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Schlagwort: Impressum

Rechtsanwalt für Impressumspflicht und Gestaltung des Impressums: Ein Impressum ist eine gesetzliche Pflichtangabe auf Webseiten und anderen digitalen Angeboten in Deutschland. Es informiert die Nutzer über den Anbieter der Website und ermöglicht eine einfache Kontaktaufnahme bei Fragen oder Beschwerden.

Das Impressum wirft in Deutschland besonders viele rechtliche Fragen auf. Zum einen ist es wichtig, dass das Impressum vollständig und korrekt ist, da sonst Abmahnungen oder Bußgelder drohen. Zum anderen müssen insbesondere Webseitenbetreiber im Bereich des E-Commerce, aber auch Blogger und Influencer eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften beachten, beispielsweise im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Telemediengesetz (TMG) oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Viele dieser Fragen kann ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt beantworten. Er hat sich auf das komplexe und schnelllebige Gebiet des IT-Rechts spezialisiert und verfügt über das nötige Fachwissen, um Rechtsfragen rund um das Impressum und andere digitale Angebote zu klären. So kann er Website-Betreibern helfen, ein rechtssicheres Impressum zu erstellen und Abmahnungen oder Bußgelder zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Impressum ein wichtiger Bestandteil jeder Website ist und sorgfältig erstellt werden sollte. Wer sich unsicher ist, wendet sich am besten an einen auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt, um rechtliche Fragen zu klären und eine rechtssichere Website zu betreiben.

  • Zur journalistisch-redaktionellen Gestaltung einer Webseite

    Wenn eine Seite journalistisch-redaktionell gestaltet ist, fällt sie in den Anwendungsbereich des Rundfunkstaatsvertrages (RfStV), damit geht u.a. eine Impressumspflicht einher, ggfs. aber auch Gegendarstellungsansprüche eines Dritten, der von den Inhalten betroffen ist. Fraglich nur, wann eine solche Gestaltung vorliegt. Das Hanseatische OLG Bremen (2 U 115/10) hat sich damit beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis:

    Kennzeichnende Merkmale solcher Angebote sind eine gewisse Selektivität und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizität), ein hohes Maß an Aktualität, nicht notwendig Periodizität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise und ein gewisser Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuität gewährleistet (vgl. Held in Hahn/Vesting a.a.O. Rz. 49 ff).

    Letztlich dürfte jedes halbwegs gut geführte Blog davon erfasst sein.

    Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

  • Aktuelle Urteile zur Impressumspflicht

    Im Folgenden einige ausgewählte aktuellere Urteile zum Thema Impressumspflicht auf der eigenen Homepage. Insgesamt sollte sich inzwischen – nach fast 10 Jahren – herumgesprochen haben, dass man im Regelfall ein Impressum haben muss, es zumindest bereit halten sollte (als Einstieg empfiehlt sich die Lektüre der §§5,6 TMG sowie der §§54, 55 RfStV).

    Hinweis: Dieser Artikel ist inzwischen „in die Jahre“ gekommen. Nutzen Sie unsere Übersicht zum Thema „Was gehört in ein Impressum?„.

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  • Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben…

    Das BVerfG (1 BvR 1443/10) hat die Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten zurückgewiesen, die Rechteinhaber in so genannten „Filesharing-Abmahnungen“ vertreten. Es ging um die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des LG Mannheim bzw. OLG Karlsruhe, die dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Beschwerdeführer sahen sich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt und legten Verfassungsbeschwerde ein: Am 16.03.2010 per Fax (ohne Anlagen) und am 19.03.2010 kam dann das gesamte „Paket“ beim BVerfG an. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe datierte vom 17.02.2010. Wer weiß, dass das BVerfG (fristwahrende) Klageschriften – sogar ohne Anlagen – per Fax akzeptiert, der ist vielleicht jetzt ein wenig überrascht.

    Anmerkung: Das mit dem Fax findet sich übrigens nicht im Merkblatt des BVerfG. Man muss das Impressum sehr aufmerksam lesen, um den Fingerzeig zu finden (sofern man es nicht schon ausprobiert und somit gelernt hat bzw. im entsprechenden Handbuch nachliest ;) ).

    Hintergrund war – so liest man dann auch im Beschluss – dass die angegriffenen Entscheidungen zum einen nur teilweise und darüber hinaus sogar in einem Fall (und dann auch noch bei dem laut BVerfG „maßgeblichen Satz“!) zudem falsch zitiert wurden. Vor diesem Hintergrund gab es einen Hinweis, der aber nicht geholfen hat: Man bestand auf einer Prüfung durch das BVerfG. Und da ist dem BVerfG dann der Kragen geplatzt:

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden

    Es gab eine Missbrauchsgebühr: 500 Euro.

  • Lieferfrist im Online-Shop als irreführende Werbung

    Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.
    BGH Urteil vom 7.4.2005, Az: I ZR 314/02

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