In einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2003, die die Rechtsprechung des OLG Köln bis heute prägt, hat das OLG hervorgehoben, dass man sich bei kurzen Freiheitsstrafen sehr viel Mühe geben muss als Gericht, damit diese Bestand haben. Insbesondere genügt es nicht, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ohne nähere Begründung lediglich als „zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich“ zu bezeichnen:
Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise in Betracht kommen (…).
Daher ist eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten regelmäßig nur noch dann auszusprechen, wenn sich diese Sanktion aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (…). Wegen dieses Ausnahmecharakters erfordert die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe eine eingehende und nachvollziehbare Begründung (…).
Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte – wie hier – erheblich vorbelastet ist. Zwar sind bei wiederholter Rückfälligkeit des Angeklagten geringere Anforderungen an die vorstehend dargelegte Begründungspflicht zu stellen (…). Bloße summarische Hinweise im Urteil auf Vorstrafen werden allerdings auch in diesen Fällen den aus § 47 Abs. 1 StGB folgenden Begründungsanforderungen nicht gerecht (…). Vielmehr sind insbesondere die näheren Umstände solcher Vortaten festzustellen, auf welche das Tatgericht seine Entscheidung über die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wesentlich gestützt hat (…).
Denn aufgrund des in § 47 Abs. 1 StGB verankerten Ausnahmecharakters der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe kann eine diesbezügliche Entscheidung keinesfalls schematisch mit dem bloßen Vorliegen einschlägiger Vorbelastungen begründet werden, sondern bedarf in jedem Fall einer gesonderten Erörterung des Einzelfalles (…).
Oberlandesgericht Köln, Ss 36/03
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