig wäre, wäre wenig überraschend und nichts neues. Dennoch lohnt sich ein Blick auf eine Entscheidung des OLG München (29 U 515/12), die genau dieses Problem aufgegriffen hat und zeigt, wie dünn das Eis für Unternehmen ist.

    Beim OLG München ging es um den besonders kritischen Fall: Unternehmen A äussert sich „kritisch“ auf einer Wikipedia-Seite in einer Weise, die das Unternehmen B und/oder Produkte des Unternehmens B betreffen. Dies ist schon deswegen besonders problematisch, weil hier – anders als vielleicht sonst – ein Kläger bereits feststeht, der sich sonst erst finden lassen muss. In der Sache selbst ging es um zwei verschiedene Arten von Äußerungen: Einmal hinsichtlich der Produktkategorie („Weihrauchpräparate“) aber auch hinsichtlich konkreter Marken, die das andere Unternehmen führte. Beides hatte am Ende Unternehmen A zu unterlassen.

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  • DTE Euro Payment legt Abtretungsvereinbarung i.S. Mein-Branchenverzeichnis.info vor

    Auf mein letztes Anschreiben an die DTE Euro Payment und Inkassierungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hannover, DTE, (siehe dazu hier) hat mir diese nun eine „Abtretungsvereinbarung“ zugestellt, aus der sich ergibt, dass die Forderungen der TM Marketing Service Limited nicht nur an eine andere Limited abgetreten wurden, sondern zugleich auch die DTE mit der Inkassierung beauftragt wurde.

    Ich lasse an dieser Stelle offen, wie glaubhaft ich diese Abtretungsvereinbarung bewerte – jedenfalls bin ich gespannt, das hierzu vorhandene Original zu sehen.

    Hinsichtlich des Inkasso ergibt sich inzwischen aus dem Schriftverkehr, das die DTE Euro Payment eine 100%ige Tochter der Tactrom Limited als Forderungsinhaber sein soll. Man will sich damit wohl auf den §2 III Nr.6 RDG zurück ziehen der eine Registrierung Überflüssig machen soll.

  • Werberecht: Duftmarketing und Duft-Design erlaubt?

    Inzwischen wird das so genannte „Duftmarketing“ in der Praxis wohl recht umfangreich betrieben, ist aber zugleich nicht wirklich Thema einer ernsthaften Auseinandersetzung. Nun ist dieser Bereich auch sehr umfangreich: Wenn der im Kino verbreitete Popcorn-Geruch Lust auf „mehr“ macht oder die Kräuterbonbon-Bude auf dem Weihnachtsmarkt Gemütlichkeit verbreitet ist das nun mal das eine. Wenn aber mit Pheromonen gearbeitet wird, um vielleicht bestimmte körperliche Zustände (und damit Konsumverhalten) herbeizuführen, ist das etwas ganz anderes. Und wieder einmal prangt die Frage: Ist das zulässig?
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  • Neues von der DTE Euro Payment

    Es gibt Neuigkeiten in Sachen „Rechungen der DTE Euro Payment“ bzw. „DTE Inkasso“. Mein letztes Schreiben an die DTE, die inzwischen in großer Schrift einen „gerichtlichen Mahnbescheid“ in Aussicht stellte, kam als unzustellbar zurück. Eine kurze Recherche ergab, dass die GmbH tatsächlich beim AG Hannover eingetragen ist auch wen man in Leipzig (bisher) seine Postanschrift führte.

    Aber seltsamerweise finde ich im Rechtsdienstleistungsregister keine Registrierung zum Suchwort „DTE“. Eine solche ist m.E. nach dem Dienstleistungsgesetz aber zwingend nötig wenn man Inkasso-Dienstleistungen (wie hier) ausüben möchte. Die Tätigkeit ist damit m.E. unerlaubt ausgeübt und Bußgeld steht im Raum. Diesbezüglich habe ich auch die zuständige Anwaltskammer informiert, die üblicherweise solche Verstöße sanktioniert. Update: Die Sache wurde an die Staatsanwaltschaft Hannover weitergegeben.

    Zur Forderung selbst, die ursprünglich angeblich von der inzwischen aufgelösten TM Marketing Service Ltd. begründet worden sein soll, nun aber namens einer „Tactrom Investments Limited“ geltend gemacht wird, findet man weiterhin nichts. Entsprechend „Ernst“ nehme ich die Angelegenheit dann auch.

    Inhaltlich bleibt es dabei: Nicht einschüchtern lassen, nichts unterschreiben. 

