Schlagwort: Ermittlungsverfahren

Rechtsanwalt für Ermittlungsverfahren:

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist das Verfahren, das eingeleitet wird, wenn der Verdacht besteht, dass eine strafbare Handlung begangen wurde. In vielen Rechtsordnungen, so auch in Deutschland, ist die Staatsanwaltschaft für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständig.

Im Allgemeinen umfasst das strafrechtliche Ermittlungsverfahren folgende Schritte

1. **Einleitung des Ermittlungsverfahrens:** Dies geschieht, wenn die Staatsanwaltschaft durch eine Strafanzeige, einen Polizeibericht oder auf andere Weise von einer möglichen Straftat erfährt. Sie prüft dann, ob ein Anfangsverdacht besteht.

2. **Ermittlungsarbeit:** Liegt ein Anfangsverdacht vor, beginnen die Ermittlungen. Diese können die Vernehmung von Zeugen, die Durchführung von Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahme von Beweismitteln, die Überwachung von Verdächtigen oder die Einholung medizinischer oder psychologischer Gutachten umfassen.

3. **Abschluss der Ermittlungen:** Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft drei Möglichkeiten: Sie kann Anklage erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Beweise für eine Verurteilung ausreichen; sie kann das Verfahren einstellen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Beweise nicht ausreichen; oder sie kann einen Strafbefehl beantragen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Straftat mit einer Geldstrafe oder einer geringfügigen Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

4. **Gerichtsverfahren:** Wenn Anklage erhoben wurde, beginnt das Gerichtsverfahren. Hier wird der Fall vor Gericht verhandelt und entschieden, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist.

In jeder Phase des Ermittlungsverfahrens müssen die Rechte des Verdächtigen oder Beschuldigten gewahrt werden, einschließlich des Rechts auf einen Anwalt und des Rechts, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen.

  • Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen – §353d StGB

    Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen – §353d StGB

    Immer noch ein gewisses Schattendasein fristet der §353d StGB, der Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen unter Strafe stellt – dabei entfaltet gerade in Zeiten des Internet diese Norm eine gewisse zusätzliche Brisanz. Auch Rechtsanwälte können hier betroffen sein, etwa wenn man unbedarft auf die Anfrage der Presse nach Überlassung einer Anklageschrift eingeht.

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  • Gebrauchte Product-Keys: Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung von Testversion und Verkauf von Product-Keys

    Gebrauchte Product-Keys: Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung von Testversion und Verkauf von Product-Keys

    Verkauf von Product Keys: Beim OLG München (29 U 2554/16) ging es um die Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung einer Testversion und Verkauf von Product-Keys für ein Computerprogrammpaket. Dabei konnte das OLG nochmals hervorheben, dass man einen möglichen Wettbewerbsverstoss darin erkennt, schlichte Productkeys als Nutzungs-Lizenzen zu bewerben

    Mit dem Anbieten, Feilhalten und Inverkehrbringen von Product Keys für die streitgegenständlichen Computerprogramme als Lizenz hierfür beschreibt die Klägerin eine möglicherweise irreführende und daher wettbe werbswidrige Verhaltensweise der Beklagten, nicht aber den behaupteten Urheberrechtsverstoß (vgl. BGH GRUR 2015, 1108 Tz. 21 – Green-IT).

    Wichtig ist auch, nochmals daran zu erinnern, dass eine Erschöpfung bei einem Inverkehrbringen innerhalb des EU-WIrtschaftsraums vorliegen kann, nicht aber bei ungenehmigten Importen aus Drittstaaten:

    Erschöpfung tritt daher nicht ein, wenn das Vervielfältigungsstück durch den Rechteinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft wird. Eine internationale Erschöpfung gibt es nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht (…) Daher können die Berechtigten auch Reimporte aus Drittstaaten wirksam unterbinden; dies selbst dann, wenn der Drittstaat eine weltweite Erschöpfung anerkennt (…)

    Gerade von Microsoft sind mir hier Abmahnungen bekannt geworden, auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gibt es in diesem Bereich.

