Schlagwort: Ermittlungsverfahren

Rechtsanwalt für Ermittlungsverfahren:

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist das Verfahren, das eingeleitet wird, wenn der Verdacht besteht, dass eine strafbare Handlung begangen wurde. In vielen Rechtsordnungen, so auch in Deutschland, ist die Staatsanwaltschaft für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständig.

Im Allgemeinen umfasst das strafrechtliche Ermittlungsverfahren folgende Schritte

1. **Einleitung des Ermittlungsverfahrens:** Dies geschieht, wenn die Staatsanwaltschaft durch eine Strafanzeige, einen Polizeibericht oder auf andere Weise von einer möglichen Straftat erfährt. Sie prüft dann, ob ein Anfangsverdacht besteht.

2. **Ermittlungsarbeit:** Liegt ein Anfangsverdacht vor, beginnen die Ermittlungen. Diese können die Vernehmung von Zeugen, die Durchführung von Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahme von Beweismitteln, die Überwachung von Verdächtigen oder die Einholung medizinischer oder psychologischer Gutachten umfassen.

3. **Abschluss der Ermittlungen:** Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft drei Möglichkeiten: Sie kann Anklage erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Beweise für eine Verurteilung ausreichen; sie kann das Verfahren einstellen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Beweise nicht ausreichen; oder sie kann einen Strafbefehl beantragen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Straftat mit einer Geldstrafe oder einer geringfügigen Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

4. **Gerichtsverfahren:** Wenn Anklage erhoben wurde, beginnt das Gerichtsverfahren. Hier wird der Fall vor Gericht verhandelt und entschieden, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist.

In jeder Phase des Ermittlungsverfahrens müssen die Rechte des Verdächtigen oder Beschuldigten gewahrt werden, einschließlich des Rechts auf einen Anwalt und des Rechts, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen.

  • Leichtfertige Geldwäsche durch Finanzagent

    Leichtfertige Geldwäsche des Finanzagenten: Beim Phishing benötigen die Täter regelmäßig (mindestens) ein Konto in Deutschland, um je nach Angriffsmethode entweder den Angriff zu ermöglichen oder zumindest später den Zahlungsverkehr im Zuge der Geldwäsche zu verschleiern. Diejenigen, die Ihre Konten – gegen Bezahlung – zur Verfügung stellen nennt man gemeinhin „Finanzagenten“, häufig handelt es sich um gutgläubige Kontoinhaber, die sicherlich auch vom schnellen Geld verführt werden.

    Gerade beim Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche sind Betroffene gut beraten, sich zeitnahe anwaltliche Unterstützung, noch während des Ermittlungsverfahrens, zu suchen. Hier „ins Blaue hinein“ Einlassungen abzugeben kann etwa zu Tatmehrheiten führen, die die Strafe erhöhen – wobei daran zu erinnern ist, dass auch reine Hilfehandlungen schon eine Geldwäsche darstellen können.

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  • Strafrecht: Rückgabe von Beweismitteln nach Ende des Strafverfahrens

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, an wen die Rückgabe von Beweismitteln zu erfolgen hat, die im Rahmen eines gegen einen Ehegatten gerichteten Strafverfahrens in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute beschlagnahmt wurden.
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  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens

    Speziell wenn es um eine „unbemerkte“ Arbeitnehmerüberlassung geht, wird neben dem Verstoss gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dann schnell auch der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB erhoben. Hier gilt insbesondere:

    Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (…) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber (…) die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

    Es ist mitunter im Folgenden wie eine Lawine, da nicht nur ein Strafverfahren (regelmäßig mit Hausdurchsuchung) stattfindet, sondern darüber hinaus auch 1-2 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Wenn dann noch heraus kommt, dass der Geschäftsführer nur „auf dem Papier“ selbiger ist, während tatsächlich ein „faktischer Geschäftsführer agiert hat, wird die Sache rund.

