Schlagwort: einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung ist das schärfste Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes – ob bei Wettbewerbsverstößen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder vertraglichen Streitigkeiten. Entscheidend für den Erfolg sind der Nachweis von Eilbedürftigkeit und eine glaubhafte Darlegung des Anspruchs. Diese Übersicht zeigt, wie Antragsteller die Hürden des Gerichts überzeugen, welche Fehler zu vermeiden sind und wie sich gegen unberechtigte Verfügungen wehren lässt. Besonders relevant wird dies in digitalen Kontexten, wo Zeitdruck und Streuwirkung von Verletzungshandlungen eine schnelle Reaktion erfordern.

  • Staatsanwaltschaft muss mit Pressemeldungen warten

    Staatsanwaltschaft muss mit Pressemeldungen warten

    Eine Staatsanwaltschaft muss abwarten und vor allem der Verteidigung Zeit geben, um auf eine geplante Pressemeldung reagieren zu können, dies hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont (BayVGH, 7 ZB 19.1999) und damit die bereits bestehende Rechtsprechung gestärkt.

    Es verbleibt dabei, dass die Staatsanwaltschaft nicht einfach (belastende) Pressemitteilungen herausgeben kann, sondern vorher die Verteidigung informieren und Gelegenheit zur Vorbereitung und Stellungnahme gewähren muss. Ein Zeitraum von 2 Stunden, so nun der BayVGH, ist dazu jedenfalls nicht ausreichend.

    (mehr …)
  • Keine Freistellung um Gespräche über Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu erzwingen

    In einem ungekündigten Anstellungsverhältnis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Beschäftigung. Das folgt aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Nur wenn der Arbeitgeber überwiegende und schutzwerte Interessen vorzuweisen hat, kann der Arbeitnehmer nach einer Abwägung der Interessen beider Seiten unter Umständen auch gegen seinen Willen suspendiert werden.

    Die Freistellung einer ordentlich unkündbaren geschäftsführenden Oberärztin nach einem Chefarztwechsel zur Erzwingung und Durchführung von Verhandlungen über die Aufhebung ihres Vertragsverhältnisses ist nicht schutzwürdig. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 6. Februar 2020 – 3 SaGa 7 öD/19 -) ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 18. Dezember 2019 – 7 Ga 28 öD/19 -) entschieden.

    (mehr …)
  • Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung: Das Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 55/20, hat klargestellt, dass der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers – dem gegenüber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde – nur anzunehmen ist, wenn die Kündigung des Arbeitgebers offensichtlich unwirksam ist.

    (mehr …)
  • Rückrufpflicht bei Unterlassungstiteln

    Rückrufpflicht bei Unterlassungstiteln

    BGH konkretisiert Umfang der Handlungsobliegenheiten des Schuldners: Mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 (Az. I ZB 19/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, welche Handlungen ein Unterlassungsschuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ergreifen muss, um einem gerichtlichen Verbot zu genügen. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob sich das bloße Unterlassen der Primärhandlung genügt oder ob darüber hinaus auch aktive Maßnahmen, insbesondere der Rückruf bereits ausgelieferter Produkte, erforderlich sind. Der Senat bejaht letzteres – und betont dabei die Pflicht zu einem tätigen Unterlassen.

    (mehr …)
  • Vollziehung einstweiliger Verfügung durch Zustellung an Partei

    Durchaus spannend kann sein, ob eine einstweilige Verfügung der Partei selber oder Ihrem Prozessbevollmächtigten zuzustellen ist – nämlich dann, wenn sich dieser erst später klar und vor Erlass der einstweiligen Verfügung nur mit allgemeinen Formulierungen bestellt hat.

