Wer sich nach dem Genuss von Alkohol zu schnell wieder ans Steuer setzt, riskiert seinen Führerschein: Auf diese eigentlich bekannte Tatsache musste erneut das Amtsgericht München (Amtsgericht München, Urteil vom 10.1.2018, 912 Cs 436 Js 193403/17) hinweisen. Betroffen war ein 22-jähriger Mann. Er war abends gegen 20.30 Uhr von der Polizei kontrolliert worden. Der Mann war mit seinem Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Dabei konnte er sich nicht auf dem mittleren Fahrstreifen halten. Bei der Kontrolle musste er sich immer mit der Hand an seinem Fahrzeug abstützen. Die Untersuchung der um 21.15 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,96 Promille.
(mehr …)Schlagwort: Führerschein
Im Strafrecht spielt der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis vor allem im Verkehrsstrafrecht eine erhebliche Rolle. Beachten Sie unsere Einträge zu Cannabis und Führerschein, Entzug der Fahrerlaubnis sowie zur Trunkenheitsfahrt.
Fahreignungsregister
Rechtsanwalt zum Fahreignungsregister – Jeder kennt und fürchtet sie: Die „Punkte in Flensburg“. Inzwischen aber hat sich hier etwas getan: Am 1. Mai 2014 hat das „Fahreignungsregister“ das frühere „Verkehrszentralregister“ abgelöst. Ansonsten bleibt es beim Alten: Das „Fahreignungsregister“ erfasst Verkehrsteilnehmer, die durch Verkehrsverstöße auffallen und sieht als letzte Sanktion den Verlust der Fahrerlaubnis vor.
Hinweis: Zur Punktereform beachten Sie hier unseren Artikel
(mehr …)Alkohol im Arbeitsrecht
Wie ist mit problematischem Alkoholkonsum von Arbeitnehmern umzugehen? Das Bundesarbeitsgericht hat sich leider regelmässig mit alkoholkranken Arbeitnehmern zu beschäftigen. In einer Entscheidung (BAG, 2 AZR 32/11) wurden die bisherigen Eckpfeiler der Rechtsprechung bestätigt:
- Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit;
- verstößt ein Arbeitnehmer infolge dieser Abhängigkeit gegen arbeitsvertragliche Pflichten, ist ihm zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen (so schon BAG, 2 AZR 210/86).
- Anders ist es aber dann, wenn keine Sucht sondern schlichter Missbrauch vorliegt (wenn der Arbeitnehmer sein Trinkverhalten noch „steuern“ kann). Aber auch hier gibt es Grundsätze – wer etwa gegen ein absolutes Verbot verstößt, im Betrieb Alkohol zu konsumieren, muss ggfs. dennoch erst abgemahnt werden (so das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, 9 Sa 759/07, bei einem Busfahrer!).
Da es sich letztlich um eine Krankheit handelt, sind die Anforderungen wie bei krankheitsbedingten Kündigungen zu erheben (BAG, 2 AZR 210/86). Damit kommt zwar ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durchaus in Betracht – aber es bedarf besonders schwerer Umstände, wozu jedenfalls der Ausschluss einer ordentlichen Kündigung gehört (BAG, 2 AZR 123/99). Im Ergebnis bedeutet dies, dass man bei Alkoholsucht vorsichtig sein muss, wenn eine fristlose Kündigung angedacht ist, da hier regelmäßig die ordentliche Kündigung vorzuziehen ist. Anders wenn noch keine Krankheit sondern schlichter Alkoholmissbrauch vorliegt – da aber wird man wohl regelmäßig tatsächlich erst die Abmahnung in Erwägung ziehen müssen.
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch Alkoholkonsum
Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit: Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden. Das Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2015 – 10 AZR 99/14) hat insoweit in seinen Leitsätzen entschieden:
- Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem schuldhaften Verhalten iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (juris: EntgFG) ausgegangen werden.
