Schlagwort: Ermittlungsverfahren

Rechtsanwalt für Ermittlungsverfahren:

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist das Verfahren, das eingeleitet wird, wenn der Verdacht besteht, dass eine strafbare Handlung begangen wurde. In vielen Rechtsordnungen, so auch in Deutschland, ist die Staatsanwaltschaft für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständig.

Im Allgemeinen umfasst das strafrechtliche Ermittlungsverfahren folgende Schritte

1. **Einleitung des Ermittlungsverfahrens:** Dies geschieht, wenn die Staatsanwaltschaft durch eine Strafanzeige, einen Polizeibericht oder auf andere Weise von einer möglichen Straftat erfährt. Sie prüft dann, ob ein Anfangsverdacht besteht.

2. **Ermittlungsarbeit:** Liegt ein Anfangsverdacht vor, beginnen die Ermittlungen. Diese können die Vernehmung von Zeugen, die Durchführung von Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahme von Beweismitteln, die Überwachung von Verdächtigen oder die Einholung medizinischer oder psychologischer Gutachten umfassen.

3. **Abschluss der Ermittlungen:** Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft drei Möglichkeiten: Sie kann Anklage erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Beweise für eine Verurteilung ausreichen; sie kann das Verfahren einstellen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Beweise nicht ausreichen; oder sie kann einen Strafbefehl beantragen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Straftat mit einer Geldstrafe oder einer geringfügigen Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

4. **Gerichtsverfahren:** Wenn Anklage erhoben wurde, beginnt das Gerichtsverfahren. Hier wird der Fall vor Gericht verhandelt und entschieden, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist.

In jeder Phase des Ermittlungsverfahrens müssen die Rechte des Verdächtigen oder Beschuldigten gewahrt werden, einschließlich des Rechts auf einen Anwalt und des Rechts, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Erkennungsdienstliche Behandlung: Polizeiliche Vorführung

    Das Oberlandesgericht Hamm (I-15 W 131/12) konnte sich zur polizeilichen Vorführung bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung äussern und feststellen, dass hier im Fall des § 81 b 2. Alt. StPO kein gesonderter Entscheid eines Richters notwendig ist:

    Zu Recht hat das Amtsgericht eine Vorführungsanordnung abgelehnt, weil für den hierauf gerichteten Antrag des Beteiligten das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat, bedarf es für die zwangsweise Vorführung des Beschuldigten im vorliegenden Fall keiner richterlichen Anordnung.

    Der Beteiligte hat die in dem bestandskräftigen Bescheid vom 06.12.2011 enthaltene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ausdrücklich auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützt. Diese Vorschrift ist auch einschlägig. Gegen den wegen verschiedenster Straftaten vorbestraften Beschuldigten ist ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das BtmG anhängig. Durch die erkennungsdienstliche Behandlung sollen rein vorbeugend Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung zukünftiger Straftaten gewonnen werden. Für Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO ist die Polizei originär zuständig (…), hier die Kreispolizeibehörde P (§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 POG NRW). Nach § 81 b 2. Alt. StPO ist die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten „auch gegen seinen Willen“ zulässig. Entgegen der Ansicht des Beteiligten bildet daher § 81 b 2. Alt. StPO selbst eine Ermächtigungsgrundlage auch für eine zwangsweise Vorführung des Beschuldigten, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Anordnung bedarf (…)

    Ein Richtervorbehalt kann im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beteiligten auch nicht aus § 10 Abs. 3 S. 2 PolG NRW hergeleitet werden. Soweit bereits § 81 b 2. Alt. StPO als Bundesgesetz eine Regelung trifft und eine Ermächtigungsgrundlage bildet, kommen die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht zur Anwendung (…)

    Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Maßnahme

  • Haftbefehl: Dringender Tatverdacht

    Das Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 229, 230/15) hat nochmals kurz und prägnant zusammen gefasst, wann von einem dringenden Tatverdacht, der Voraussetzung für einen Haftbefehl ist, auszugehen ist:

    Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit die hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat und deshalb verurteilt werden wird. Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts muss der Richter in einer Prognosefeststellung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verurteilung des Täters wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist, dass nur die Möglichkeit der Überführung und Verurteilung des Täters besteht (HK-StPO-Posthoff, 5. Aufl., § 112 Rdnr. 4 u. 5 m. w. N.). Der dringende Tatverdacht darf dabei nur aufgrund bestimmter Tatsachen bejaht werden. Vermutungen reichen nicht aus. Im Ermittlungsverfahren ist das sich aus der Gesamtheit der Vorgänge ergebende Ermittlungsergebnis die Grundlage des dringenden Tatverdachts (Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. § 112 Rdnr. 7; HK-Posthoff, a. a. O. Rdnr. 7). Gemessen an diesen Anforderungen hat das Landgericht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zutreffend verneint.

  • SIM-Lock ist Geschäftsgeheimnis: Unbefugte Aufhebung der Kartensperre eines Mobiltelefons

    SIM-Lock ist Geschäftsgeheimnis: Unbefugte Aufhebung der Kartensperre eines Mobiltelefons

    Das OLG Karlsruhe (2 (6) Ss 318/15– AK 99/15) hat die vormalige Entscheidung des AG Heidelberg (hier von mir besprochen) letztlich bestätigt und festgestellt:

    1. Der Entsperr-Code („Unlock-Code“) zur Aufhebung der Kartensperre eines Mobiltelefons („SIM-Lock“) stellt ein Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG dar.
    2. Der Entsperr-Code wird nicht dadurch offenkundig, dass er im Internet – gesondert für jedes einzelne Mobiltelefon – unter erheblichen Schwierigkeiten unbefugt in Erfahrung zu bringen ist.

    Das besondere war hier das Vorbringen des Angeklagten, die Codes wären frei im Internet verfügbar gewesen. Das OLG hat nun klar gestellt, dass dies aus seiner Sicht nichts an der Geheimheit einer Tatsache ändern kann.

    Geschäftsgeheimnisse?

    Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

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  • Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

    Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

    Jahrelang wurde darum gerungen, nunmehr wurde sie im Juli 2017 beschlossen: Die Reform des Sexualstrafrechts. Neben einer Reform des §177 StGB steht die Schaffung zweier neuer Strafvorschriften im Raum. In juristischer Hinsicht gibt es gute Argumente, dieses politisch motivierte Vorhaben kritisch zu sehen, letztlich kann dies dahin stehen: Die Reform kommt.

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  • Ermittlungsverfahren wegen des Kaufs von gebrauchter Software oder Productkeys

    Da kauft man sich eine gebrauchte Software im Internet bei einem Händler – und bekommt plötzlich Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft. So kann es leider geschehen, denn es gibt durchaus Fälle, in denen arglose Käufer mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert sind. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass hier eher schnell als langsam eine Einstellung mangels Tatverdacht zu erreichen ist, wobei je nach Staatsanwaltschaft aber diverse befremdliche Diskussionen geführt werden müssen – etwa wenn ein Staatsanwalt meint, der isolierte Erwerb eines Productkeys sei per se verdächtig. Weiterhin überfordern die zugehörigen Marken- und urheberrechtlichen Fragen mitunter die Ermittlungsbehörden, was allerdings als Risiko einer Fehlerquelle zu sehen ist und nicht als Potential dass sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt!

    Betroffene sollten ruhig bleiben, Panik ist fehl am Platz, jedenfalls in den typischen Sachverhalten besteht zudem erhebliches Verteidigungspotential. Es kommt aber wie immer stark auf den jeweiligen Einzelfall an, durch einen erfahrenen Strafverteidiger sollte die Ermittlungsakte angefordert werden um sodann die Sach- und Rechtslage zu bewerten.

