Impressum als Grafik: Abmahnung

Und wieder gibt es eine abstruse Abmahnung: Nach den Abmahnungen des Facebook-Like-Buttons (hier dazu) steht nun eine im Raum, weil jemand in seinem die Inhalte nicht als HTML sondern als Grafik hinterlegt hat. Die „Barrierefreiheit“ wäre damit in Frage gestellt und das ganz soll angeblich abmahnfähig sein.

Das Thema erscheint abstrus, zumal es für nicht-staatliche Webseitenbetreiber keine Pflicht gibt, ihre Webseite barrierefrei zu gestalten. Andererseits kann man fragen, ob das Impressum in diesem Fall noch „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“. Jedenfalls blinde Menschen, die Terminals zur Nutzung von PCs einsetzen, dürften probleme haben, die Informationen unmittelbar zu erreichen, auch erscheinen sie nicht „leicht erkennbar“.

Man mag dagegen halten, dass dort gerade nicht steht, dass sie „allgemein“ verfügbar sein müssen, also im Hinblick auf jeden erdenklichen Internetnutzer zu erreichen sein müssen. Beispiel: Der potentielle Kunde aus einem Sprachraum in dem kyrillische oder arabische Sprachzeichen verwendet werden, wird auch gewisse Probleme haben. Stephan Ott hat in der JurPC aber sehr zugänglich aufbereitet, warum man gerade anderer Meinung sein kann und Grafiken – ohne Hilfstexte – als „zu wenig“ im Rahmen der Erfüllungspflicht betrachten kann. So sahen das in der Vergangenheit auch schon das OLG Frankfurt a.M. (6 W 203/06) und das LG Berlin (16 O 894/07).

Also: Ist die Abmahnung wirklich abstrus? Mitnichten. Damit steht aber keinesfalls fest, dass sie rechtmäßig ist, die Frage dahinter ist keineswegs klar – und der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens in dieser Sache auch nicht. Es gilt weiterhin die Erkenntnis: Man muss hierzulande immer mit Abmahnungen rechnen. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, der verzichtet auf das Impressum als Grafik.

Zum Thema:

Hinweis: Vor dem Hintergrund sollten auch andere „Sicherungs-Mechanismen“ kritisch gesehen werden. So etwa eine Base64-Codierte Textausgabe, die erst durch ein Javascript decodiert wird. Das begegnet schon deswegen bedenken, weil heute Javascript-Blocker (etwa JS-Script für Firefox) sehr verbreitet sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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