Schlagwort: Ermittlungsverfahren

Rechtsanwalt für Ermittlungsverfahren:

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist das Verfahren, das eingeleitet wird, wenn der Verdacht besteht, dass eine strafbare Handlung begangen wurde. In vielen Rechtsordnungen, so auch in Deutschland, ist die Staatsanwaltschaft für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständig.

Im Allgemeinen umfasst das strafrechtliche Ermittlungsverfahren folgende Schritte

1. **Einleitung des Ermittlungsverfahrens:** Dies geschieht, wenn die Staatsanwaltschaft durch eine Strafanzeige, einen Polizeibericht oder auf andere Weise von einer möglichen Straftat erfährt. Sie prüft dann, ob ein Anfangsverdacht besteht.

2. **Ermittlungsarbeit:** Liegt ein Anfangsverdacht vor, beginnen die Ermittlungen. Diese können die Vernehmung von Zeugen, die Durchführung von Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahme von Beweismitteln, die Überwachung von Verdächtigen oder die Einholung medizinischer oder psychologischer Gutachten umfassen.

3. **Abschluss der Ermittlungen:** Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft drei Möglichkeiten: Sie kann Anklage erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Beweise für eine Verurteilung ausreichen; sie kann das Verfahren einstellen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Beweise nicht ausreichen; oder sie kann einen Strafbefehl beantragen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Straftat mit einer Geldstrafe oder einer geringfügigen Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

4. **Gerichtsverfahren:** Wenn Anklage erhoben wurde, beginnt das Gerichtsverfahren. Hier wird der Fall vor Gericht verhandelt und entschieden, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist.

In jeder Phase des Ermittlungsverfahrens müssen die Rechte des Verdächtigen oder Beschuldigten gewahrt werden, einschließlich des Rechts auf einen Anwalt und des Rechts, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen.

  • Alltägliche Akribie: Ermittlungen der Polizei in sozialen Netzen

    Alltägliche Akribie: Ermittlungen der Polizei in sozialen Netzen

    Ich sehe immer wieder, wie hilfreich soziale Netze für Ermittlungsbehörden sein können. Dazu kurz zwei Beispiele aus früheren Fällen:

    • Ein Verdächtiger war dem Zeugen nur unter seinem ausgefallenen Spitznamen bekannt. Nachdem man bei der Polizei mit der Ermittlung des Verdächtigen nicht vorwärts kam, besannte man sich auf Facebook und begann hier mit der Suche. Dabei fand man recht schnell ein Foto, auf dem ein Betroffener mit seinem Spitznamen „getaggt“ war. Das schöne: Man hatte nicht nur auf Anhieb ein Foto samt Spitznamen, sondern auch noch gleich den Link zum Profil mit Klarnamen. Die Polizei dankt.
    • Wiederum ein Verdächtiger sollte an einem Raub beteiligt gewesen sein. Hier suchten die Tatopfer selber bei Facebook und fanden dann jemanden, der ihnen passend erschient – ein Ausdruck wurde der Polizei übergeben, hier wurde dann der Betreffende zum Verdächtigen im Ermittlungsverfahren.

    Es zeigt sich in meinem Alltag immer wieder, dass auch bei alltäglichen Bagatelldelikten eine „Ermittlung“ auf Facebook & Co. immer zu erwarten ist, nicht zuletzt, weil der Arbeitsaufwand hier sehr überschaubar ist. Gleichzeitig besteht eine extrem hohe Fehlerquote, etwa weil man Profilbilder sieht, die möglichen Zeugen nicht wie strafprozessual vorgeschrieben als Wahllichtbildvorlage präsentiert werden.

  • Landestrojaner ohne Rechtsgrundlage im Einsatz?

    Landestrojaner ohne Rechtsgrundlage im Einsatz?