- Im Falle eines Rückfalls nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie wird die Multikausalität der Alkoholabhängigkeit sich häufig in den Ursachen eines Rückfalls widerspiegeln und deshalb ein schuldhaftes Verhalten im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinn nicht festzustellen sein. Da es jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die in diesem Fall ein Verschulden iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (juris: EntgFG) generell ausschließen, kann nur ein fachmedizinisches Gutachten genauen Aufschluss über die willentliche Herbeiführung des Rückfalls geben.
Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Die Entstehung der Alkoholsucht ist vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen. Dies gilt im Grundsatz auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie. Im Hinblick auf eine Abstinenzrate von 40 bis 50 % je nach Studie und Art der Behandlung kann nach einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme jedoch ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber kann deshalb in diesem Fall das fehlende Verschulden bestreiten. Das Arbeitsgericht hat dann ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft iSd. § 3 Abs. 1 EFZG herbeigeführt hat. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, weil ein Ursachenbündel hierfür vorliegt, geht dies zulasten des Arbeitgebers. Das im konkreten Fall eingeholte sozialmedizinische Gutachten hat ein Verschulden des Arbeitnehmers unter Hinweis auf die langjährige und chronische Alkoholabhängigkeit und den daraus folgenden „Suchtdruck“ ausgeschlossen.
Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers
Alkoholisiert am Arbeitsplatz: Abmahnung oder Kündigung
Erscheint ein Arbeitnehmer hochgradig alkoholisiert zur Arbeit und kann deshalb nicht arbeiten, kann das eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines solchen Pflichtverstoßes bereits abgemahnt wurde.‘, ‚Wurde dem Arbeitnehmer bisher noch keine Abmahnung erteilt, ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) eine dennoch erteilte Kündigung unwirksam. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass das Abmahnungserfordernis auch nicht entfalle, wenn für den Betrieb ein Alkoholverbot gelte (Hessisches LAG, 8 Sa 854/06).
Alkoholkonsum des Berufskraftfahrers
Das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 565/12) musste sich erneut zum Thema Alkohol am Arbeitsplatz äussern. Es ging um einen alkoholkranken Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistungen in einem Umfeld stattfanden, „das von An- und Abtransporten sowie Umladungen von Metallabfällen mittels schwerer Gerätschaften wie Bagger, Gabelstapler, Lader, betriebseigener und betriebsfremder LKW geprägt ist“. In dieser Konstellation ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, an dem Beschäftigungsverhältnis festzuhalten:
Aufgrund dieser Gefahren war es der Beklagten nicht zuzumuten, den Kläger auf seinem bisherigen Arbeitsplatz einzusetzen. Nach § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1 idF vom 1. Januar 2004) dürfen Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Gemäß § 15 Abs. 2 der Vorschrift dürfen Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Eine solche Eigen- oder Fremdgefährdung ist nach der BG-Regel A1 zu § 15 Abs. 2 (vom Oktober 2005 idF vom Januar 2009) insbesondere beim Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie beim Arbeiten in deren unmittelbarer Nähe gegeben. Eine Missachtung dieser Vorgaben kann zum Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung führen. Für den Straßenverkehr sieht der Gesetzgeber ab einem Wert von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft und 0,5 Promille Alkohol im Blut eine erhebliche Gefährdung für den Straßenverkehr (§ 24a StVG). Relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab ca. 0,3 Promille Alkohol im Blut anzunehmen sein (grundlegend BGH 28. April 1961 – 4 StR 55/61 – zu I 2 der Gründe; zuletzt bspw. OLG Hamm 25. August 2010 – I-20 U 74/10, 20 U 74/10 – Rn. 22). Das im Betrieb der Beklagten angeordnete absolute Alkoholverbot trägt diesen Gefahren Rechnung. Es dient – wie die Anordnung der Geltung der StVO auf dem Betriebsgelände – ersichtlich dazu, entsprechende Risiken vorbeugend auszuschließen und damit letztlich Schaden von der Beklagten selbst, ihren Mitarbeitern sowie betriebsfremden Personen und deren Eigentum abzuwenden. Angesichts der Alkoholerkrankung des Klägers und seiner nachweislich – auch krankheitsbedingt – mangelnden Fähigkeit, abstinent zu bleiben, konnte und durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, er werde seine Arbeit als Hofarbeiter nüchtern, zumindest aber in einem körperlichen Zustand verrichten, der den Präventionsvorgaben gerecht wird.
