Crowdsourcing und vor allem Crowdfunding sind wahrscheinlich Begriffe, mit denen nur sehr wenige auf Anhieb etwas anfangen können – gleichwohl ist davon auszugehen, dass insbesondere das „Crowdfunding“ in Zukunft eine erhebliche Bedeutung gewinnen wird. Insbesondere für „kleinere Anbieter“ und Entwickler bietet sich hier ein Zukunftsmarkt – mit rechtlichem Hintergrund. Hinweis: Natürlich kann es hier keine umfassende Analyse geben – vielmehr soll nur kurz angesprochen werden, worum es überhaupt geht.
Schlagwort: Marke
Rechtsanwalt für Marke: Eine Marke ist ein Kennzeichen, das Unternehmen benutzen, um ihre Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Marke kann aus Buchstaben, Zahlen, Bildern, Symbolen oder einer Kombination dieser Elemente bestehen. Die Marke dient dazu, das Image des Unternehmens zu prägen und wiedererkennbar zu machen.
Im Wirtschaftsleben stellen sich rechtliche Fragen im Kontext des Markenrechts, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Marken durch Unternehmen rechtmäßig ist. Das Markenrecht regelt die Anmeldung, den Schutz und die Durchsetzung von Marken.
Auf EU-Ebene regelt die Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001 die Anmeldung und Eintragung von Unionsmarken sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber solcher Marken. Auf nationaler Ebene in Deutschland regelt das Markengesetz (MarkenG) den Schutz und die Durchsetzung von Marken.
Für Unternehmen ist es wichtig, bei der Verwendung von Marken darauf zu achten, keine Rechte Dritter zu verletzen und Marken anderer Unternehmen nicht unbefugt zu verwenden. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen bei der Anmeldung und Durchsetzung von Markenrechten beraten und unterstützen, um mögliche Rechtsverletzungen zu vermeiden und die Marke rechtlich abzusichern.
Zur gerichtlichen Vermutung einer Unfallmanipulation
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 15.09.2011 (14 W 28/11) festgestellt, dass bei einer undurchsichtigen und widersprüchlichen Unfallschilderung, von einer Unfallmanipulation ausgegangen werden darf. Das ist letztlich nichts neues, vor Gericht wird im Regelfall mit „Indizien“ gearbeitet, aus denen das Gericht dann Rückschlüsse zieht. Der §286 ZPO sagt dazu:
Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Das heißt, der Richter (bzw. die Richter) entscheidet nach „freier Überzeugung“ (also: nach eigener Überzeugung) ob etwas wahr ist oder nicht. Der vorliegende Beschluss zeigt ganz anschaulich, welche Punkte etwa bei einer Unfallmanipulation ausschlaggebend sein können. Das kann durchaus auch zur Überraschung derjenigen ausfallen, die glauben noch so schlau bei der Einstilung eines Unfalls zu sein.
Werberecht: Wenn sich Restaurants zu sehr gleichen
Nachahmung der Gestaltung eines Restaurants: In der Gastronomie muss mitunter um jeden Kunden gekämpft werden, dabei sind „Anlehnungen“ an bekannte Bewerber keinesfalls selten. Man denke nur an einen Imbiss, der sich mit einem „Mc“ schmückt oder so gerne „McNuggets“ anbieten würde, die jedoch u.a. unter der Nummer 1191140 schon längst als Wortmarke gesichert sind. Neben den üblichen Problemfällen, gerade im Bereich von Namensähnlichkeiten, ist aber auch das konkrete „Aussehen“ einer Gaststätte mitunter geschützt.
Hintergrund ist §4 Nr.9 UWG, der unter Umständen verbietet, „Waren oder Dienstleistungen“ anzubieten, „die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind“. Nun ist das optische Erscheinungsbild eines Lokals weder unmittelbare Ware noch Dienstleistung, aber diese Norm ist möglichst weit zu fassen, notfalls gar analog auf Sachverhalte anzuwenden (Köhler/Bornkamm, §4, Rn.9.21). Wie weit das geht, hat nun das Landgericht Münster (021 O 36/10) bestätigt.
Hinweis: Das gesamte Konzept eines gastronomischen Betriebes kann geschützt sein!
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OLG Köln zum Lohnanspruch aus Schleichwerbungs-Vertrag
Schleichwerbung ist fester (unschöner) Bestandteil des Internet-Alltags, speziell rund um sogenannte Influencer. Das OLG Köln (19 U 3/10) hat sich im Juli letzten Jahres mit einem „Schleichwerbungs-Vertrag“ beschäftigt. Solche Verträge sind nichts Besonderes, es geht u.a. darum, dass jemand gegen Geld verspricht, in Foren und Blogs für seinen Vertragspartner Links zu dessen Angeboten zu platzieren.