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  • Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb eines Strafverfahrens

    Aktuell hat sich nochmals das Verwaltungsgericht Aachen (6 K 2525/13) zur erkennungsdienstlichen Behandlung geäußert. Hierbei findet sich in der Entscheidung nicht ernsthaft irgendetwas neues, aber es ist nochmals eine sehr umfangreiche Darstellung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung

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  • Absicherung der Unfallstelle nach §15 StVO: Nicht immer ist ein Warndreieck nötig

    Das Oberlandesgericht Hamm (9 U 216/13) hat festgestellt, dass ein Verstoß wegen unterbliebener Absicherung einer Unfallstelle dann nicht vorliegt, wenn eine Absicherung durch Warnzeichen deshalb entbehrlich ist, weil das Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte:

    Ein Verstoß gegen § 15 StVO wegen unterbliebener Absicherung des Mercedes läge aber auch ungeachtet dessen nicht vor, weil eine Absicherung durch Warnzeichen nur dann erforderlich ist, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte. Das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum das Fahrzeug sehr wohl als stehendes Fahrzeug rechtzeitig zu erkennen war. Auf die dortigen und die an anderer Stelle in diesem Beschluss gemachten Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Soweit die Berufung sich hiergegen wendet, gibt dies lediglich Anlass zu den ergänzenden Ausführungen. Die Unfallstelle war für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer aus einer Entfernung von etwa 200 m gut erkennbar, wie der Sachverständige Dipl.-Ing T im Rahmen seines im Ermittlungsverfahren eingeholten und mit der Klage vorgelegten schriftlichen verkehrsanalytischen Gutachtens dargelegt hat. Da im Bereich der Unfallstelle zudem eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h bestand, war für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ausreichend Zeit, in Annäherung an den Mercedes rechtzeitig zu reagieren.

  • Steuerstrafrecht: Hinterziehungsschaden bei Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen

    Wie ist der Schaden bei der Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen zu bewerten? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (5 StR 223/97) beantwortet. Interessant ist die Frage vor allem deshalb, weil die bewusst falsche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zeitweilig eine Steuerverkürzung bewirken kann – erst mit der Abgabe der abschliessenden falschen Jahreserklärung wird die endgültige – dauerhafte – Steuerverkürzung bewirkt. Dies gilt selbst dann, wenn am Ende gar keine Jahreserklärung abgegeben wird (siehe dazu BGHSt 38, 165).

    Wenn nun aber die Abgabe einer entsprechenden Jahreserklärung dadurch verhindert wird, dass vorher ein steuerliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird – wie geht man damit um? Grundsätzlich gelten die obigen Grundsätze, wie der BGH klarstellt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass letztlich von Anfang an beabsichtigt war, eine entsprechende Jahreserklärung abzugeben; dies ist dann beim Strafmaß zu berücksichtigen:

    Beabsichtigt der Täter in diesem Fall allerdings von Anfang an, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, sind seine Hinterziehungshandlungen durch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vielmehr darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte jeweils monatlich erlangte
    Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen.

  • Mietrecht: Beleidigung, Bedrohung oder Strafanzeige gegen Vermieter berechtigen zur fristlosen Kündigung

    Das Amtsgericht München (411 C 8027/13) hat festgestellt, dass bei Beleidigung des Vermieters durch den Mieter dem Vermieter ein ausserordentliches Kündigungsrecht zustehen kann. Jedenfalls wenn geäußert wird „„Sie sind ein Schwein“ und keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist, stellt dies eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter dar. Auch weitere Entscheidungen bestätigen, dass besonders aggressive Verhaltensweisen und auch unberechtigte Strafanzeigen die fristlose Kündigung ermöglichen können.
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  • Urheberstrafrecht: Verteidigung bei unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

    Im Bereich des Urheberstrafrechts habe ich eine Mehrzahl von Verfahren als Verteidiger führen dürfen – dabei zeigt sich, dass Verfahren in diesem Bereich einerseits heute nichts „kurioses“ mehr sind, andererseits Erfahrung auf beiden Seiten für alle Beteiligten spürbaren Mehrwert bietet. Ein kurzer Überblick.

