Impressumspflicht: Automatisierte ablehnende Antwort schadet Mailadresse

Unternehmen, die ihre Dienstleistungen online anbieten, müssen nicht nur klar und verständlich über ihre Identität informieren, sondern auch sicherstellen, dass Kunden und Interessenten sie tatsächlich erreichen können. Doch was passiert, wenn ein Impressum zwar eine E-Mail-Adresse angibt, diese jedoch nicht für eine echte Kommunikation genutzt wird? Mit dieser Frage setzte sich das LG München I (33 O 3721/24) in einer aktuellen Entscheidung auseinander, die nicht nur die Pflichten von Unternehmen im Rahmen der Impressumspflicht klärt, sondern auch die Grenzen automatisierter Kommunikation aufzeigt.

Der Fall betraf ein Unternehmen, das in seinem Impressum eine E-Mail-Adresse angab, auf Anfragen jedoch lediglich eine standardisierte Antwort verschickte, in der Nutzer auf ein Support-Portal verwiesen wurden. Das Gericht entschied, dass eine solche Praxis gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt und eine Irreführung der Verbraucher darstellt. Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Unternehmen nicht nur formale Pflichten erfüllen, sondern auch tatsächlich erreichbar sind – ein Prinzip, das im Zeitalter der Digitalisierung oft in den Hintergrund zu rücken droht. Das aber auch heute hinterfagt werden kann.

E-Mail-Adresse ohne echten Kontakt

Das beklagte Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich Internet-Performance und Cybersicherheit anbietet, gab in seinem Impressum eine E-Mail-Adresse an. Wer jedoch eine Nachricht an diese Adresse sandte, erhielt eine automatisierte Antwort mit dem Hinweis, dass Support-Anfragen über diese E-Mail-Adresse nicht mehr bearbeitet würden. Stattdessen wurden Nutzer auf ein Support-Portal verwiesen, in dem sie selbst nach Lösungen suchen oder ein Ticket erstellen konnten. Zwar bot das Unternehmen auch andere Kontaktmöglichkeiten wie Telefonnummern und ein Community-Forum an, doch die E-Mail-Adresse im Impressum war die einzige, die explizit als elektronische Kontaktmöglichkeit angegeben wurde.

Ein Wettbewerbsverein, der sich für die Einhaltung lauterer Geschäftsgebaren einsetzt, sah darin einen Verstoß gegen die Impressumspflicht und klagte auf Unterlassung. Das Unternehmen argumentierte, dass die E-Mail-Adresse zwar formal vorhanden sei, aber nicht mehr der primäre Kommunikationsweg sei. Moderne Nutzer würden ohnehin andere Kanäle wie Chats oder Support-Portale bevorzugen. Das Gericht musste daher klären, ob die Angabe einer E-Mail-Adresse, die keine echte Kommunikation ermöglicht, den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Pflicht zur Erreichbarkeit

Rechtliche Grundlagen: Digitale-Dienste-Gesetz und UWG

Die Impressumspflicht für digitale Dienste ist in Deutschland im Digitalen-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt, das die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union umsetzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG müssen Diensteanbieter eine E-Mail-Adresse angeben, die eine „schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ ermöglicht. Diese Pflicht dient dem Verbraucherschutz: Nutzer sollen in der Lage sein, ohne Umwege mit dem Anbieter in Kontakt zu treten – sei es für Rückfragen, Beschwerden oder die Geltendmachung von Rechten.

Das Gericht stellte klar, dass es nicht ausreicht, lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, wenn diese nicht tatsächlich für die Kommunikation genutzt wird. Die automatisierte Antwort, die Nutzer auf andere Kanäle verweist, erfülle nicht die Anforderungen des Gesetzes. Denn der Sinn der Impressumspflicht liegt darin, dass Nutzer eine direkte und unkomplizierte Möglichkeit haben, mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten. Eine E-Mail-Adresse, die nur eine automatische Weiterleitung an andere Kommunikationswege bewirkt, stellt dagegen ein Hindernis dar – und genau das widerspricht dem Zweck der Regelung.

Die Irreführung durch Unterlassen: Wenn Form und Funktion auseinanderfallen

Das Gericht qualifizierte das Verhalten des Unternehmens als Irreführung durch Unterlassen nach § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum suggeriert den Nutzern, dass sie über diesen Weg tatsächlich mit dem Unternehmen kommunizieren können. Wenn diese Erwartung jedoch enttäuscht wird, weil Anfragen nicht beantwortet, sondern lediglich mit einer standardisierten Nachricht abgewiesen werden, wird den Nutzern eine wesentliche Information vorenthalten: die tatsächliche Erreichbarkeit des Unternehmens.