    Sowohl Heise als auch Golem berichten (unter Rückgriff auf den Spiegel), dass im Bundesland Bayern eine Trojaner-Software zum aushorchen von Rechnern Tatverdächtiger („Landestrojaner“) gleich mehrfach zum Einsatz kam. Nun wird in den Raum geworfen, dass es hierfür gar keine Rechtsgrundlage gibt (dazu auch der Beitrag bei Carsten Hoenig). Besonders scharf ist die Formulierung bei ijure:

    aus der Rechtswissenschaft zumindest gibt es soweit ersichtlich keine einzige Stimme, die für die Zulässigkeit der Quellen-TKÜ auf der bisherigen rechtlichen Grundlage einträte.

    Solche Sätze sind gefährlich, denn es reicht nur eine einzige Stimme, um sie zu widerlegen. Und wenn man dann als Ausnahme auch noch den Standardkommentar zur StPO anführen kann, der auf jedem Richtertisch in Deutschland steht, wird es haarig. So liest man nämlich in der Kommentierung des §100a StPO beim Meyer/Goßner unter Rn.7a folgendes:

    Die Internet-Telefonie wird von §100a erfasst […] auch die so genannte Quellen-TKÜ nebst den erforderlichen Begleitmaßnahmen;

    Auch sonst muss man nicht lange suchen: Bär ist einer der Verfechter dieser Ansicht (dazu nur Bär, Handbuch zur EDV-Beweissicherung im Strafverfahren, Rn. 321 oder die sehr kritische Besprechung von Bär in der MMR 2008, S.423ff.). Eine Darstellung findet man Online bei Buermeyer/Bäcker in der HRRS (interessanterweise ist einer der Autoren zugleich der Autor der obigen Zeilen).

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  • Verkehrsunfall: Zurücktreten der Betriebsgefahr bei Verkehrsunfall mit Fußgänger

    Selten gibt es sie: Die Fälle, in denen ein PKW einen Fußgänger erfasst und am Ende der Fussgänger nicht einmal die Betriebsgefahr des PKW als Mitverschulden des PKW-Fahrers anrechnen lassen kann. Das OLG Saarland (4 U 200/10) hatte einen solchen Fall und der Unfallhergang ist derart bemerkenswert, dass ich es hier kurz aufnehmen möchte:

    Die Zeugin K. hat in ihrer zeitnah zum Unfallgeschehen am 12.8.1997 niedergeschriebenen Aussage im Ermittlungsverfahren ausgesagt, der Kläger sei dunkel gekleidet gewesen … Demgegenüber steht fest, dass der Kläger die Straße nicht nur unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO nicht im Bereich der ampelgeregelten Fußgängerfurt überquerte, sondern die Straße zu einem Zeitpunkt betrat, in dem die den Fußgängerverkehr regelnde Lichtzeichenanlage rotes Licht zeigte … Bei der Gewichtung des Verkehrsverstoßes ist zu würdigen, dass der herannahende PKW vom Kläger schlechterdings nicht übersehen werden konnte. Die Straße verläuft aus Sicht des Klägers in der Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1) eine weite Strecke geradeaus … Letztlich bestätigt die Aussage des Klägers den Vorwurf, dass der Kläger geradezu blindlings auf die Fahrbahn trat.

    Kurzum: Im Dunkeln, dunkel gekleidet, geradezu blindlings ausserhalb der angelegten Fussgängerfurt bei einer vollständig einzusehenden Strasse bei Rot auf die Fahrbahn gelaufen bringt kein Geld.

  • Keine Auskunftspflicht für Forenbetreiber? (Update)

    Ich hatte die Problematik erst kürzlich angesprochen: Da betreibt man ein Internetforum oder ein Blog, jemand schreibt dort einen Inhalt der rechtsverletzend ist (Beleidigung etc.) und der in seinen Rechten verletzte schreibt nun, dass man um Auskunft bittet, wer da geschrieben hat. Zumindest die IP-Adresse wünscht man sich. Der Webseitenbetreiber – sofern er überhaupt solche Daten speichert, eine Pflicht gibt es ja nicht – steht nun vor dem Problem, dass er nicht weiss, ob er dem Auskunftsverlangen nachkommen muss. Tut er es nicht, droht eine Klage auf Auskunft. Tut er es, droht eine Klage des Foren-Nutzers auf Unterlassung oder in der Folge auf Schadensersatz.