Hier spielt es am Ende keine Rolle, ob der Alkoholgenuss zu Unfällen beigetragen hat. Hier liegt eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor, eine Kündigung ist möglich.
Das Arbeitsgericht Berlin (24 Ca 8017/13) hat diese Rechtsprechung zu Alkohol bei Berufskraftfahrer und nochmals bekräftigt: wenn ein Berufskraftfahrer unter Alkohol Einfluss einen Lastkraftwagen führt, so berechtigt dies den Arbeitgeber zur jedenfalls ordentlichen Kündigung. Dabei ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich, denn es handelt sich hierbei um einen derart schwerwiegenden Verstoß bei dem vollkommen problemlos vorhersehbar ist, dass er nicht zu dulden ist, dass man den Arbeitnehmer hier nicht gesondert darauf hinweisen muss. Von einem Berufskraftfahrer ist immer zu erwarten, dass dieser seine Tätigkeit ohne vorherigen Genuss von Alkohol ausüben. Ihm muss klar sein, welch erhebliche Gefährdung, nicht nur für den Arbeitgeber sondern für den allgemeinen Straßenverkehr durch einen Verstoß begründet wird. Darüber hinaus war das Arbeitsgericht der Auffassung, dass eine Kündigung in diesem Bereich eine gewisse generalpräventive Wirkung hat, wenn nämlich dafür gesorgt wird, dass auch die anderen Fahrer selber erleben, dass das Alkoholverbot konsequent umgesetzt wird.
Regelmäßig wird die Frage sein, ob nicht auch eine fristlose Kündigung angebracht ist. Dies bleibt dem Einzelfall geschuldet, im hier vorliegenden Fall war dies nicht zu entscheiden, da die ausgesprochene fristlose Kündigung formunwirksam war und somit nicht Gegenstand der richterlichen Entscheidung.
Kündigung nach Rückfall
Das LAG Berlin-Brandenburg (15 Sa 911/12) hat festgestellt, dass sich aus einem kurzzeitigen, auch zweiten, Rückfall eines alkoholkranken Arbeitnehmers der eine Suchttherapie durchläuft, noch kein zwingender fristloser Kündigungsgrund ergibt. Zwar sind alkoholbedingte Ausfallerscheinungen während der Arbeitstätigkeit nicht zwingend erforderlich um betriebliche Belange zu berühren, da auch die Gefahr einer Eigen- und Fremdgefährdung zu berücksichtigen ist. Problematisch ist aber die negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustands, die in jedem Fall als erstes zu fordern ist – und da ist eben keinesfalls bei einem kurzen Rückfall (und sei er auch wiederholt) von einer negativen Prognose auszugehen.
Private Trunkenheitsfahrt kann den Arbeitsplatz kosten
Benötigt der Arbeitnehmer für seine Arbeitsstelle eine Fahrerlaubnis, besteht bei deren Entzug grundsätzlich ein personenbedingter Kündigungsgrund. Eine Kündigung ist nur unwirksam, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz erfolgen kann.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass ein Kraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille ertappt wird, seinen Arbeitsplatz verlieren kann: Anfang Juni 2010 wurde der Kläger bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen. Es erging außerdem ein Strafbefehl. Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber deshalb ordentlich. Mit der dagegen erhobenen Klage wandte der Arbeitnehmer ein, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewicht vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde. Außerdem sei kein Schaden entstanden. Seit Juni 2011 sei er auch wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.