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  • Urteil: OLG Stuttgart zur Haftung und Verantwortlichkeit bei „Wikipedia“

    Das OLG Stuttgart (4 U 78/13) hat sich zur Haftung bei Wikipedia geäußert, auch hinsichtlich der früheren Artikel-Versionen. Die Entscheidung klärt einige grundlegende Fragen, wirft zudem aber auch Probleme auf. Letztlich wird eine konkrete Prüfungsvorgabe für Wikipedia entwickelt, die sich bei uns auch als Darstellung findet (dazu am Ende!).

    Zum einen stellte die Entscheidung klar, dass es keine „proaktive Prüfungspflicht“ von Inhalten gibt, sprich: Es müssen keine Prüfungen von Inhalten auf potentielle Rechtsverletzungen „ins Blaue hinein“ vorgenommen werden

    Stellt der Betreiber einer Online-Enzyklopädie (hier: Wikipedia) lediglich Dritten (den Nutzern) die Plattform und einen Speicherplatz zur Verfügung, damit diese selbst verfasste Beiträge hinterlegen können, ohne dass eine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion stattfindet, treffen ihn grundsätzlich hinsichtlich persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Inhalte keine proaktiven Prüfungspflichten.

    Allerdings wird ganz normal im Zuge der Störerhaftung dann gehaftet, wenn die Betreibergesellschaft von Wikipedia durch den Verletzten über persönlichkeitsrechtverletzende Inhalte in Kenntnis gesetzt wird – und dennoch nicht reagiert. Daneben wurde aber klargestellt, dass es auch innerhalb der Wikipedia einen Schutz der Meinungsfreiheit bei Artikeln gibt.

    Bis hierhin scheint somit alles klar und entsprechend mit der bisherigen Rechtsprechung. Doch die eigentlichen Streitpunkte kommen erst noch.
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  • Facebook-Account gehackt: Erkennungsdienstliche Behandlung angezeigt?

    Als Strafverteidiger muss ich mich am Rande durchaus häufig mit der Problematik der „erkennungsdienstlichen Behandlung“ auseinandersetzen. Es ist dabei durchaus als üblich zu bezeichnen, dass bereits bei Ersttätern und Bagatelltaten wie Beleidigung solche erkennungsdienstlichen Behandlungen angeordnet werden. Die insgesamt 3 Ermächtigungstatbestände die es hier gibt und die zudem recht konturlos sind, ermöglichen den Behörden an dieser Stelle sehr viel Spielraum. So musste ich etwa auf verwaltungsrechtlichem Wege verhindern, dass jemand einer ED-Behandlung unterzogen wird, weil er Bengalos im Fussballstadion gezündet hatte.

    Jedenfalls aber, wenn irgendein Bezug zu sexuellen Handlungen besteht – selbst wenn diese nicht strafwürdig sind – muss man damit rechnen, dass eine ED-Behandlung angeordnet wird. Eine aktuelle Entscheidung, bei der es vordergründig „nur“ um den Hack eines Facebok-Accounts geht, verdeutlicht dies.
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  • Waffenrecht: Vorsicht mit Munition – insbesondere Patronen

    Der Besitz von Munition kann durchaus problematisch sein: Grundsätzlich ist daran zu denken, dass entsprechend §10 III WaffG bei Eintragung einer Waffe auf der Waffenbesitzkarte die entsprechende Erlaubnis zum Erwerb/Besitz passender Munition erteilt wird. Während der Erwerb von Munition hierbei befristet wird, ist der Besitz unbefristet genehmigt. Leider aber zeigt sich in der Praxis, dass hier mitunter Probleme auftreten können – etwa weil eine Waffenbesitzkarte „zurückgegeben“ wird (oder natürlich „entzogen“ wird) und dann Munition oder auch nur Munitionsreste, die bisher legal aufbewahrt wurden, schlicht vergessen werden. In Standardfällen führt dies zu keinen Problemen – wenn dann aber aus anderen Gründen etwa eine Hausdurchsuchung stattfindet und diese Munition gefunden wird, ist der Ärger vorprogrammiert.