    Das AG München (161 C 24062/10) hat sich mit dieser Konstellation zu beschäftigen gehabt und kommt zu dem – doch ein wenig überraschenden – Ergebnis, dass ein Auskunftsanspruch nicht besteht. Ein solcher ist in der Vergangenheit mit der einhelligen Meinung immer über den §242 BGB angenommen wurden: Dem in seinen Rechten verletzten sollte aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch zustehen. Das AG München verneint das, m.E. aber mit einem fatalen Argument: §14 II TMG schreibt vor, wann ein Auskunftsanspruch besteht:

    Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

    Sowas liegt bei einer Beleidigung ganz klar nicht vor. Und da der §12 II TMG eindeutig sagt:

    Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

    kann ein Anspruch aus §242 BGB nicht zur Anwendung kommen – der §242 BGB bezieht sich ja nicht auf Telemedien. Das mag zwar gefallen, ist m.E. aber falsch.
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  • Mit Duschgel-Kameras ausgespäht (Update)

    Mit Duschgel-Kameras ausgespäht (Update)

    Ich bin auf einen interessanten Vorfall in Dorsten gestossen: Hier hat jemand Duschgel-Dosen mit Kameras präpariert, diese in den Duschräumen einer Sporthalle stehen lassen und damit duschender Sportler gefilmt. Einen ersten Bericht gab es in der Dorstener Zeitung, mit diversen Details zum Ablauf, auch Fotos der Kameras.

    Insbesondere die Methode auf Duschgel-Dosen zu setzen, zeigt wieder einmal, dass man durchaus an den alltäglichsten Orten mit einer Beobachtung rechnen muss. Während das Ermittlungsverfahren nur langsam anlaufen konnte, hat man den mutmaßlichen Täter inzwischen gefasst. Ein wenig skeptisch stimmen mich aber diese Zeilen, die aufhorchen lassen:

    Zwei BSV-Spielerinnen haben das belastete Material gesichtet, doch sich selbst oder auch Teamkameradinnen nicht entdecken können. Selbst Duschräume der Wittenbrink- oder Juliushalle konnten die beiden Zeuginnen nicht wiedererkennen.

    Die Vorstellung, dass staatliche Ermittlungsbehörden mutmaßliche (!) Opfer einfach mal „belastendes Material“ mit wahrscheinlich zahlreichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter „sichten“ lassen behagt mir nicht und ist m.E. geeignet, das Vertrauen in die dortige Tätigkeit ein wenig zu schwächen.

    Update: Wie DerWesten berichtet, wurde nunmehr ein Strafbefehl erlassen, der eine 10-Monatige Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, vorsieht. 

  • Afghanistaneinsatz und Völkerstrafrecht

    Schon ein wenig in Vergessenheit geraten scheint mir die „Kunduz-Affäre“ und die damit verbundenen strafrechtlichen Probleme, die zuletzt in der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (u.a. gegen Oberst Klein) durch die Bundesanwaltschaft mündeten. In der aktuellen NJW (24/2010, S.1725ff.) findet sich ein lesenswerter Kommentar dazu von Kai Ambos, der im Bereich des internationalen Strafrechts sicherlich als die Koryphäe schlechthin bezeichnet werden darf. Letztlich wird man ordentliches Vorwissen mitbringen müssen, um diesen Kommentar inhaltlich richtig einordnen zu können – aufgrund der sehr gedrängten Darstellung möchte ich hier davon absehen, den Beitrag zusammen zu fassen, das Ergebnis wäre sicherlich in jeder Hinsicht falsch. Stattdessen versuche ich einige Grundaussagen von Ambos wieder zu geben, die aus juristischer Sicht meine Zustimmung finden:

    1. Dass die Bundeswehr sich in Afghanistan in einem bewaffneten Konflikt befindet liegt auf der Hand, wobei Ambos das noch einmal methodisch korrekt darstellt. Interessant ist aber sicherlich seine Begründung, warum es ein nichtinternationaler Konflikt ist: Ambos zieht die ISAF konfliktvölkerrechtlich zur afghanischen Regierung und konstruiert damit einen innerstaatlichen Konflikt. Dies ist insoweit auch schon früher vertreten worden, wird aber sicherlich bei Laien für Erstaunen Sorgen. Im Ergebnis ist der Einschätzung zuzustimmen, jedenfalls solange wie man dort im Interesse Afghanistans tätig ist (zumindest offiziell, wie Ambos selber anmerkt). Wer das verinnerlicht, versteht auch, weswegen die Anmerkungen des ehemaligen Bundespräsidenten Köhler völkerrechtlich ein ernstes Problem hätten werden können.
    2. Im übrigen, wenn die Normen des VStGB und des StGB geprüft werden, übt Ambos zum Teil starke Kritik an der Bundesanwaltschaft: Der subjektive Lösungsansatz lässt wichtige Rechtsfragen offen – dazu zählt Ambos vor allem die Frage nach der Zulässigkeit so genannter „Kollateralschäden“. Dabei verlässt Ambos zum Ende des Kommentars die sonst ruhige Art der Darstellung und stellt klar, dass ein sofortiges Handeln seines Erachtens gar nicht erforderlich war, somit Opferzahlen in der Bevölkerung (mittels Warnung) vermieden oder zumindest verringert hätten werden können.

    Die Kritik von Ambos ist durchgreifend und erreicht hoffentlich auch die Bundesanwaltschaft. In der Tat verbleiben erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bei der Würdigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

  • Zum Tatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen“ am Beispiel Strafantrag wegen Titanic-Titelbild (§166 StGB)

    Zum Tatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen“ am Beispiel Strafantrag wegen Titanic-Titelbild (§166 StGB)

    Das Titanic-Magazin, sich selbst als „endgültiges Satiremagazin“ bezeichnend, ist für pure Provokation bekannt. Im April 2010 widmete sich das Magazin der zu diesem Zeitpunkt in breiter Öffentlichkeit thematisierten Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen mit einem Titelbild, das laut Berichten zu Strafanzeigen wegen §166 StGB („Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“) führte. Es ist zu überprüfen, ob der §166 StGB hier passt.

    Ich nutze die Gelegenheit, um allgemein an Hand des aktuellen Beispiels das Thema „Beschimpfung von Bekenntnissen“ juristisch darzustellen.

    Update: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt, wie hier zu lesen ist.
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  • Bundesverfassungsgericht im Fall „Cicero“: Durchsuchungen beim Presseorgan sind verfassungswidrig

    Bundesverfassungsgericht im Fall „Cicero“: Durchsuchungen beim Presseorgan sind verfassungswidrig

    Ausgangspunkt: Cicero und der General … im Jahr 2005 veröffentlichte das Politikmagazin Cicero einen Artikel mit dem Titel „Der gefährlichste Mann der Welt“, der sich mit dem jordanischen Terroristen Abu Musab az-Zarqawi befasste. Der Artikel basierte teilweise auf internen Dokumenten des Bundeskriminalamts. Die Staatsanwaltschaft Potsdam leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Autor und den Chefredakteur des Magazins wegen des Verdachts auf Beihilfe zum Verrat von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) ein. Es kam zur Durchsuchung der Redaktionsräume sowie der Privatwohnung des Journalisten.

    Was folgte, war ein Lehrstück über das Verhältnis von Strafverfolgung und Pressefreiheit – und eine der bedeutendsten Entscheidungen zur Medienfreiheit in der deutschen Rechtsgeschichte. Update: Absatz zur Situation im Jahr 2025 eingefügt.

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