    Im Übrigen werden zum Thema diverse Informationen auf unserer Webseite angeboten:

  • Revision der StA ohne Aussicht auf Erfolg: Berufungsinstanz erkennt auf 3. Bewährung

    Revision der StA ohne Aussicht auf Erfolg: Berufungsinstanz erkennt auf 3. Bewährung

    Mein Mandant hatte – sprichwörtlich – ein Problem: Er fuhr zwar nicht oft, aber doch relativ konstant alle X Monate einmal mit einem PKW obwohl er über keine Fahrerlaubnis verfügte. Mit der Zeit häuft sich hier natürlich das Problem: Irgendwann gibt es eine Strafe (zur Bewährung) und wenn man weiter macht, wird vorgehalten, dass er bereits unter Bewährung stehend nicht aufhören konnte bzw. wollte. In dieser Situation lernte ich ihn kennen: Bereits unter zweifacher Bewährung stehend, mit einer Ladung zur Hauptverhandlung in der Tasche und einem weiteren laufenden Ermittlungsverfahren im Rücken. Eine suboptimale Situation.

    Die Sache ließ sich nur strategisch lösen: Es war eindeutig, dass eine Verbindung beider Verfahren zeitlich nicht mehr möglich war. Auch war ich bereits skeptisch, ob es überhaupt eine zweite Bewährung gibt. Das Ziel war also, die laufenden Verfahren zu verbinden, um dann in der Berufung auf einheitlichem Boden zu kämpfen.

    Dazu auch bei uns: Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

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  • Europäischer Haftbefehl: Erhöhte Darstellungspflicht bei konkurrierender Gerichtsbarkeit

    Europäischer Haftbefehl: Erhöhte Darstellungspflicht bei konkurrierender Gerichtsbarkeit

    In einem Beschluß des OLG Karlsruhe (1 AK 64/15) habe ich etwas sehr interessantes zu den erhöhten Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen Haftbefehl gefunden. Diese sind mit dem OLG dann zu stellen, wenn hiervon die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung abhängt, insbesondere bei konkurrierender Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens des Auslieferungshindernisses der Verjährung. Die Entscheidung ist ein erster zaghafter Fortschritt bei der noch sehr zurückhaltenden Prüfung des EU-Haftbefehls, was gerade beim OLG Köln durchaus Probleme bereitet.
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  • Korruption: Schulfotografen und Schulen im Visier der Strafverfolger wegen Bestechlichkeit bei Schulfotografie

    Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit im Rahmen von Schulfotografien: Schon vor Jahren wurde berichtet, dass Ermittlungsbehörden aktiv und zunehmend gegen Bestechungen im Bereich von Schulen und Kindergärten ermitteln, hier konkret im Hinblick auf Fotografen. Seit Ende 2018/Beginn 2019 dann wurden zunehmend Schulen – hier dann Schuldirektoren und einzelne Lehrer – angeschrieben und mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit (im Amt) im Zusammenhang mit Aktionen zur Schulfotografie konfrontiert. Wir sind als Kanzlei mit den Schwerpunkten Strafrecht und Medienrecht hier bereits für Betroffene im Rahmen von Ermittlungsverfahren tätig und geben im Folgenden einige Informationen zum Thema „Bestechlichkeit und Schulfotografie“.

    Beim Thema Schulfotografie zeigt sich im Alltag tatsächlich bis heute, wie sorglos – wenn nicht gar vorsätzlich – agiert wird bei der Vergabe von Aufträgen zur Fotografie von Kindern. Und auch wenn es „gut gemeint“ sein mag: Sobald ein Vorteil gewährt wird, etwa für den jeweiligen Förderverein, drohen empfindliche Sanktionen. Die Naivität muss ein Ende finden, der Bundesgerichtshof hat sich hierzu deutlich postiert, die Ermittlungsverfahren sprechen eine klare Sprache.

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  • Ermittlungsverfahren wegen Droidjack-Käufe

    Der Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat eine Pressemitteilung herausgegeben, die den unscheinbaren Titel trägt:

    „Europaweite Durchsuchungen gegen Abnehmer der Smartphone Schadsoftware „DroidJack“ wegen des Verdachts des Ausspähens von Daten und des Computerbetruges“

    Dahinter steht allerdings viel mehr – wobei hier nicht nur das (wohl umfangreichere) Ermittlungsverfahren zu sehen ist, sondern vielmehr eine allgemeine Entwicklung, die vielleicht Anlass zur Sorge gibt.
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  • Schmerzensgeld für Veröffentlichung pornografischer Fotomontagen im Internet

    Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen Mann aus Oldenburg verurteilt, seiner Schwägerin für die Veröffentlichung pornografischer Fotomontagen im Internet ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,-€ zu zahlen.