Das Problem ist nun, dass solche Aktionen zum einen in Foren nicht gut ankommen und zum anderen auch leicht (automatisiert) zu entdecken sind. Dies ganz besonders, wenn man eigens neue Accounts anlegt, um Werbepostings zu platzieren. Gute Forensoftware bietet Foren-Rankings an, die gerade bei neueren Accounts gesonderte Kontrollvorrichtungen platziert. Hinzu kommt, dass vor allem etablierte Accounts zu Feedback und Beachtung führen.
(mehr …)EC-Karten nicht im Auto lassen!
Das LG Berlin (10 O 10/09) hält die Rechtsprechung des BGH aufrecht und stellt fest:
[…] spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der Karte notiert oder aber die PIN gemeinsam mit der Karte verwahrt hat, wenn zeitnah nach einem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung der Karte und der Eingabe der richtigen PIN an einem Geldautomaten einer Bank Bargeld abgehoben wird (BGHZ 160, 308 = NJW 2004, 3623 ff.).
In diesem Fall wurde dem Kartennutzer seine EC-Karte aus dem verschlossenen Handschuhfach seines (verschlossenen) Autos gestohlen – das nur wenige Minuten alleine gelassen wurde – und „zeitnah“ nach dem Diebstahl Geld abgehoben. Das LG Berlin stellt dabei fest, dass dieses Verhalten grob fahrlässig war und die Bank einen Schadensersatzanspruch wegen einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kartennutzers hat. Oder anders ausgedrückt: Der Kartennutzer blieb auf dem Schaden (immerhin fast 3.000 Euro) „sitzen“.
(mehr …)Amtsgericht Göttingen: SIM-Lock entfernen ist strafbar
Nach dem AG Nürtingen hat nun auch das Amtsgericht Göttingen (62 DS 106/11) festgestellt, dass das Entfernen eines SIM-Lock eine Strafbarkeit, nämlich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB) sowie Datenveränderung (§303a StGB) darstellt. Laut ersten Presseberichten ist das Thema damit aber erst der Auftakt, der Strafverteidiger hat wohl angekündigt, die nächste Instanz zu beschreiten.
Das Thema bleibt spannend, speziell da inzwischen das Entfernen des SIM-Locks ein finanzstarker Markt geworden ist: In Fällen wie den hier verhandelten bietet jemand gegen Bezahlung die Entfernung von SIM-Locks an. Es geht also nicht um den Privatnutzer, der auf Grund einer Anleitung aus dem Internet selber entsperrt, sondern um das gewerbliche Handeln, auch wenn es materiell-rechtlich keinen Unterschied im Rahmen der §§269, 303a StGB darstellt warum man den SIM-Lock entfernt.
Hinweise: Es gibt auch andere Entscheidungen dieser Art. So erwirkte die Staatsanwaltschaft Augsburg einen Strafbefehl gegen eine Privatperson, die einen SIM-Lock entfernte. Der BGH stellte in einem zivilrechtlichen Verfahren (I ZR 13/02) fest, dass ein Handyhersteller Unterlassungsansprüche gegen jemanden hat, der eigenmächtig entsperrte Handys veräußern möchte, da eine Markenverletzung vorliegt (so auch OLG Frankfurt a.M., 6 U 68/01). Neben den oben benannten Normen des StGB sind immer auch markenrechtliche sowie urheberrechtliche Ansprüche zu bedenken, die nicht nur zivilrechtliche sondern mitunter auch strafrechtliche Folgen haben können. Dabei hat der BGH bereits klar gestellt, dass man sich weder auf eine Erschöpfung nach §24 MarkenG, noch auf eine Fehlerberichtigung nach §69d UrhG berufen kann (BGH, I ZR 255/02).
(mehr …)Vorsicht: Kein Punkte-Erlass in Flensburg
Heute tummelt sich durch verschiedene Medien der Hinweis, dass das Kraftfahrtbundesamt angeblich eine Verlosung startet, an der jeder teilnehmen kann und bei der es „Erlasspunkte“ zu gewinnen gibt. Ich selbst habe es heute morgen im WDR gehört und dachte automatisch an einen Aprilscherz – zunehmend verbreitet sich aber die Meldung.
