Verlinkung von Portal auf eigene Webseite kann ausreichend sein: Mit Urteil vom 14. Februar 2025 (Az. 7 HK O 6/25) hat das Landgericht Trier entschieden, dass eine Verlinkung von einem anwaltlichen Profil auf der Plattform anwalt.de zur eigenen Kanzleiwebseite grundsätzlich den Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 DDG genügen kann.
Die Entscheidung erging im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das von einem qualifizierten Wirtschaftsverband angestrengt worden war. Bemängelt wurde, dass auf dem anwalt.de-Profil der betroffenen Rechtsanwältin kein vollständiges Impressum enthalten war, sondern lediglich ein Link auf die Kanzleiwebseite, auf der die erforderlichen Angaben abrufbar waren.
Juristische Bewertung
Das Gericht wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die auf der Kanzleiwebseite bereitgestellten Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zur berufsrechtlichen Regelung sowie zur verliehenen Berufsbezeichnung die Anforderungen des § 5 DDG erfüllten. Es sei nicht erforderlich, für jeden einzelnen digitalen Dienst ein eigenständiges Impressum vorzuhalten, solange die Pflichtangaben auf einer verlinkten Seite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar seien.
Für die Erkennbarkeit genüge es, dass auf dem anwalt.de-Profil eine Verlinkung mit üblicher Kennzeichnung vorhanden sei – etwa durch Begriffe wie „Kontakt“ oder „Impressum“ oder zumindest durch die gut sichtbare URL der verlinkten Seite. Auch sei es für einen durchschnittlich informierten Nutzer des Internets ohne Weiteres erkennbar, dass sich hinter einer als Kontakt oder Kontaktdaten bezeichneten Rubrik auch Angaben zur Anbieterkennzeichnung verbergen können. Dass der Link nicht unmittelbar „Impressum“ hieß, sei deshalb unschädlich. Ebenso wenig sei es erforderlich, dass die Verlinkung auf eine Unterseite der eigenen Homepage zielt. Es reiche aus, wenn der Nutzer mit zwei Klicks zur Impressumsseite gelange.
Das Gericht berief sich bei seiner Einschätzung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine unmittelbare Erreichbarkeit auch dann vorliegt, wenn die Impressumsinformationen mit zwei einfachen Navigationsschritten erreichbar sind. Unschädlich sei zudem, dass der Link auf eine andere Webseite – in diesem Fall die Kanzlei-Homepage – führe, da dies keinen erhöhten Suchaufwand für den Nutzer bedeute. Auch datenschutzrechtliche Bedenken oder ein sogenanntes „Teilimpressum“ lagen nach Auffassung der Kammer nicht vor.
Der Einwand des Antragstellers, der Impressumshinweis sei nicht ausreichend als solcher gekennzeichnet oder könne übersehen werden, wurde als unbeachtlich verworfen. Die tatsächliche Gestaltung sei optisch hervorgehoben gewesen, etwa durch blaue Schriftfarbe und ein Verlinkungssymbol. In der Gesamtschau sei die Ausgestaltung so transparent, dass ein Verstoß gegen § 5 DDG nicht festgestellt werden könne.
Ergebnis
Das Urteil des LG Trier ist für Webseitenbetreiber – insbesondere Freiberufler und Kanzleien – eine wichtige Klarstellung im Umgang mit Impressumspflichten auf Drittplattformen. Es bestätigt, dass eine gut sichtbare und funktionale Verlinkung auf ein vollständiges Impressum auf der eigenen Webseite den gesetzlichen Anforderungen genügen kann, solange sie den Nutzer ohne größeren Aufwand zum Ziel führt.
Zugleich unterstreicht die Entscheidung, dass die Impressumspflicht nicht durch formale Hürden überdehnt werden darf, sondern an der praktischen Erreichbarkeit der Informationen zu messen ist. Die zentrale Aussage lautet: Sichtbarkeit und Benutzerfreundlichkeit schlagen übermäßigen Formalismus – solange der Informationszugang klar strukturiert und rechtlich belastbar ist.
- Die Einziehung von Taterträgen beim untauglichen Versuch - 22. Mai 2025
- Russische Cyberangriffe auf westliche Logistik- und Technologieunternehmen 2025 - 22. Mai 2025
- Keine Schweigepflicht im Maßregelvollzug - 21. Mai 2025