    Hinweis: Beachten Sie unseren Beitrag zum Thema „Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung“

    Die Klägerin wurde im Oktober 2010 darauf aufmerksam gemacht, dass pornografische Darstellungen ihrer Person auf verschiedenen Websites im Internet veröffentlicht seien. Es handelte sich dabei um Fotomontagen, auf denen ihr Gesicht und die teil- oder vollständig entblößten Körper nackter Frauen in pornografischen Posen zu sehen waren. Teilweise enthielten die Darstellungen sogar den Namen und die Heimatregion der Klägerin. Die Klägerin verdächtigte ihren Schwager, den Beklagten, und erstattete gegen ihn Strafanzeige. Im Zuge des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde das Wohnhaus des Beklagten durchsucht. Man beschlagnahmte mehrere Computer und Festplatten. Auf den Festplatten wurden etliche pornografische Dateien und manipulierte Bilder mit dem Gesicht der Klägerin gefunden. Der Beklagte bestritt, damit etwas zu tun zu haben. Er behauptete, die Festplatten hätten frei zugänglich in seinem Arbeitszimmer gelegen. Bisweilen habe er sie auch an Freunde und Verwandte verliehen.

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  • Pflichtverteidigung: Kein eigenes Antragsrecht im Ermittlungsverfahren

    Pflichtverteidigung: Kein eigenes Antragsrecht im Ermittlungsverfahren

    Die Ermittlungsrichterin am BGH (3 BGs 134/15) hat entschieden, dass jedenfalls nach ihrer Auffassung kein eigenes Antragsrecht hinsichtlich der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren besteht:

    Hinweis: Dies ist veraltet, inzwischen gibt es ein solches Antragsrecht!

    Dem Beschuldigten steht kein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO zu. Eine solche setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend voraus. (…) Der Beschuldigte hat kein Antragsrecht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. (…)
    Ob dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren (…) ein eigenes Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, zukommt oder sein Begehren stets nur eine Anregung an die Staatsanwaltschaft darstellen kann, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wurde bislang durch den Bundesgerichtshof nicht entschieden.

    Der 5. Strafsenat führt in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2002 (5 StR 588/01, BGHSt 47, 233 Rdn. 8) allerdings aus, eine Pflichtverteidigerbestellung stehe schon während des Vorverfahrens im richterlichen Ermessen auf entsprechen- den Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Stellung dieses Antrags stünde der Staatsanwaltschaft ein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. (…) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist diese Frage umstritten. [Es folgt die Darstellung des Streits – sehr umfassend!]

    Die Entscheidung ist überraschend umfangreich und inhaltlich aus meiner Sicht letztlich korrekt, da dieses Ergebnis von der Strafprozessordnung vorgegeben ist – vom Ergebnis her aber untragbar. Die Benachteiligung Betroffener im Ermittlungsverfahren und der einseitige Druck der Ermittlungsbehörden werden maßgeblich dadurch gestützt, dass viele in dieser so wichtigen frühen Phase, in der wichtige Vorentscheidungen getroffen werden, vom Staat alleine gelassen sind.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

    Hinweis: Die Komission zur Reform der Strafprozessordnung (2015) hat tatsächlich diesen Punkt erwähnt und darauf verwiesen, dass ein eigenes Antragsrecht geschaffen werden sollte (Zum Kommissionsbericht). Allerdings wurde es im Zuge der Reform der StPO 2017 nicht umgesetzt, wohl aber soll es im Rahmen der Umsetzung der PKH im Strafverfahren kommen.