    Dabei soll nicht vergessen werden, dass es auch genehmigungsfreie Munition gibt – gleichwohl ist zu erkennen, dass die Polizei immer empfindlich reagiert und „erst mal mitnimmt“. Später kommt dann ein waffenrechtliches Gutachten, mit dem überhaupt erst geklärt wird, ob es eine waffenrechtliche Relevanz gibt. Bis dahin ist das Ermittlungsverfahren aber bereits fortgeschritten. An dieser Stelle sollte man die „Ermittlungswut“ auch nicht unterschätzen, in einem sehr extremen Fall den ich bearbeitet habe, ging es um eine einzelne Patrone, die gefunden wurde.

    Bisher konnten in hiesigen Fällen ernsthafte Probleme abgewendet und Einstellungen erzielt werden, speziell wenn es um merklich „kleine“ Delikte im Bereich der Munition ging kann hier durchaus auf Augenmaß hingewirkt werden. Dies sollte aber nicht zur Leichtfertigkeit verleiten – vielmehr ist das (zunehmende) Interesse der Behörden in diesem Bereich bemerkbar und muss zur Vorsicht mahnen.

  • Polizeiliche Kriminalstatistik 2012: Entwicklung der IT-Straftaten

    Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2012 wurde vorgestellt, dabei spielt erneut die „Cyberkriminalität“ eine Rolle, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

    Zunehmend beschäftigt die sog. Cyberkriminalität die Polizeien des Bundes und der Länder, also Straftaten, die unter Ausnutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, indem etwa Daten ausgespäht und abgefangen werden oder indem mit einer Schadsoftware Daten verändert oder Computer beschädigt werden. 2012 sind solche Delikte im Vergleich zum Vorjahr um 7,5 Prozent auf 63.959 Fälle angestiegen, bei einem vermutlich erheblichen Dunkelfeld.

    Der Handreicher zur Statistik spricht insgesamt von 3,4% mehr an Straftaten in diesem Bereich. Von mir ein paar kurze Erläuterungen zu dieser Entwicklung,basierend auf der Gesamtstatistik. Im vorweggenommenen Fazit gibt es eine insgesamt überraschende Entwicklung, die bisher kaum Aufmerksamkeit erhalten hat: Bei den Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist eine starke Steigerung zu verzeichnen, während im Bereich klassischer Delikte eher ein Rückgang zu sehen ist. Es scheint sich der Trend zu entwickeln, dass Delikte im individuellen Bereich, also zum Schutz der einzelnen Personen, „im Trend“ liegen und Betroffene hier zunehmend zum Mittel der Strafanzeige greifen. Nachdem seit Jahren Smartphones unseren Alltag prägen während ein Bewusstsein zur Nutzung der damit verbundenen Möglichkeiten kaum vorhanden ist, eine ebenso überfällige wie vorhersehbare Entwicklung.
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  • ABUSE: Die Suche des LKA NRW nach kinderpornographischen Dateien bei eDonkey

    Zu meiner Arbeit als Strafverteidiger gehört natürlich auch die Verteidigung von Mandanten beim Vorwurf, kinderpornographische Dateien besessen und/oder verbreitet zu haben. Immer wieder begegne ich dabei im Alltag befremdlichen Vorstellungen, wie hier eigentlich ermittelt wird.

    Diese Vorstellungen mögen auch der Grund sein, warum sich ein Trojaner verbreiten kann, der Menschen damit erschrecken kann, der eigene Rechner wäre vom BKA gesperrt worden (dazu hier von mir).

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Einstweilige Verfügung: Kein langes zuwarten wegen polizeitaktischer Erwägungen

    Wer eine schnelle Regelung einer streitigen Frage wünscht, greift auf den einstweiligen Rechtsschutz zurück. Bei Unterlassungsansprüchen kommt insofern die einstweilige Verfügung in Betracht. Ein Verfügungsgrund i.S.v. §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht hierbei im Falle der Dringlichkeit. An einer Dringlichkeit fehlt es aber, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt, denn