Dies ließen das Hessische Landesarbeitsgericht wie auch die Vorinstanz nicht gelten. Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Die Erkrankung des Klägers und sein Untergewicht wie auch seine lange Beschäftigungszeit stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der Kläger um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Besonders unverantwortlich war nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts, dass der Kläger sich trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben hat. Auf die Entstehung eines Schadens komme es nicht an. Ohne Bedeutung war auch die Tatsache, dass der Kläger inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Es komme auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an. Zu diesem Zeitpunkt sei gänzlich ungewiss gewesen, ob und wann der Kläger seine Fahrerlaubnis zurückerhalte. Das Arbeitsverhältnis hätte jedenfalls neun Monate nicht durchgeführt werden können. Das genüge, um das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Frist zu beenden. (Hessisches LAG vom 1. Juli 2011, Az: 10 Sa 245/11)
Mit ähnlicher Entscheidung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen die Kündigungsschutzklage eines Elektroanlageninstallateurs zurück. Schwerpunkt seiner Tätigkeit waren Wartung und Reparatur sowie Einbau von Heizungsanlagen. Dabei hatte er mit dem Firmenfahrzeug täglich vier bis sechs Kunden aufzusuchen. Als ihm wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen wurde, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Das LAG verwies darauf, dass im Kündigungszeitpunkt objektiv damit zu rechnen gewesen sei, dass der Arbeitnehmer für neun bis zwölf Monate ohne Fahrerlaubnis sein würde. Seine Tätigkeit habe der Arbeitnehmer aber nur mit Fahrerlaubnis ausüben können. Er habe die einzelnen Kunden mit dem mit Werkzeug bestückten Fahrzeug aufsuchen müssen. Bei den Installations- und Wartungsarbeiten handele es sich typischerweise um Tätigkeiten, die von einem Monteur allein ausgeübt werden. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, bei der der Arbeitnehmer keine Fahrerlaubnis brauchte, sei nicht ersichtlich. Ein freier Arbeitsplatz habe nicht bestanden. Die vom Kläger angesprochene Möglichkeit, ihm einen Auszubildenden als Fahrer zuzuordnen, scheide bereits aus Rechtsgründen aus. Ein Auszubildender im Heizungs- und Sanitärhandwerk müsse in den Tätigkeiten dieses Berufsbilds eingesetzt und ausgebildet werden. Ein Einsatz als Fahrer sei ausbildungsvertragswidrig und dürfe vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden (LAG Niedersachsen, 13 Sa 699/03).
Kündigung wegen Alkoholkonsum bei Dienstreise
Wer anlässlich einer Dienstreise durch ständigen Alkoholkonsum und entsprechende Ausfallerscheinungen auffällt, muss mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.
Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall einer Arbeitnehmerin, die von ihrem Arbeitgeber, einem Reisebüro, auf mehrtägige Informationsreisen von Reiseveranstaltern gesandt wurde. Nach Feststellung des Gerichts hatte sie auf einer dieser Reisen auch tagsüber massiv Alkohol zu sich genommen und bereits bei Abflug eine Fahne. Dies fiel sowohl den Teilnehmern anderer Reisebüros, als auch den Veranstaltern vor Ort negativ auf. Ihr Alkoholkonsum überstieg das Ausmaß erheblich, welches als üblich beziehungsweise hinnehmbar zu bezeichnen ist. Die Arbeitnehmerin konnte ihren arbeitsvertraglichen Pflichten während der Reise teilweise nicht nachkommen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die gegen die Kündigung gerichtete Klage wies das LAG ebenso wie die Vorinstanz ab. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Klägerin nicht alkoholkrank sei. Nach Ansicht des LAG stelle eine derartig schwere Arbeitsvertragsverletzung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Die Gesamtschau aller Aspekte des Einzelfalls rechtfertige trotz fehlender vorheriger Abmahnung eine fristlose Kündigung. Dabei stehe der massive Imageschaden des Arbeitgebers gegenüber Mitbewerbern und Reiseveranstaltern im Vordergrund (LAG Schleswig-Holstein, 4 Sa 529/06).
Vertragsstrafe bei Alkoholkonsum
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 15/14) hat sich zur Verwirkung einer Vertragsstrafe durch einen Arbeitnehmer geäußert, die für den Fall des Alkoholkonsums vorgesehen war
Ist arbeitsvertraglich eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer Alkohol „während der Arbeitszeit“ „konsumiert“, so ist die Vertragsstrafe schon nach dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers nicht verwirkt, wenn er allein vorträgt, dass der Arbeitnehmer (Kraftfahrer) während seiner elfstündigen Ruhepause alkoholisiert war.
