Entsprechend §5 TMG hat ein Diensteanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Bezüglich der Kontaktaufnahme genügt es insbesondere nicht, ein Kontaktformular bereitzustellen, es bedarf der Angabe einer E-Mail-Adresse, wie das Landgericht Düsseldorf, 12 O 219/22 ausdrücklich hervorgehoben hat.
- IPTV: Ermittlungen wegen illegalen Streamings 2025 - 19. Juli 2025
- Vorbehalt der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht - 18. Juli 2025
- Löschung ausländischer Strafurteile im Bundeszentralregister - 18. Juli 2025