    Beachten Sie dazu auch: Die strafrechtliche Seite des Verkaufs von Product-Keys

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  • Reform des Strafprozessrechts 2017: Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (STPO Reform 2017)

    Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens beschlossen und damit einschneidende Veränderungen im Strafprozessrecht beschlossen, die mit Fug und Recht als einer der gravierendsten Einschnitte in Bürgerrechte der letzten Jahrzehnte bezeichnet werden kann. Dabei wurde das Gesetz nicht nur überraschend schnell beschlossen, sondern zudem wesentlich durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 20.06.2017 nochmals verändert.

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  • Strafprozess: „Legendierte Polizeikontrollen“ grundsätzlich zulässig

    Der BGH (Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16) hat entschieden, dass „Legendierte Polizeikontrollen“ grundsätzlich zulässig sind. Das Landgericht Limburg hatte zuvor den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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  • Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer substanzlosen anonymen Anzeige

    Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer substanzlosen anonymen Anzeige

    Eine Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer substanzlosen anonymen Anzeige verstößt gegen Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 GG, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (2 BvR 2474/14).

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  • Strafverteidigung: Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Die Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln ist eine nicht zu unterschätzende Gefahr mit der ich als typischem Sachverhalt wie folgt in unserer Grenzregion immer wieder konfrontiert bin: Jemand fährt über die Grenze und kauft sich Betäubungsmittel, gerne mit einem gewissen Vorrat für die nächste Zeit. Bei der Rückfahrt wird er dann erwischt und zu seiner eigenen Überraschung findet man dann irgendeine Waffe in seinem Fahrzeug die er gar nicht präsent in Erinnerung hatte: Vielleicht ein Taschenmesser, einen Schlagring, oder auch einen Teleskopschlagstock.

    Wenn dann auf einmal die Rede davon ist, dass hier 5 Jahre Mindeststrafe im Raum stehen und die Anklage zum Landgericht erfolgt, bricht Panik aus. Dabei bietet sich gerade in diesen typischen Fällen Verteidigungspotential, denn bei der bewaffneten Einfuhr spielt es eine Rolle, ob die Waffe überhaupt griffbereit war und/oder präsent im Bewusstsein war. Je nach Sachverhalt und Umständen lässt sich hier ganz schnell die ursprüngliche Mindestfreiheitsstrafe ganz erheblich reduzieren auf einen Bereich, der dann doch wieder Bewährungsfähig ist.

    In einem Fall etwa wurde mein Mandant nach der Grenze bei beobachtetem Eintritt ins Bundesgebiet angehalten und man fand in Reichweite, im Handschuhfach, einen Teleskopschlagstock. Erst durch ein sauberes Aufarbeiten der genauen Umstände, wann und wie er den Teleskopschlagstock erworben hatte, liess sich das Gericht davon überzeugen, dass er trotz der Lagerung in Greifweite kein präsentes Wissen – also keine Erinnerung – an diesen Schlagstock hatte, insbesondere diesen nicht zur Absicherung der Einfuhr bei sich führte.

    In den von mir geführten Verhandlungen war dieses Ergebnis letztlich immer zu erreichen, es hängt aber ernsthaft sehr stark am Sachverhalt und den Umständen die man im Übrigen darlegen kann. Betroffene sind gut beraten, sich hier schon während des Ermittlungsverfahrens einen Strafverteidiger zu suchen und von Anfang an professionell die spätere Hauptverhandlung vorzubereiten – die zur Verfügung stehende Zeit ist ein wesentlicher Faktor um ein sinnvolles Ergebnis erreichen zu können.

  • Gesetzentwurf: Fahrverbot als Nebenstrafe

    Die Bundesregierung hat nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Verhängung eines Fahrverbots bei allen erdenklichen STraftaten als Nebenstrafe ermöglicht, wie das Bundesjustizministerium in einer Pressemitteilung erwähnt:

    „Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze beschlossen. U.a. ermöglicht der Regierungsentwurf Gerichten, künftig ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei allen Straftaten zu verhängen.“

    Jahrelang war das Thema umstritten, nun wird es höchstwahrscheinlich umgesetzt, nach dem Beschluss der Bundesregierung wird der Entwurf das gesetzgeberische Verfahren durchlaufen und voraussichtlich noch nächstes Jahr vom Bundestag abgesegnet. Es bleibt abzuwarten, wie es sich in der Praxis entwickelt, vor allzu viel Polemik sollte gleichwohl gewarnt werden – das Risiko für Betroffene ist immens.