Alkohol am Steuer kann Arbeitslosengeld kosten
Das Arbeitsamt kann von einer „verschuldeten Arbeitslosigkeit“ ausgehen, wenn einem Arbeitnehmer wegen Alkohols am Steuer der Führerschein entzogen wird und er deshalb seinen Arbeitsplatz verliert.
Das Landessozialgericht Mainz (LSG) entschied damit gegen einen Arbeitnehmer, der bei einer privaten Autofahrt mit fast 1,5 Promille Blutalkoholkonzentration einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Als ihm daraufhin der Führerschein entzogen wurde, kündigte ihm der Arbeitgeber. Der Kläger beantragte Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt verhängte jedoch zunächst eine zwölfwöchige Sperrzeit. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens hat das LSG bestätigt. Die Sperrzeit war wegen „selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit“ gerechtfertigt (LSG Mainz, Urteil vom 25.7.2002).
Bussgeldkatalog
Bussgeldkatalog: Sie finden im Folgenden diese Übersichten mit jeweils zugehörigen aktuellen Beiträgen bei uns:
- Geschwindigkeitsüberschreitung
- Abstand
- Parken
- Rotlichtverstoss
- Handyverbot
Es handelt sich hierbei ganz bewusst nur um eine Übersicht über die wesentlichen Verstöße im Straßenverkehr. Bei Fragen rund um Bussgelder und insbesondere um den Führerschein stehen wir Ihnen zur Verfügung. Beachten Sie auch, dass Sie auf unserer Webseite in der Kategorie „Verkehrsrecht“ viele hundert Urteile und Tipps finden rund um das Verkehrsrecht, Autos und Ordnungswidrigkeiten.
(mehr …)Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Ausdrückliche Strafbarkeit von Autorennen beschlossen
Der Bundesrat hat im September 2017 die ausdrückliche Strafbarkeit von Autorennen beschlossen, indem er den neuen §315d StGB hat passieren lassen, was am 30.09.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und seit dem 13.10.2017 in Kraft getreten ist:
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbe- wegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be- straft.(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (…)
Es gibt noch weitere Regelungen, etwa eine Strafmilderung bei Fahrlässigkeit und eine Mindeststrafe von einem Jahr bei der Verursachung des Todes eines Menschen. Das Gesetz war die Reaktion diverser medial aufgegriffener Vorfälle in Deutschland. Besonders schmerzhaft dürfte neben der eigentlichen Strafe der §315f StGB sein, mit dem PKWs aus solchen Rennen einzuziehen sind.
Link: Gesetzgebung bei Bundestag.de
(mehr …)Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallfucht
Entsprechend §69 Abs.2 Nr.3 StGB ist der Fahrer bei einer Unfallflucht regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn „an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist“. Fraglich und durchaus umstritten ist, was ein „bedeutender Schaden“ ist.
(mehr …)Auch bei uns:
- Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
- Führerschein beschlagnahmt (§111a StPO) – was tun?
- Anordnung einer MPU
- Trunkenheitsfahrt auf eScooter
- Cannabis-Konsum und Entzug der Fahrerlaubnis
- Entzug der Fahrerlaubnis bei harten Drogen
- Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht
- Fahrerlaubnisentzug wegen Falschparkens
- Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnis und Alkoholkonsum
- Kündigung wegen Alkohol am Steuer
Führerscheintourismus: EU-Führerschein und fragwürdige Angaben
Beim OVG Koblenz (10 B 11099/15.OVG) ging es wieder einmal um eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis und die Frage, ob der Wohnsitz dort regelgerecht begründet war zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis. Die Entscheidung zeigt, dass auch eine positive Antwort des Aussteller-Staates nicht ausreichend ist, wenn ein inländischer Wohnsitz durchweg begründet war und sich die Auskunft des Aussteller-Mitgliedsstaats der Fahrerlaubnis alleine auf das Melderegister bezieht.