Inhaltlich lässt sich direkt dazu sagen: So eine Meldung kann nicht stimmen, da das Kraftfahrtbundesamt als Behörde an das Gesetz gebunden ist und es hier eine solche „Erlassmöglichkeit“ schlicht nicht gibt. Ich tippe daher insgesamt auf einen Aprilscherz (eines Dritten?).
Aber: Die Sache kann auch kritisch gesehen werden. Auf der entsprechenden Webseite „punkteerlass.de“ steht ein (von mir nicht getestetes) Formular, mit dem personenbezogene Daten jeglicher Art erhoben werden können. Die Datenschutzerklärung finde ich (auch für einen Scherz) ebenso unzureichend, wie das Impressum der dortigen Webseite. Hinzu kommt, dass der Scherz für den Betreiber spätestens dann zum Problem werden kann, wenn die im Impressum genannte GmbH nicht existiert.
In jedem Fall ist jeder gut beraten, dass dortige Formular nicht zu verwenden – und die Presse sollte vorsichtig sein, auf welche Scherze sie sich einlässt. Der WDR teilt dazu auf einer Unterseite mit:
Auf Initiative der Marketing-Plattform „Radiozentrale“ haben sich 65 deutsche Radiosender zu einem gemeinsamen nationalen Aprilscherz zusammen getan.
Update: Gar nicht lustig wäre es, wenn es stimmt, dass schon 1 Million Anmeldungen dazu vorliegen. DIe Seite wurde soeben umgestellt, der „Scherz“ ist als solcher klargestellt. Das wohl fehlerhafte (?) Impressum wurde entfernt.
Auf der Webseite ist nun auch zu lesen, dass die Daten die in das Formular eingegeben wurden, gelöscht wurden – fraglich nur, ob das datenschutzrechtlich damit alles erledigt ist. Immerhin wurden vorher personenbezogene Daten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erhoben. Inwiefern dies der Prüfung der Freiwilligkeit und Informiertheit im Rahmen des §4a BDSG stand hält, bleibt die Frage.

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schmerzensgeld wegen Unfallvideo im Internet
Unfallvideo im Internet zugänglich gemacht – Schmerzensgeld: Das AG Kerpen (102 C 108/10) hat sich mit dem Persönlichkeitsrecht befasst. Und was man da so lesen kann, macht das Urteil durchaus zu einer Art Unikat. Dabei geht es im Kern um eine interessante Frage: Wie geht man mit so genannten „Unfallvideos“ um
Der Sachverhalt in Kürze: Ein „Quad“-Fahrer verunglückt mit seinem Fahrzeug und überschlägt sich. Ursache war ein Tier auf der Fahrbahn, dem ausgewichen wurde. Unfallstelle samt Bergung des Verunglückten wurde von einem unbekannten Dritten gefilmt, das Video später auf einer Plattform im Internet für die Allgemeinheit veröffentlicht. Der Gefilmte klagte nun gegen den Plattformbetreiber auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung – und hat verloren.
Hinweis: Beachten Sie unseren Beitrag zum Thema „Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung“
(mehr …)Verkehrsunfall: Verweis auf freie Werkstatt bei scheckheft gepflegtem Unfallwagen?
Der Bundesgerichtshof (VI ZR 53/09) hat sich wieder einmal zur Frage geäußert, ob jemand bei der Reparatur seines Unfallfahrzeugs auf eine freie Werkstatt verwiesen werden kann. Dabei sind die ersten beiden Leitsätze nichts neues, der Dritte aber verdient Beachtung:
- Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).
- Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. be- weisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
- Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglich- keit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Wer ist der Vater?
Dass man sich darum streitet, wer nun der Vater eines Kindes sein soll ist (leider) – nicht nur in diversen Fernsehformaten – Alltag. Auch dass mitunter in einem sehr begrenzten Zeitfenster auch durchaus eine Häufung potentieller Väter stattfindet ist gar nicht so unüblich. Was aber nun beim Bundesverfassungsgericht (15 UF 51/06) lag und seltsamerweise bisher keiner grossen Pressebeachtung begegnete, ist doch etwas besonderes: Im relevanten Zeitfenster hat die Mutter des Kindes mit zwei Männern geschlafen. Die eineiige Zwillinge waren.
(mehr …)Bundesgerichtshof zu Markenparfümimitaten
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.
(mehr …)BGH I ZR 114/06 – „Halzband“
Leitsatz
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.
Verkehrsunfall: Wie viel Zeit hat der Versicherer zur Regulierung?