    Update: Inzwischen ist es beschlossen, siehe hier
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  • Presserecht: Kein Unterlassungsanspruch gegen Auskünfte der Staatsanwaltschaft zu laufenden Ermittlungsverfahren

    Das Verwaltungsgericht Hamburg (17 E 4858/16) konnte sich zur Frage staatsanwaltschaftlicher Presseauskünfte äussern. Wie so häufig hatte sich die Presse an die Staatsanwaltschaft gewandt, um zu einem Ermittlungsverfahren Auskunft zu erhalten, die auch gegeben wurde. Ein Betroffener wollte sich dagegen wehren und insbesondere einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch durchsetzen – damit aber scheiterte er. Das Gericht sah eine objektiv richtige und persönlichkeitsrechtlich vertretbare Presseauskunft, die hinzunehmen war.

    Dabei sind solche Entscheidungen in letzter Konsequenz vor allem Einzelfallentscheidungen, da es um eine Grundrechte-Abwägung geht, wobei ein gewichtiges Argument der Frage des Umfangs des öffentlichen Interesses zu kommt. Interessant dabei ist als weiterer Aspekt die Frage der Unschuldsvermutung. Diese führt dazu, dass aus Sicht des Gerichts – und wohl zu Recht – darauf verwiesen wird, dass diese nicht gegen Auskünfte per se steht, sondern im Einzelfall zu prüfen ist welches Gewicht den potentiellen Straftaten zukommt. Jedenfalls ist selbst eine namentliche Nennung für das Gericht denkbar.

    Die Entscheidung darf nicht überbewertet werden, grundsätzlich kommt durchaus rechtlicher Schutz in Betracht, gleichwohl muss eine sorgfältige Abwägung und Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Die Erfahrung zeigt dabei, dass von der Presse wohl keine rechtsstaatliche Fairness zu erwarten ist – man fragt bei der Staatsanwaltschaft an und übernimmt dortige Presseverlautbarungen. Betroffene müssen sich daher selber darum bemühen, im Kampf um die Öffentlichkeit nicht vergessen zu werden und sich eine eigene Stimme verschaffen.
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  • Strafrecht: Zur Beweiswürdigung bei DNA-Gutachten und Wiedererkennen durch Zeugen

    Es ist nicht immer alles ganz so einfach wie es scheint, vor allem im Strafprozess. So konnte sich der BGH (4 StR 102/16) wiedermals zur Beweiswürdigung bei DNA-Gutachten und Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Zeugen äussern und in Erinnerung rufen:

    Dabei kann dahinstehen, ob sich ein durchgreifender Darstellungsmangel der Urteilsgründe bereits daraus ergibt, dass nähere Darlegungen in den Urteilsgründen dazu fehlen, in welcher Weise die im Ermittlungsverfahren veranlassten Wahllichtbildvorlagen im Einzelnen durchgeführt wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 1996 – 4 StR 6/96, NStZ 1996, 350 mwN). (…) Jedenfalls hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe nicht erkennbar bedacht, dass es sich bei dem Wiedererkennen des Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen vor dem Hintergrund der Einzel- bzw. Wahllichtbildvorlagen im Ermittlungsverfahren um ein wiederholtes Wiedererkennen handelte, dessen Verlässlichkeit wegen der Beeinflussung durch die Situation des ersten Wiedererkennens und der durch diese bedingten Überlagerung des ursprünglichen Erinnerungsbildes deutlich vermindert sein konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381 mwN). Das Landgericht hätte daher in seine Bewertung, die nach den Urteilsgründen auf einer Gesamtschau der Wiedererkennungsleistungen beruht, einstellen müssen, dass sich die Zeugen unbewusst an der Einzel- bzw. Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren orientiert haben könnten. Das ist nicht geschehen.