  • OLG Düsseldorf zur kommerziellen Verwendung von GPLv2 Software

    Beim OLG Düsseldorf (I-20 U 176/11) ging es um Opensource-Software, die unter der GPLv2 lizenziert war und im Rahmen einer kommerziell vertriebenen Settop-Box weiter gegeben wurde. Mit dem OLG ist es kein Problem, eine unter der GPL lizenzierte Software zu modifizieren und dann weiter unter dem markenrechtlich geschützten Namen zu vertreiben, solange klar wird, dass es sich weiterhin um eine fremde Software handelt.

    Die Anpassung der Software alleine, sofern nur notwendige Details geändert werden, stellt für sich noch nicht zwingend ein Problem dar:

    Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen bei derartigen Veränderungen jedenfalls so lange eine Übereinstimmung der Programme an, wie die wesentlichen Funktionen identisch sind und insbesondere von Drittanbietern angebotene Plug-Ins, also Ergänzungen, Verwendung finden können. Gerade die auf die Benutzeroberfläche aufsetzenden Programmergänzungen begründen die angesprochene Notwendigkeit, die Software mit ihrem Namen zu bezeichnen.

    An dieser Stelle, der Frage der Benutzung des Namens, liegt auch der Unterschied zur früheren Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-20 U 41/09). Kurz festhalten kann man insofern das Fazit, dass man Opensource-Software im zu erwartenden Rahmen anpassen darf, um sie unter gleichem Namen mit eigener Hardware zu vertreiben – man darf aber keine eigene Software erstellen und dann weiter unter dem früheren Namen vertreiben.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    Das ist insofern überzeugend und mit der hier vom OLG Düsseldorf vorgenommenen Wertung auch vertretbar, weil man am Ende durchaus fragen darf, was der Nutzer erwartet, wenn er den Namen der Software hört: Nämlich das eigentliche Produkt. Bekommt er es, nur mit notwendigen Änderungen versehen, wird er nicht enttäuscht. Erhält er aber was vollkommen anderes, sieht er nicht nur sich enttäuscht, sondern der eigentliche Programmierer hat auch noch ein Zuordnungsproblem bei dem von ihm geschaffenen Namen.

    Erfreulich klar gestellt wurde auch, dass der Vertrieb von GPLv2 Software in kommerzieller Hardware keinen Bedenken begegnet:

    Die GPLv2 verbietet lediglich, für die Nutzung des Programms ein Entgelt zu verlangen. Der Verwendung in einer Hardware, die ihrerseits nur entgeltlich vertrieben wird, steht sie gerade nicht entgegen.

    Das ist (nicht nur) angesichts der Verbreitung von Android-Geräten durchaus auch eine Bemerkung wert.

  • Unternehmen verheddert im Web (2.0)

    Ein schönes Beispiel für „rechtliche“ Probleme im Netz und die Verschiebung der „rechtlichen Gewalt“ bietet zur Zeit Hornbach: Diese bekamen Stress mit Facebook, weil man wohl gegen die Facebook-AGB verstossen hat – nunmehr musste Hornbach reagieren. An diesem aktuellen Beispiel zeigt sich für mich wieder einmal, dass man als Unternehmen mit einer Internet-Strategie folgendes vor Augen haben muss:

    1. Man ist – wenn man auf Plattformen zurückgreift – erst einmal den jeweiligen AGB unterworfen, die man immer im Auge haben muss. Nicht nur auf Facebook, auch auf eBay oder Youtube können Verkaufs-/Marketing-Strategien empfindlich gestört oder gar zerstört werden, wenn der jeweilige Plattformbetreiber quer schiesst. Man merkt hier, dass man nicht einfach nur allgemeine rechtliche Regeln im Auge haben muss, sondern wie bedeutend die Beachtung entsprechender AGB ist. Selbstverständlich unterliegen auch diese AGB der gerichtlichen Kontrolle und speziell bei Willkür kann man sich wehren – das aber kostet Zeit, die im Rahmen einer wohlgeplanten Marketing-Strategie nicht zur Verfügung steht.
    2. Dabei zeigt gerade das Hornbach-Beispiel, dass so eine empfindliche Störung nicht unbedingt negativ sein muss – in diesem Fall führte die Facebook-Aktion sowie die Reaktion von Hornbach zum einen für gesteigerte Aufmerksamkeit, zum anderen für besondere „Sympathie“. Gleichwohl kann es an reinen Zufälligkeiten liegen, ob man nun einen derart umgekehrten Streisand-Effekt erfährt, oder andersrum Hohn und Spott erfährt.