    Link: Burhoff mit kritischer Anmerkung dazu

  • Reform des Strafprozessrechts 2016: Enttäuschender Gesetzentwurf

    Die deutsche Strafprozessordnung ist alt – und in vielerlei Hinsicht nicht mehr dem entsprechend, was heutigem (möglichen) Standard entspricht. Dass etwas das Hauptverhandlungsprotokoll selbst bei den heutigen technischen Möglichkeiten nur den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben muss, ist kaum mehr zu vermitteln. Da bietet sich eine umfassende Reform an, zu der eine Expertenkommission eingesetzt war,die nun ihren Abschlussbericht vorgelegt hat.

    Dabei konnte man sich angesichts des Titels schon denken, dass hier nichts gutes herauskommt: Ging es doch um Maßnahmen „zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens“ und eben nicht zur Schaffung eines zeitgemäßen und rechtsstaatlich gestärkten Strafverfahrens. Der Blick in den Maßnahmenkatalog bestärkt die schlimmsten Befürchtungen: Am Ende geht es nur darum, Gerichtsprozesse aus Sicht des Gerichts schneller, effektiger – sprich: Einfacher – zu gestalten. Nicht der Angeklagte als Subjekt wird gestärkt, sondern vermeintliche Verfahrensverzögerung durch aktive Verteidigung minimiert werden. Ein kleiner Blick auf das Machwerk.

    Update: Der Entwurf der Bundesregierung aus dem Januar 2017 wurde aufgenommen. Des Weiteren beachten Sie die parallel laufenden Bemühungen dahin gehend, dass das Fahrverbot als Nebenstrafe eingeführt wird.

    Update2: Inzwischen wurde es beschlossen, dazu den Beitrag hier beachten
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  • Verdachtsberichterstattung: BGH zur Zulässigkeit und Richtigstellung

    Verdachtsberichterstattung: Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei neueren Entscheidungen nochmals zur Verdachtsberichterstattung geäußert – einmal zur Zulässigkeit selbiger und dann zur Frage des Richtigstellungsanspruchs nach einer Verdachtsberichterstattung.

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  • Geldwäsche durch den Strafverteidiger – BVerfG zur Stellung des Rechtsanwalts

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2558/14) hat sich wieder einmal mit der Frage der Geldwäsche bei STrafverteidigern beschäftigt. Im Kern, sehr kurz zusammengefasst, lässt es sich so verstehen, dass beim §261 StGB, gleich bei welcher Tatbestandsalternative, ein direktes Wissen des Strafverteidigers hinsichtlich der bemäkelten Geldquelle notwendig ist, um den Straftatbestand der Geldwäsche zu verwirklichen.

    Die Entscheidung ist für Rechtsanwälte insoweit empfehlenswert, als dass bei Rn.40ff nochmals sehr deutliche Worte zur Stellung des Anwalts zu finden sind und wie diese Stellung verfassungsrechtlich geschützt ist. Dabei ist nochmals zu sehen, dass hier ein „Strafverteidigerprivileg“ hervorgehoben wird, das nur unter engen Umständen in zivilrechtliche Mandate hineinstrahlt. Insbesondere wenn man unter dem Deckmantel des Strafmandats bemäkeltes Geld für ein Zivilmandat abrechnet hat das BVerfG keine Probleme mit einer Strafverfolgung.

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Dazu auch: Bericht bei Haufe.de

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  • Strafrecht: Der weisungsgebundene Generalbundesanwalt

    In den Geschehnissen rund um Netzpolitik.org („#landesverrat“) äussert sich laut heute.de der Generalbundesanwalt und lässt u.a. verkünden:

    „Auf Ermittlungen Einfluss zu nehmen, weil deren mögliches Ergebnis nicht opportun erscheint, ist ein unerträglicher Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz“, erklärte Range.

    Das führt naturgemäß zu reflexartigen Reaktionen, etwa dahin gehend, dass der Generalbundesanwalt schliesslich „politischer Beamter“ und gegenüber dem Bundesjustizministerium weisungsgebunden sei. Das ist auf den ersten Blick korrekt, gleichwohl: Es ist falsch. Der Generalbundesanwalt ist im Recht – jedenfalls dem Grundsatz nach.

    Hinweis: Lesenswert dazu die vollkommen andere Sicht von Strate – und natürlich die Selbstdarstellung des GBA.
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