    Durch langes Zuwarten wird die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt (sog. „Selbstwiderlegung“; vgl. u.a. MüKo/ZPO-Heinze 3. Aufl., § 940 Rn 10; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 940 Rn 4 jew. mwN; aus der Rechtspr. statt vieler OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1236; OLG Saarbrücken, MDR 2008, 335). Wie lange der Antragsteller mit dem Antrag zuwarten darf, lässt sich nicht allgemein bestimmen und hängt von der Art des Anspruchs und den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei entfällt die Dringlichkeitsvermutung in der Regel, wenn wegen einer Verletzung länger als einen Monat zugewartet wird (vgl. u.a. MünchKomm z. ZPO, 4. Aufl. 2012, § 934 Rn 18 f. und die in Fn. 69 zitierte Rechtspr.). Demnach ist die Vermutung der Dringlichkeit im Regelfall widerlegt, wenn der Antragsteller erst über einen Monat nach Kenntniserlangung von einer Verletzungshandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.

    Beim LG Frankenthal (6 O 425/12) ging es um die Frage, ob polizeitaktische Erwägungen die Zeitspanne verlängern können. Die Überlegung ist nicht abwegig, schliesslich kann ein umgehendes zivilrechtliches Vorgehen eine polizeiliche Ermittlung durchaus stören – das Landgericht wies dies aber letztlich zurück:

    Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers führen polizeitaktische Erwägungen und die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren im konkreten Fall nicht dazu, um – ausnahmsweise – von einer längeren Frist auszugehen. Vielmehr ist zwischen verschiedenen Verletzungshandlungen und verschiedenen Ansprüchen zu unterscheiden. Zum einen geht es vorliegend um eine mögliche Urheberrechtsverletzung des Verfügungsbeklagten, zum anderen um evtl. strafrechtliche Verstöße.

    Dass eine frühere Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche des Verfügungsklägers gegenüber dem Verfügungsbeklagten strafrechtliche Ermittlungen erschwert hätte, ist nach Ansicht der Kammer weder ersichtlich, noch ausreichend dargetan oder glaubhaft gemacht. […] Soweit die hier verfahrensgegenständliche potentielle Verletzung von Urheberrechten durch den Verfügungsbeklagten im Raum steht, konnte diese bereits mit Kenntniserlangung im Juli 2012 ausreichend festgestellt und dokumentiert werden, so dass eine Gefährdung des Ermittlungserfolgs nicht eintreten konnte.

    Soweit in der dienstlichen Stellungnahme weiter von einem denkbaren Verstoß im Hinblick auf die Verletzung von Dienstgeheimnissen die Rede ist, kommt der Verfügungsbeklagte bzw. sein gesetzlicher Vertreter jedenfalls als potentieller Täter nicht in Betracht, so dass auch diesbezüglich etwaige „kriminaltaktische Überlegungen“ nicht geeignet erscheinen, das längere Zuwarten des Verfügungsklägers zu erklären oder zu begründen. Im Übrigen ist kein Grund dafür ersichtlich, die entsprechenden Ermittlungen auf den Zeitraum zwischen Kenntniserlangung und Abmahnung zu beschränken. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass insofern auch nach Übergabe des Schriftsatzes am 28. August 2012 und nach Antragstellung beim Amtsgericht Landau am 20. September 2012 weitere Ermittlungen erfolgt sind und etwaigen Spuren nachgegangen wurde.

    Plausible und nachvollziehbare Gründe, die rechtfertigen könnten, dass der Verfügungskläger mit der gerichtlichen Geltendmachung des von ihm beanstandeten Verhaltens des Verfügungsbeklagten hier fast doppelt so lange wie üblich zuwarten durfte, sind nach Ansicht der Kammer mithin nicht gegeben.

  • Filesharing-Abmahnungen: Zur Beweisfestigkeit der Ermittlungssoftware

    Das OLG Köln hat sich inzwischen zwei Mal mit der Frage beschäftigt, ob die bei Filesharing-Abmahnungen vorkommende Ermittlungssoftware beweissichere Ergebnisse liefert. Dabei fand es zwei sehr verschiedene Antworten. Dazu ein paar kurze Zeilen von mir.
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