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  • Computerbetrug: Zur Eigentumslage bei durch Computerbetrug erlangten Gegenständen

    Beim Stöbern in der Rechtsprechung habe ich ein echtes Kuriosum mit erheblichem Praxisbezug entdeckt: Eine Entscheidung zur Frage des Eigentums nach einem Computerbetrug. Den Sachverhalt kann man in aller Kürze so zusammenfassen, dass jemand bei einer Personenkontrolle am Bahnhof mit Reisetaschen aufgegriffen wird, in denen sich sage und schreibe 14 originalverpackte iPads befinden (später kommt es samt Hausdurchsuchung auf sechzehn Apple iPads und vier Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung Galaxy). An der Stelle möchte ich es so zusammenfassen, dass die Gesamtumstände durchaus verdächtig waren: Zuerst wurde auf die Frage was er dabei hat gelogen, es gab widersprüchliche Angaben zum Erwerb der Hardware die letztlich nicht verifiziert werden konnten und er war auch noch gut vorbestraft. Letztlich wurde das Ermittlungsverfahren (wegen Hehlerei) mangels Tatverdacht eingestellt, weil die Umstände nicht aufzuklären waren.

    Jetzt kommt der an dieser Stelle wichtige Teil: Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Hardware hätte man an den Betroffenen wieder aushändigen müssen. Das fand die Polizei nicht gut und ordnete per Bescheid die Sicherstellung und Überführung der Gegenstände in ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis sowie gleichzeitig ein gesetzliches Veräußerungsverbot an. Kurzum: Die Polizei wollte die Hardware behalten. Dagegen wehrte sich der Betroffene erfolgreich, wobei der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten war, weswegen das Verwaltungsgericht München (7 K 13.3043) sich damit zu beschäftigen hatte.
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  • Presserecht: BGH zur Berichterstattung in Online-Archiven

    Der Bundesgerichtshof hat sich in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen zur Zulässigkeit von Berichten in Online-Archiven über frühere Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt. Dabei betont der BGH nunmehr seit Jahren, dass die Frage der Zulässigkeit solcher (veralteter) Berichterstattung in Online-Archiven

    aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden ist.

    Keineswegs ist es so, dass ein Anspruch auf Löschung alleine wegen neuerer Entwicklungen besteht. Es gibt aber auch keine „Formel“ an Hand derer sich ein Anspruch auf eine Löschung ergibt. Der BGH stärkt den Einzelfall und möchte, dass in jedem einzelnen Fall genau geprüft wird, ob eine Berichterstattung zulässig ist. „Harte“ Kriterien dabei sind insbesondere, ob die ursprüngliche Veröffentlichung zulässig war, wie „öffentlich“ der archivierte Beitrag ist und ob hinreichend deutlich gekennzeichnet ist, dass es sich um einen älteren Artikel handelt. Insbesondere hat der BGH mehrmals klargestellt, dass es Fälle gibt, in denen ein Informationsinteresse an der Historie (früherer) Straftäter besteht, das auch durch das Resozialisierungsinteresse nicht verdrängt wird. Im Jahr 2015 hat er aber auch klargestellt: War die ursprüngliche Veröffentlichung rechtswidrig, gilt das auch für eine Archivierung.

    Hinweis: Zur korrekten Nachbearbeitung früherer Artikel bezüglich Ermittlungsverfahren beachten Sie die Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2010

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  • Erkennungsdienstliche Behandlung: Polizeiliche Vorführung

    Das Oberlandesgericht Hamm (I-15 W 131/12) konnte sich zur polizeilichen Vorführung bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung äussern und feststellen, dass hier im Fall des § 81 b 2. Alt. StPO kein gesonderter Entscheid eines Richters notwendig ist:

    Zu Recht hat das Amtsgericht eine Vorführungsanordnung abgelehnt, weil für den hierauf gerichteten Antrag des Beteiligten das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat, bedarf es für die zwangsweise Vorführung des Beschuldigten im vorliegenden Fall keiner richterlichen Anordnung.