Das OLG Stuttgart (3 U 218/09) hat sich mit einem Verkehrsunfall beschäftigt und dabei einige interessante Aussagen getroffen:
- In der Sache ging es um zwei Fahrzeuge, wobei eines dem anderen die Vorfahrt genommen hat. Dennoch hatte derjenige, der Vorfahrtsberechtigt war, eine Mitschuld von 1/3. Dazu das Gericht:
Auch den Kläger treffe ein Verschulden an dem Unfall. Er sei gehalten gewesen, durch ein Abbremsen oder Ausweichen zu reagieren, sobald er habe erkennen können, dass der Erstbeklagte sich nicht an seine Wartepflicht halten und dadurch zu einer Gefahr werde. Der Kläger habe nach seinen eigenen Ausführungen das Fahrzeug des Erstbeklagten schon beobachten können, als es aus der Senke herausgekommen sei. Schon im eigenen Interesse sei es daher geboten gewesen, zumindest etwas weiter nach rechts auszuweichen. Dabei könne es dahinstehen, wo man im vorliegenden Fall den genauen Verlauf der Fahrbahnmitte annehmen müsse.
Das Phänomen ist bekannt: Da kommt jemand mit Vorfahrt, sieht dass der andere die Situation nicht richtig erfasst – und hält drauf. Er ist ja im Recht. Ich hatte das schon einmal als „Dicken Maxen“ mit einem anderen Urteil thematisiert. Wie man sieht, lohnt sich ein solches Verhalten nicht.
- Dem Haftpflichtversicherer ist eine Frist zur Bearbeitung von 4-6 Wochen zuzugestehen, was sich je nach aufwand auch erhöhen kann (so auch LG Karlsruhe VersR 1969, 865; OLG Hamm, VersR 1971, 187; LG München VersR 1973, 87; LG München VersR 1974, 69; OLG Köln VersR 1974, 268; OLG Schleswig VersR 1974, 271; OLG Nürnberg VersR 1976, 1052; OLG München VersR 1979, 479; OLG Karlsruhe, LG Hannover ZfS 1986, 176, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Düsseldorf DAR 2007, 611).
- Wenn man sich um Nutzungsentschädigungen streitet stellt das Gericht fest, dass bei einem saisonalen Kennzeichen des verunfallten Fahrzeugs für die Zeit die außerhalb der Kennzeichenphase liegt, keine Nutzungsentschädigungen zugesprochen werden. Denn es liegt auf der Hand, dass in dieser Zeit keine Nutzung beabsichtigt ist.
- In der Sache ging es um zwei Fahrzeuge, wobei eines dem anderen die Vorfahrt genommen hat. Dennoch hatte derjenige, der Vorfahrtsberechtigt war, eine Mitschuld von 1/3. Dazu das Gericht:

Kein Vergütungsanspruch beim Wahrsagen durch Kartenlegen
Beim OLG Stuttgart (7 U 191/09) wollte eine „Kartenlegerin“ den Ihr ihrer Meinung nach zustehenden Lohn aus einem Dienstvertrag einklagen: Über 6000 Euro wollte die Kartenlegerin haben, wer aber meint, das sei viel, der sollte den ganzen Sachverhalt lesen:
Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung (Life Coaching) insbesondere durch Kartenlegen an. Der Beklagte, Geschäftführer einer Marketing-Agentur, hörte auf den Rat von Wahrsagern und Schamanen. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß er im September 2007 im Internet auf die Klägerin. In der Folgezeit legte diese dem Beklagten am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen Lebensfragen die Karten und erteilte Ratschläge. Der Beklagte zahlte hierfür im Jahre 2008 mehr als 35 000,– €. Für im Januar 2009 mehrmals täglich erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6 723,50 €. Sie macht geltend, für das erste Kartenlegen seien 150,– € und für jedes weitere Kartenlegen 100,– € vereinbart gewesen. Für Coachings seien 100,– € für die ersten 30 Minuten und 50,– € für alle weiteren angefallenen 15 Minuten abgerechnet worden. Sie habe aber auch Rabatte gewährt.
