Verbotenes Autorennen: KG Berlin konkretisiert § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB – das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (3 ORs 37/25) die Anforderungen an die Urteilsbegründung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB präzisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie detailliert Gerichte die Feststellungen zu Geschwindigkeit, Fahrverhalten und innerer Tatseite treffen müssen, wenn ein Angeklagter als „Alleinraser“ strafrechtlich verfolgt wird.
Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, betont aber zugleich, dass die Darlegungslast je nach Schwere des Verstoßes variiert. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen und einem rennähnlichen Verhalten, das durch zusätzliche Verkehrsverstöße geprägt ist.
Motorradfahrer auf der Autobahn
Der Angeklagte fuhr am 1. August 2024 gegen 23:15 Uhr mit seinem Motorrad auf der BAB 100 in Richtung BAB 113. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten überholte er andere Fahrzeuge durch dichtes Auffahren, abrupte Spurwechsel und knappe Überholmanöver, wodurch Verkehrsteilnehmer zu Ausweichbewegungen gezwungen wurden. In einer Kurve, in der nur 60 km/h erlaubt waren, fuhr er etwa 100 km/h und beschleunigte anschließend so stark, dass ein ziviles Polizeifahrzeug erst bei einer Geschwindigkeit von 180 km/h aufschließen konnte.
Die Zeugen – zwei Polizeibeamte – schilderten, der Angeklagte habe „alles aus der Maschine herausgeholt“ und sei mit „höchstmöglicher Geschwindigkeit“ unterwegs gewesen. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis.
Die Revision des Angeklagten scheiterte. Das KG Berlin bestätigte das Urteil und konkretisierte dabei die Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen.
Wann liegt ein „Alleinrennen“ vor?
Der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst nicht nur klassische Rennen zwischen mehreren Fahrzeugen, sondern auch das Verhalten eines Einzelnen, der durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen will. Das KG Berlin stellt klar, dass die Darlegungsanforderungen an die Urteilsgründe davon abhängen, ob sich die Verurteilung allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung stützt oder ob zusätzliche Verkehrsverstöße hinzukommen.
1. Geschwindigkeitsüberschreitung als zentrales Indiz
Stützt sich das Gericht ausschließlich auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, muss es die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung und die gefahrene Geschwindigkeit angeben. Anders als im Ordnungswidrigkeitenrecht kommt es dabei nicht auf eine exakte Messung an. Vielmehr genügt ein „Annäherungswert“ (z. B. „zwischen 80 und 100 km/h“), da es nicht um die punktgenaue Feststellung eines Bußgeldtatbestands geht, sondern um die Bewertung eines abstrakten Gefährdungsdelikts. Je größer die Differenz zur erlaubten Geschwindigkeit, desto eher liegt ein verbotenes Alleinrennen vor – und desto geringer sind die Anforderungen an die Darstellung weiterer Umstände.
2. Zusätzliche Verkehrsverstöße als Renncharakteristikum
Fehlt eine extreme Geschwindigkeitsüberschreitung, muss das Gericht konkret darlegen, welche weiteren Verstöße das Fahrverhalten als rennähnlich erscheinen lassen. Dazu zählen etwa:
- Häufige, abrupte Spurwechsel,
- zu dichtes Auffahren oder
- das Betätigen der Lichthupe, um andere Verkehrsteilnehmer zu bedrängen.
Pauschale Formulierungen wie „mehrfach zu dicht aufgefahren“ reichen nicht aus. Stattdessen müssen die Umstände so beschrieben werden, dass das Revisionsgericht nachvollziehen kann, warum das Verhalten den Charakter eines Rennens hatte.
3. Die innere Tatseite: Die Absicht, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen
Entscheidend ist, dass der Täter mit der überschießenden Innentendenz handelt, unter den gegebenen Bedingungen (Verkehrslage, Streckenverlauf, Fahrzeugleistung) die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Diese Absicht muss nicht das Hauptmotiv sein; es reicht, wenn sie als notwendiges Zwischenziel dient – etwa, um schneller ans Ziel zu kommen.

Verteidigung beim Autorennen
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin bestätigt, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen die Notwendigkeit gerichtlicher Feststellungen sinkt, während bei weniger gravierenden Verstößen eine detaillierte Schilderung des Fahrverhaltens erforderlich ist. Gleichzeitig unterstreicht das Urteil, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt keine konkrete Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer voraussetzt. Es genügt, wenn der Täter durch sein Verhalten die typischen Risiken eines Rennens schafft.
Die Verteidigung in diesen Fällen, in denen zugleich die Einziehung des Fahrzeugs im Raum steht, ist ohnehin schwierig. Insbesondere bei Grenzfällen muss daher genau geprüft werden, ob das Gericht die erforderlichen Feststellungen zu Geschwindigkeit und Begleitverstößen getroffen hat. Andererseits ist die Strafverfolgung durch diese Rechtsprechung insoweit erleichtert, als dass es eben nicht stets auf technisch exakte Geschwindigkeitsnachweise ankommt. Das Risiko für Betroffene ist also enorm hoch.
Die Beweiswürdigung: Wie lässt sich die Geschwindigkeit feststellen?
Das KG Berlin betont, dass die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Allerdings muss dieses nachvollziehbar darlegen, auf welche Beweismittel es seine Überzeugung stützt. Bei Verfolgungsfahrten kann die gefahrene Geschwindigkeit des Täters etwa aus der Geschwindigkeit des Verfolgerfahrzeugs und der Entwicklung des Abstands abgeleitet werden. Eine Schätzung ist zulässig, sofern die Schätzgrundlage offengelegt wird. Unzulässig ist es hingegen, dem Revisionsgericht lediglich Tatsachen zu präsentieren, die unterschiedliche Schlussfolgerungen zulassen.
Im konkreten Fall stützte sich das Amtsgericht auf die glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten, die den Angeklagten als „mit maximaler Motorleistung“ fahrend beschrieben. Dass der Tacho des Verfolgerfahrzeugs nicht geeicht war, spielte keine Rolle, da es im Strafverfahren nicht auf millimetergenaue Messungen ankommt.
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