    Der Beteiligte hat die in dem bestandskräftigen Bescheid vom 06.12.2011 enthaltene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ausdrücklich auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützt. Diese Vorschrift ist auch einschlägig. Gegen den wegen verschiedenster Straftaten vorbestraften Beschuldigten ist ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das BtmG anhängig. Durch die erkennungsdienstliche Behandlung sollen rein vorbeugend Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung zukünftiger Straftaten gewonnen werden. Für Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO ist die Polizei originär zuständig (…), hier die Kreispolizeibehörde P (§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 POG NRW). Nach § 81 b 2. Alt. StPO ist die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten „auch gegen seinen Willen“ zulässig. Entgegen der Ansicht des Beteiligten bildet daher § 81 b 2. Alt. StPO selbst eine Ermächtigungsgrundlage auch für eine zwangsweise Vorführung des Beschuldigten, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Anordnung bedarf (…)

    Ein Richtervorbehalt kann im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beteiligten auch nicht aus § 10 Abs. 3 S. 2 PolG NRW hergeleitet werden. Soweit bereits § 81 b 2. Alt. StPO als Bundesgesetz eine Regelung trifft und eine Ermächtigungsgrundlage bildet, kommen die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht zur Anwendung (…)

    Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Maßnahme

  • Haftbefehl: Dringender Tatverdacht

    Das Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 229, 230/15) hat nochmals kurz und prägnant zusammen gefasst, wann von einem dringenden Tatverdacht, der Voraussetzung für einen Haftbefehl ist, auszugehen ist:

    Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit die hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat und deshalb verurteilt werden wird. Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts muss der Richter in einer Prognosefeststellung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verurteilung des Täters wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist, dass nur die Möglichkeit der Überführung und Verurteilung des Täters besteht (HK-StPO-Posthoff, 5. Aufl., § 112 Rdnr. 4 u. 5 m. w. N.). Der dringende Tatverdacht darf dabei nur aufgrund bestimmter Tatsachen bejaht werden. Vermutungen reichen nicht aus. Im Ermittlungsverfahren ist das sich aus der Gesamtheit der Vorgänge ergebende Ermittlungsergebnis die Grundlage des dringenden Tatverdachts (Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. § 112 Rdnr. 7; HK-Posthoff, a. a. O. Rdnr. 7). Gemessen an diesen Anforderungen hat das Landgericht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zutreffend verneint.

  • SIM-Lock ist Geschäftsgeheimnis: Unbefugte Aufhebung der Kartensperre eines Mobiltelefons

    SIM-Lock ist Geschäftsgeheimnis: Unbefugte Aufhebung der Kartensperre eines Mobiltelefons

    Das OLG Karlsruhe (2 (6) Ss 318/15– AK 99/15) hat die vormalige Entscheidung des AG Heidelberg (hier von mir besprochen) letztlich bestätigt und festgestellt:

    1. Der Entsperr-Code („Unlock-Code“) zur Aufhebung der Kartensperre eines Mobiltelefons („SIM-Lock“) stellt ein Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG dar.
    2. Der Entsperr-Code wird nicht dadurch offenkundig, dass er im Internet – gesondert für jedes einzelne Mobiltelefon – unter erheblichen Schwierigkeiten unbefugt in Erfahrung zu bringen ist.

    Das besondere war hier das Vorbringen des Angeklagten, die Codes wären frei im Internet verfügbar gewesen. Das OLG hat nun klar gestellt, dass dies aus seiner Sicht nichts an der Geheimheit einer Tatsache ändern kann.

    Geschäftsgeheimnisse?

    Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

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  • Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

    Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

    Jahrelang wurde darum gerungen, nunmehr wurde sie im Juli 2017 beschlossen: Die Reform des Sexualstrafrechts. Neben einer Reform des §177 StGB steht die Schaffung zweier neuer Strafvorschriften im Raum. In juristischer Hinsicht gibt es gute Argumente, dieses politisch motivierte Vorhaben kritisch zu sehen, letztlich kann dies dahin stehen: Die Reform kommt.

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