Die Klage wurde abgewiesen, die nüchterne Begründung des Gerichts: Die versprochene Leistung war schlicht unmöglich zu erbringen. Diese (objektive) Unmöglichkeit bemisst sich nach den Naturgesetzen und Stand der Technik. In der Vergangenheit wurde schon mehrfach geurteilt, dass dies bei „magischen Verträgen“ grundsätzlich zu verneinen ist. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Verpflichtung, die darauf hinausläuft, auf astrologischer Grundlage – dem Stand der Sterne – zu beraten und Weisungen für die Zukunft zu erteilen (OLG Düsseldorf NJW 1953, 1553). Auch wenn die Unmöglichkeit grundsätzlich bekannt ist, sieht das OLG keinen Grund, Einschränkungen vorzunehmen:
Zwar kennt der die Leistung begehrende Vertragspartner in der Regel die ablehnende Haltung der Wissenschaft und weiß auch, dass die Mehrheit der denkenden Bevölkerung solche Kräfte für Aberglauben hält. Die Kenntnis von der fehlenden Anerkennung reduziert die versprochene Leistung aber nicht zu unverbindlichen Beratungen. Inhalt und Qualität der Leistung werden durch den zugesagten Einsatz magischer Kräfte bestimmt. Dies zeigt sich auch in der Preisgestaltung. Ohne ein besonderes Leistungsversprechen würde der Vertragspartner – wie auch hier – keine beachtlichen Zahlungen leisten wollen. Seine Zahlungsbereitschaft besteht nur, weil er an die versprochene Wirkung magischer Kräfte glaubt.
Letztlich ist die versprochene Leistung unmöglich:
Der Auffassung, dass Wahrsagungen durch Kartenlegen unmögliche Leistungen darstellen (OLG Düsseldorf NJW 2009, 789), schließt sich der Senat daher an. Dabei kommt es nicht darauf an, ob aufgrund der Deutung der Karten konkrete Ereignisse vorhergesagt oder, wie die Klägerin meint, nur „Tendenzen gesehen werden“. Auch letzteres würde übernatürliche Kräfte erfordern. Das Gleiche gilt auch für jede Art von Versprechen, durch Kartenlegen oder andere magische Kräfte die Zukunft zu beeinflussen.
Interessant ist, dass das OLG durchaus differenziert an das Thema herangeht: Die bloße Lebensberatung ist ja eine durchaus erbringbare Leistung. Insofern nimmt das OLG eine Gesamtwürdigung der Umstände vor und erkennt, dass es hier im Vordergrund um „versprochene magische Kräfte“ geht:
Die Klägerin […] per E-Mail zu verstehen, dass […] sie […] Karten legen könne, wobei sie auch heute wieder gehört habe, dass ihre Vorhersagen eintreffen. Dies suggeriert die Fähigkeit zu Wahrsagungen, ohne dass es darauf ankommt, dass die Klägerin ihre Treffsicherheit den Mitteilungen Dritter zuschreibt.
Im Folgenden stellt das Gericht fest, wie die „Sitzungen“ gelaufen sind, dass die Karten wesentliches Element der „Beratung“ waren und auch sonst besondere Elemente (Kerzen als Ritual, „Energieeinsatz“ der „Wahrsagerin“) eine Rolle spielten. Letztlich musste das Gericht feststellen, dass eine Trennung zwischen „allgemeiner Lebensberatung“ und „magischer Beratung“ nicht möglich war, auch wegen der extrem häufigen Kontakte zwischen Klägerin und Beklagtem (mehrmals täglich gab es Anrufe). Es wird insofern folgerichtig festgestellt:
Der Beklagte hat auf die Kräfte der Klägerin vertraut und sich hiervon Erkenntnisse und eine positive Beeinflussung seiner Lebensumstände – insbesondere seiner Beziehungen – versprochen. Damit standen sämtliche Beratungen im Zusammenhang mit den angenommenen irrationalen Fähigkeiten der Klägerin.
Die wenig erfolgreiche Klage könnte dabei für die Klägerin empfindlich werden: Spätestens mit diesem Urteil wird der Beklagte darüber nachdenken, seine bereits gezahlten fast 40.000 Euro aus dem Vorjahr wieder zurück zu fordern. Die auf gut 6.000 Euro gerichtete Klage könnte insofern zu einem empfindlichen Bumerang für die Klägerin werden – ein gutes Beispiel, wie wichtig eingehende Beratung bei Klagen sein kann. Wobei zu bedenken ist, dass Kläger, geblendet von „eindeutigen Sachverhalten“, gerne eine gewisse Beratungsresistenz an den Tag legen.
Hinweis: Am Rande beschäftigt sich das OLG noch mit der Frage, ob solche Verträge schlechthin sittenwidrig sind. Man kommt mit der wohl h.M. zum Ergebnis, dass keinesfalls eine grundsätzliche Sittenwidrigkeit zu sehen ist.