(mehr …)Absehen vom Fahrverbot: Gericht muss Begründung liefern
Das Kammergericht (3 Ws (B) 95/16) hat die Tücken eines Fahrverbots nach einem Bußgeldbescheid aufgezeigt: Wenn der Amtsrichter nämlich überzeugt wurde, dass vom Fahrverbot abzusehen ist, ist die Nummer noch lange nicht durch. Vielmehr kann ein Rechtsmittel durchaus erfolgreich sein. So hat das KG klargestellt, dass das Absehen vom Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht Stand hält, wenn das Gericht seine Feststellungen ausschließlich auf die durch ein verlesenes Schreiben des Arbeitsgebers untermauerten Angaben des Betroffenen stützt. Zu Verlangen ist, dass die Urteilsgründe eine kritische Auseinandersetzung dahin bieten, ob wirklich der Verlust des Arbeitsplatzes droht oder durch nur durch das Fahrverbot bedingte berufliche Nachteile oder gar nur Unbequemlichkeiten im Raum stehen. Vorliegend hatte der Richter sich hiermit nicht ausreichend im Urteil beschäftigt, die Entscheidung wurde aufgehoben.
(mehr …)VG Gelsenkirchen: Führerscheinverlust nach Cannabiskonsum weiterhin ab 1,0 Nanogramm THC pro ml Blutserum
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 1253/15) hat eine Pressemitteilung heraus gegeben, die sich zu den Grenzwerten bei Cannabiskonsum im Strassenverkehr verhält. Es wurde bereits gemutmaßt, ob sich eine Anhebung des faktischen Grenzwertes der Rechtsprechung abzeichnet (bisher bei 1,0ng).
Hinweis: Auch das Verwaltungsgericht Aachen ändert nicht den Grenzwert und geht von 1.0ng/m im Jahr 2016 aus
Dem tritt das Verwaltungsgericht energisch entgegen, aus der Pressemitteilung dazu:
Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng Tetrahydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen heute in insgesamt fünf Verfahren entschieden.
Die sog. Grenzwertkommission, ein fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden ist, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng THC/ml Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob weiterhin der von der Rechtsprechung bislang angenommene Wert von 1,0 ng THC/ml oder der nunmehr vorgeschlagene Wert von 3,0 ng THC/ml zugrundegelegt wird.
Das Gericht hat sich für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwertes entschieden. Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission konnte sich die Kammer der der Empfehlung zugrundeliegenden Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen und sah keinen Anlass zur Abweichung von der bisherigen Bewertung, eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin schon ab dem Wert von 1,0 ng THC/ml anzunehmen.
Keine Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente. Die Rente kann jedoch ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Erwerbsminderung durch eine Straftat des Versicherten verursacht wurde. Dies gilt auch bei einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt worden ist. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
(mehr …)EU-Führerschein: Einzelner Staat kann Führerscheininhaber Fahrt in seinem Staatsgebiet untersagen
Der EUGH (C‑260/13) hat nunmehr festgestellt, dass europäisches Recht keinen Mitgliedstaat daran hindert die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, – der sich vorübergehend in dem Mitgliedstaat aufhält – abzulehnen. Dies auch, wenn es um eine Zuwiderhandlung geht, die erst nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.
Übersetzt: Es geht darum, dass jemand aus einem anderen EU-Staat durch Deutschland fährt und dabei eine Zuwiderhandlung begeht, die nach deutschem Recht zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Der EUGH hat nun festgestellt, dass in diesem Fall der Nationalstatt (im Beispiel Deutschland) die Anerkennung nach deutschem Recht verweigern kann, so dass innerhalb Deutschlands nicht gefahren werden kann.
Aber der EUGH hat auch festgestellt
Der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuerkennen, ist dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren.
Das bedeutet, es muss faktisch möglich sein, in dem jeweiligen Staat auch wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Dabei sieht der EUGH das Risiko, dass der Staat de Facto eine unendliche Fahrsperre verhängen könnte indem er die Hürden zu hoch ansetzt. Das geht nicht und muss von den Gerichten vor Ort geprüft werden
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt.