Das Unternehmen argumentierte, dass Nutzer heutzutage ohnehin andere Kommunikationswege wie Chats oder Support-Portale bevorzugten. Doch das Gericht wies diesen Einwand zurück. Selbst wenn moderne Nutzer zunehmend auf andere Kanäle ausweichen, bleibt die E-Mail ein etabliertes und weit verbreitetes Kommunikationsmittel – insbesondere für formelle Anfragen oder rechtliche Belange. Die Pflicht zur Angabe einer funktionierenden E-Mail-Adresse besteht daher unabhängig von den Präferenzen einzelner Nutzer oder den internen Prozessen des Unternehmens.

Dynamische Auslegung vs. klarer Gesetzeswortlaut

Interessant ist auch die Diskussion, ob die gesetzlichen Vorgaben „zeitgemäß“ ausgelegt werden müssen. Das Unternehmen berief sich darauf, dass sich die Kommunikationsgewohnheiten seit dem Erlass der E-Commerce-Richtlinie im Jahr 2000 stark verändert hätten. Das Gericht entgegnete jedoch, dass der Gesetzgeber mit dem Digitalen-Dienste-Gesetz im Jahr 2024 bewusst an der Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse festgehalten habe. Eine „dynamische“ Auslegung, die die E-Mail-Adresse als veraltet ansieht, komme daher nicht in Betracht. Solange der Gesetzgeber die Pflicht nicht explizit abschafft, bleibt sie verbindlich – unabhängig davon, ob Unternehmen andere Kommunikationswege für effizienter halten.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Alles so 2000er …

Die aktuelle Rechtsprechung zur Impressumspflicht mag juristisch korrekt sein, doch sie wirkt zunehmend realitätsfern, wie ich schon auf LinkedIn ausführte: Während das Gesetz weiterhin strikt auf die Angabe einer funktionierenden E-Mail-Adresse besteht, hat sich die digitale Kommunikation längst weiterentwickelt. Immer mehr Menschen nutzen Messenger wie WhatsApp oder Social-Media-Plattformen als primäres Kommunikationsmittel, während E-Mails für viele an Bedeutung verlieren. Die Frage ist also: Warum muss die geforderte „elektronische Post“ im Impressum zwingend eine E-Mail sein? Wenn Unternehmen stattdessen schnelle, nutzerfreundliche Alternativen wie Live-Chats oder Messenger-Kanäle anbieten, die oft effizienter sind als eine klassische E-Mail, sollte das nicht ausreichen? Die heutige Auslegung des Gesetzes ignoriert, dass Verbraucher zunehmend andere Wege bevorzugen, um mit Unternehmen in Kontakt zu treten.

Es geht nicht darum, die E-Mail abzuschaffen, sondern darum, die Impressumspflicht an die digitale Realität anzupassen. Eine moderne Regelung sollte Unternehmen die Freiheit geben, flexible und nutzerorientierte Kontaktmöglichkeiten anzubieten – solange diese zuverlässig und verbindlich sind. Der Verbraucherschutz darf nicht an veralteten Vorgaben scheitern, sondern sollte Nutzer dort abholen, wo sie tatsächlich kommunizieren. Bis der Gesetzgeber hier nachzieht, bleibt Unternehmen nichts anderes übrig, als sich an die aktuellen Vorgaben zu halten. Doch die Diskussion ist überfällig: Wenn das Recht nicht mit der digitalen Entwicklung Schritt hält, verliert es an Praktikabilität und Glaubwürdigkeit.

Erreichbarkeit ist keine Option, sondern Pflicht

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Impressumspflicht nicht nur eine formale Hürde ist, sondern einen zentralen Baustein des Verbraucherschutzes darstellt. Unternehmen müssen nicht nur eine E-Mail-Adresse angeben, sondern auch sicherstellen, dass Nutzer über diesen Weg tatsächlich mit ihnen kommunizieren können. Eine automatisierte Antwort, die auf andere Kanäle verweist, genügt diesen Anforderungen nicht – sie schafft aus Sicht der Rechtsprechung vielmehr ein zusätzliches Hindernis und verstößt damit gegen den Grundsatz der unmittelbaren Erreichbarkeit. Wobei man, siehe oben, das durchaus inzwischen Hinterfragen darf.

Unternehmen müssen ihre Impressen jedenfalls derzeit nicht nur technisch korrekt gestalten, sondern auch sicherstellen, dass die angegebenen Kontaktmöglichkeiten tatsächlich funktionieren. Wer Nutzer auf Support-Portale oder Chats verweisen möchte, kann dies zusätzlich tun – die E-Mail-Adresse als direkte Kontaktmöglichkeit darf jedoch nicht wegfallen oder leerlaufen. Die Entscheidung ist damit nicht nur eine Klärung der rechtlichen Pflichten, sondern auch ein Appell an Unternehmen, die Erreichbarkeit ihrer Kunden ernst zu nehmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.