Korrektur eines Schuldspruchs wegen Alleinrennens mit Todesfolge durch den BGH

In aktueller Entscheidung (Beschl. v. 18.06.2025 – 4 StR 8/25) hat sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wiedermals mit der Strafbarkeit wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge (§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB) befasst. Im Zentrum steht die Frage, welche Anforderungen an den subjektiven Tatbestand zu stellen sind, wenn der Angeklagte allein fährt – also ein sogenanntes „Rennen gegen sich selbst“ veranstaltet – und es infolge eines Kontrollverlusts zu einem tödlichen Unfall kommt.

Sachverhalt

Der Angeklagte befuhr mit einem Porsche Cayenne Turbo eine Landstraße, als er – frustriert über die für ihn zu langsame Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs – dieses zunächst bedrängte und dann überholte. Im Anschluss beschleunigte er sein Fahrzeug trotz Kenntnis einer bevorstehenden Rechtskurve auf mindestens 165 km/h, deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Die Kurve war nur mit maximal 130 km/h sicher befahrbar.

Der Angeklagte wollte damit sein Bedürfnis nach Geschwindigkeit stillen und sich zugleich als souveräner Fahrer darstellen. Er war sich bewusst, dass die überhöhte Geschwindigkeit eine erhebliche Gefahr barg, vertraute jedoch auf seine Fahrkünste und hoffte, einen Unfall vermeiden zu können. In der Kurve verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug, kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Sein Beifahrer verstarb noch am Unfallort.

Das Landgericht Hildesheim verurteilte ihn wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Darüber hinaus entzog es ihm die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und ordnete eine Sperrfrist an. Der BGH hob den Schuldspruch in Bezug auf das tödliche Alleinrennen auf.

Juristische Analyse

Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 5 StGB

Zentrales Tatbestandsmerkmal für die Strafbarkeit nach § 315d Abs. 5 StGB ist, dass der Täter im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB durch die Tathandlung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen verursacht. Diese Gefahr muss nicht nur objektiv vorliegen, sondern auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

Der objektive Gefahrerfolg bestand hier im Verlust der Bodenhaftung des Fahrzeugs durch die überhöhte Geschwindigkeit – also dem unmittelbar unfallursächlichen Moment. Die Schwierigkeit lag allerdings in der subjektiven Komponente: Hat der Angeklagte diese konkrete Gefahr zumindest mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt?

Anforderungen an den Gefährdungsvorsatz

Der BGH stellt klar, dass es nicht genügt, wenn der Täter sich lediglich der abstrakten Gefährlichkeit seines Fahrverhaltens bewusst ist. Vielmehr muss er auch die spezifischen Umstände kennen, die die konkrete Gefahr entstehen lassen, und sich mit deren Eintritt abfinden. In Fällen eines Alleinrennens bedeutet das: Es muss ihm bewusst sein, dass durch sein konkretes Verhalten eine kritische Verkehrssituation entsteht, in der der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung – hier der Tod des Beifahrers – nicht mehr vom Verhalten des Täters, sondern vom Zufall abhängt.

Diese Anforderungen sah der BGH im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar wusste der Angeklagte, dass er sehr schnell fuhr und damit ein Risiko einging. Er ging aber – so die Feststellungen des Landgerichts – davon aus, sein Fahrzeug trotz der Geschwindigkeit beherrschen zu können. Diese Vorstellung, so fehlerhaft sie war, steht der Annahme bedingten Vorsatzes entgegen, wenn nicht weiter festgestellt wird, dass er dennoch den Eintritt der konkreten Gefahr zumindest billigend in Kauf nahm. Das Landgericht habe es versäumt, diesen zentralen Aspekt überzeugend zu belegen.

Abgrenzung zum dolus eventualis

Die Entscheidung illustriert damit erneut das klassische Problem der Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz. Die bloße Erkenntnis einer Gefährlichkeit oder gar einer „unkalkulierbaren Wahrscheinlichkeit“ eines Schadenseintritts genügt nicht. Es muss eine innere Billigung des Gefahrerfolgs vorliegen. Dass der Angeklagte seine Fähigkeiten grob überschätzte, mag objektiv leichtfertig wirken – subjektiv fehlt es aber an der entscheidenden Einstellung zur Tat, wenn er eben nicht mit dem Kontrollverlust rechnete oder diesen billigend in Kauf nahm.

Bedeutung für den Rennbegriff

Darüber hinaus hat der BGH durch die Aufhebung der Feststellungen zur inneren Tatseite zugleich klargestellt, dass damit auch die für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche „Rennabsicht“ nicht mehr tragfähig festgestellt ist. Denn auch diese setzt eine zielgerichtete Absicht voraus, mit maximaler Geschwindigkeit zu fahren – eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung reicht nicht. Die Rennmotivation muss bewusstes Ziel des Handelns sein. Ohne entsprechende subjektive Feststellungen bleibt auch diese Tatbestandsvoraussetzung offen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Mit bemerkenswerter Klarheit verdeutlicht die Entscheidung des BGH die dogmatischen Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Alleinrennens mit Todesfolge. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Differenzierung zwischen objektivem Gefährdungserfolg und subjektivem Gefährdungsvorsatz sowie zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz. Die Entscheidung reiht sich dabei konsequent in die jüngere Rechtsprechung des 4. Strafsenats zu „Autorennnen” ein und schafft wichtige Klarheit zur Reichweite des Tatbestands bei Rennen gegen sich selbst.

Schlussfolgerung

In der praktischen Konsequenz bedeutet dies eine erhebliche Hürde für eine Verurteilung nach § 315d Abs. 5 StGB bei Alleinrennen: Gerichte müssen deutlich machen, dass der Täter sich nicht nur der allgemeinen Gefahr bewusst war, sondern konkret mit dem Eintritt der spezifischen, letztlich eingetretenen kritischen Verkehrssituation gerechnet und diese zumindest billigend in Kauf genommen hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt die Verurteilung auf § 315d Abs. 1 beschränkt – mit deutlich milderen Strafandrohungen.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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