Fehlende Örtlichkeit im Bußgeldbescheid

Am 23. September 2024 entschied das Kammergericht Berlin (Az. 3 ORbs 166/24) in einem Fall, bei dem ein Betroffener wegen einer geringfügig unrichtigen Angabe des Tatorts in einem Bußgeldbescheid Beschwerde eingelegt hatte. Der Fall drehte sich um eine , bei der die genaue Örtlichkeit im Bußgeldbescheid fehlerhaft angegeben worden war. Das Gericht entschied, dass dieser Fehler keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids habe.

Sachverhalt

Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts geblitzt. Im Bußgeldbescheid wurde die Tatörtlichkeit falsch angegeben, jedoch befanden sich der angegebene und der tatsächliche Tatort nahe beieinander. Der Betroffene argumentierte, dass der Bußgeldbescheid aufgrund der falschen Tatortangabe fehlerhaft sei. Zudem machte er geltend, dass er sich anders verteidigt hätte, wenn er auf die korrekte Tatörtlichkeit hingewiesen worden wäre.

Rechtliche Analyse

Das Kammergericht entschied, dass der Bußgeldbescheid trotz der falschen Angabe des Tatorts wirksam bleibt. Folgende Aspekte wurden hervorgehoben:

  1. Tatortangabe und Verjährungsunterbrechung: Die Angabe des falschen Tatorts beeinträchtigt weder die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids noch die Verjährungsunterbrechung, sofern der richtige Tatort in unmittelbarer Nähe liegt und der Betroffene die Örtlichkeit kennt. Dies war hier der Fall, da der Betroffene direkt nach der Tat von Polizeibeamten angehalten und über die Zuwiderhandlung informiert wurde.
  2. Verteidigung und Verfahrensrüge: Die Verfahrensrüge des Betroffenen war unzulässig, da nicht dargelegt wurde, wie sich der Betroffene anders verteidigt hätte, wenn er auf die falsche Tatortangabe hingewiesen worden wäre. Das Gericht stellte klar, dass es nicht ausreiche, lediglich zu behaupten, man hätte sich anders verteidigt, sondern dies konkret darlegen müsse.
  3. Erörterung des Tatorts in der : In der Hauptverhandlung wurde die Frage des Tatorts ausführlich erörtert. Das Gericht hatte zudem Beweise erhoben, darunter Skizzen und Fotos der Tatörtlichkeit, um den Fehler in der Bezeichnung des Tatorts aufzuklären. Der Verteidiger des Betroffenen war anwesend und konnte sich zu diesen Beweismitteln äußern.
  4. Kein Einfluss auf die Entscheidung: Die ungenaue Angabe des Tatorts beeinflusste weder die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung noch die Verurteilung des Betroffenen wegen Vorsatzes. Das Gericht wies die Beschwerde daher als unbegründet zurück.

Fazit

Das Kammergericht stellte klar, dass geringfügige Fehler bei der Tatortangabe in einem Bußgeldbescheid nicht zwangsläufig zu dessen Unwirksamkeit führen. Solange der Betroffene den tatsächlichen Tatort kennt und der Fehler keine Auswirkungen auf seine Verteidigung hat, bleibt der Bußgeldbescheid gültig. Die Entscheidung verdeutlicht, dass formale Fehler in einem Bußgeldverfahren nur dann relevant sind, wenn sie die Verteidigungsrechte des Betroffenen beeinträchtigen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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