Das Ergebnis werden sicherlich zukünftig ausgefeilte Fahrverbote in den jeweiligen Nationalstaaten sein – andererseits möchte der EUGH sichergestellt sehen, dass der „EU-Führerschein“, also die Möglichkeit des Fahrens in allen EU-Staaten, faktisch nicht ausgehöhlt wird.
Fahrschule: Allgemeines Entgelt darf nicht als Gebühr bezeichnet werden
Das Landgericht Wiesbaden (13 O 38/14) hat festgestellt, dass es im wettbewerbsrechtlichen Sinne irritierend ist, ein Dienstleistungsentgelt einer Fahrschule – erhoben für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes bei einer Führerscheinausbildung – als „Anmeldegebühr“ zu bezeichnen. Das Gericht dazu:
Abgesehen davon ist aber auch die Bezeichnung des Entgelts für die allgemeinen Aufwendungen als „Grundgebühr“ irreführend. Der Verbraucher wird dahingehend getäuscht, dass es sich bei dem als „Gebühr“ bezeichneten Entgelt um eine frei verhandelbare Vergütungsposition der Fahrschulleistungen handelt und nicht die Tätigkeit einer öffentlichen Stelle vergütet werden soll. Damit suggeriert der Beklagte zugleich, dass seine eigene Leistung günstiger ist, da er zum Ausdruck bringt, die „Gebühr“ beziehe sich auf fremde (öffentliche) Leistungen. Diesen Umstand kann die erkennende Kammer aus eigener Sachkenntnis beurteilen, weil ihre Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Die anderweitige Behauptung des Beklagten bedurfte auch deshalb keiner sachverständigen Bewertung, weil die Angabe von genauen Anteilen der Personenkreise, die durch den Begriff „Grundgebühr“ nicht irregeführt werden, hingegen den vorgeschriebenen Begriff „Grundbetrag“ missverstehen sollen, ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt wurde.
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum
Übersicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum – Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann seine Grundlage in Alkoholkonsum haben.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 2742/12) etwa hat diesbezüglich festgestellt, dass Eignungszweifel (der Fahrerlaubnisbehörde) hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen auch dann auf eine Trunkenheitsfahrt gestützt werden können, wenn der Strafrichter sie nicht zum Anlass genommen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das bedeutet: Die Verhängung eines Fahrverbots im Strafurteil schließt die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis seitens der Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich nicht aus.
(mehr …)Auch bei uns:
- Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
- Führerschein beschlagnahmt (§111a StPO) – was tun?
- Anordnung einer MPU
- Trunkenheitsfahrt auf eScooter
- Cannabis-Konsum und Entzug der Fahrerlaubnis
- Entzug der Fahrerlaubnis bei harten Drogen
- Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht
- Fahrerlaubnisentzug wegen Falschparkens
- Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnis und Alkoholkonsum
- Kündigung wegen Alkohol am Steuer
Führerschein: Passiver Konsum von Cannabis rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 L 541/14) hat entschieden, dass das Passivrauchen von Cannabis den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen kann. Denn, so die Logik des Gerichts: Hält sich ein gelegentlicher Cannabis-Konsument in einem Raum auf, in dem andere erkennbar erheblich Cannabis konsumieren, liegt auch in einem sog. passiven Konsum ein bewusster Konsum.
Hinweise:
- Mit Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2019 ist allerdings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erst eine MPU anzuordnen!
- Allgemeines zum Entzug der Fahrerlaubnis bei unwissentlichem Drogenkonsum

Fahren ohne Fahrerlaubnis – Strafmaß
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Überraschend häufig sieht sich in meinem strafrechtlichen Alltag ein Mandant dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgesetzt. Selbstverständlich kommt dann als erstes immer gleich die Frage, „mit welcher Strafe denn zu rechnen sei“. Dabei ist dies pauschal keineswegs zwingend zu beantworten, vielmehr hängt es immer am konkreten Einzelfall. Beispiele aus meiner Praxis.
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