    Für mich zeigt sich hier wieder einmal – ich hatte es schon hier ausführlich thematisiert – wie wichtig es für Juristen heutzutage ist, nicht nur mit Blick auf das Gesetz zu arbeiten, sondern auch „gelebtes Recht“ zu berücksichtigen. Speziell die Frage, ob man als „im Recht stehend“ wahrgenommen wird (dazu der eben verlinkte Beitrag von mir) ist dabei ein wesentlicher Aspekt.

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  • Werberecht: Unternehmer muss Verbreitung seiner Flyer nicht kontrollieren

    Zwei Wettbewerber stritten sich, die im Bereich des Vertriebs von Kennzeichen und Kurzkennzeichen aktiv waren. Dabei fand eines Tages der eine Flyer des anderen ausliegend in einem Autokino, wo er selbst die Exklusivrechte für Werbemaßnahmen hatte. Daraufhin mahnte er seinen Wettbewerber ab, der es zu unterlassen haben sollte, seine Flyer in diesen Bereich gelangen zu lassen. Der wiederum verwies darauf, dass weder er noch seine Mitarbeiter, sondern irgendein Dritter, die Flyer dort ausgelegt hätte. Das OLG Hamm (4 U 9/12) bestätigte, dass die Abmahnung unberechtigt war.

    Die Sache klingt auf den ersten Blick speziell, ist es aber nicht: Vielmehr geht es hier um die ganz allgemeine Frage, inwiefern ein Unternehmer für die Verbreitung seiner Flyer verantwortlich ist!
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  • AGB-Recht: Wirksame Einbeziehung von AGB bei Online-Bestellungen

    Wie werden AGB rechtssicher durch den Verkäufer bei einer Bestellung im Internet einbezogen? Manche Entscheidung wie etwa die des Landgerichts Wiesbaden (11 O 65/11) zeigen, dass man hier Streiten kann. Dies ist aber im Kern unnötig: Zum einen hat sich der Bundesgerichtshof hierzu längst unmissverständlich geäußert, zum anderen hat sich im Jahr 2015 auch der EUGH zum Thema geäußert. Im Folgenden eine kurze Darstellung der Thematik.

    Update: Der Artikel wurde um eine EUGHEntscheidung aus dem Jahr 2015 ergänzt.
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  • Werberecht: Lebensmittelwerbung – Lecker & Gesund … ?

    Stellen Sie sich vor, morgen steht auf ihrer Lieblings-Chips-Tüte, das der Verzehr der halben Tüte kalorientechnisch einem Döner entspricht – schmeckt das dann noch? Oder die Nuss-Nougat-Creme: Wollen wir die nicht lieber essen, wenn wir uns – mit Unterstützung der Werbung – nicht zumindest einreden können, dass sie unserer Gesundheit (trotz der Unmengen Zucker) eher zuträglich als abträglich ist? Kein Wunder, dass die Lebensmittelindustrie bemüht ist, ihre Produkte entsprechend zu vermarkten. Und ebenfalls kein Wunder, dass die Rechtsprechung sich hiermit schon beschäftigen durfte.

    Ein kleiner Rundgang durch die Rechtsprechung, der zeigt, was es so alles gibt.

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  • EuGH: Keine Filterpflicht in sozialen Netzwerken?

    Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vormals, und immer noch umgangssprachlich „Europäischer Gerichtshof“ oder „EuGH“) macht derzeit Furore unter dem Titel „Soziale Netzwerke nicht zu Copyrightfiltern verpflichtbar„. Auch wenn diese Schlagzeile stimmt: Die Sache verdient einen tiefgehenderen Blick. Es kann sein, dass sich hier etwas richtungsweisendes getan hat, nicht nur für „soziale Netzwerke“.
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  • Datenschutzerklärung von Google in Teilen rechtswidrig

    Google hat seine Datenschutzerklärung seit dem 01.03.2012 geändert. Registrierte Nutzer mussten dieser Erklärung zwingend zustimmen. Im Folgenden eine Analyse der Datenschutzerklärung von Google, was beispielhaft auch anderen Datenschutzerklärungen eine Hilfestellung sein soll. Der Artikel ist auf dem Stand der zum 01.03.2013 gefassten Datenschutzerklärung von Google.

    Update: Das Landgericht Berlin (15 O 402/12) erkannte inzwischen, dass einige der Klauseln in der Datenschutzerklärung von Google tatsächlich rechtswidrig sind.

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