    (mehr …)
  • Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg zu Herausgabe von Facebook-Account und Domain durch Arbeitnehmer

    Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg zu Herausgabe von Facebook-Account und Domain durch Arbeitnehmer

    Das Amtsgericht (AG) Brandenburg (Az. 31 C 212/17) hat in einem Fall entschieden, bei dem es um die Herausgabe und Nutzung eines Facebook-Accounts sowie einer Domain ging, die von einem ehemaligen Mitarbeiter während seiner Beschäftigung angelegt worden waren. Diese Entscheidung beleuchtet die Zuständigkeiten der Gerichte und die rechtlichen Ansprüche eines Unternehmens gegenüber einem ehemaligen Mitarbeiter bezüglich der digitalen Ressourcen.

    (mehr …)
  • Amazon kann sich gegen „gekaufte“ Produktbewertungen wehren

    Amazon kann verlangen, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte mit heute veröffentlichtem Beschluss die Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen, wenn nicht zugleich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird. 

    (mehr …)
  • Urheberrechtliches Zitatrecht kann auch umfangreiche schriftliche Zitate eines mündlichen Vortrags decken

    Hält ein Autor eine frei zugängliche Vorlesung, können auch umfangreiche Zitate aus dieser Rede innerhalb einer sich mit dieser Vorlesung auseinandersetzenden Berichterstattung zulässig sein. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung von Zitaten (§ 51 UrhG) sind über die gesetzlichen Anforderungen hinaus nicht davon abhängig, ob das in öffentlicher Rede gehaltene Sprachwerk vor der Zitierung schriftlich erschienen ist. Dies gilt auch, wenn das Sprachwerk die Intimsphäre des Urhebers betrifft, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil. 

    (mehr …)
  • Kammergericht: Blogger und Influencer müssen in den sozialen Medien wettbewerbsrechtliche Grenzen beachten

    Kammergericht: Blogger und Influencer müssen in den sozialen Medien wettbewerbsrechtliche Grenzen beachten

    Der 5. Zivilsenat des Kammergerichts hat in seinem Urteil vom 8. Januar 2019 Vorgaben gemacht, wann Blogger und Influencer ihre Beiträge in den sozialen Medien als Werbung kennzeichnen müssen.

    (mehr …)
  • Einstweiliger Rechtsschutz gegen Sperrung des Telefonanschlusses wenn Voraussetzungen für eine Anschlusssperre nicht vorliegen

    Wenn ein Telefonanschluss rechtswidrig gesperrt wird besteht ein Anspruch auf eine einstweilige Verfügung dahingehend, die Sperre aufzuheben, so das LG Baden-Baden, 2 T 65/12 – jedenfalls wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die ein Ausweichen auf Alternativen verhindern:

    Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anschlusssperre verstößt gegen § 45 k Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), wonach ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste hinsichtlich von ihm zu erbringender Leistungen eine Anschlusssperre wegen Zahlungsverzuges nur durchführen darf, wenn der Anschlussteilnehmer mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 € in Verzug ist und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen ist. Dass diese Voraussetzungen für eine Anschlusssperre nicht vorliegen, hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 19.10.2012 (Anlage 11) glaubhaft gemacht. Dieses Schreiben stellt die dritte an die Antragstellerin gerichtete Mahnung der Antragsgegnerin dar, in welcher die Antragstellerin zur Zahlung eines offenen Rechnungsbetrages vom 33,43 € aufgefordert und zugleich für den Fall der Nichtzahlung die Sperre des Anschlusses angedroht wurde. Dieser Betrag liegt unter dem Mindestbetrag von 75 € gemäß § 45 k Abs. 2 Satz 1 TKG. Ferner ist in dem vorgelegten Schreiben kein Hinweis auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, zu entnehmen. Aus Sicht des Gerichts findet § 45 k Abs. 2 TKG auf die von der Antragsgegnerin zu erbringenden Telefondienstleistungen unmittelbar Anwendung. Ob dies auch für den Internetanschluss gilt, kann letztlich dahinstehen, da jedenfalls insoweit der Rechtsgedanke des § 45 kAbs. 2 Satz 1 TKG analog in dem Sinne anwendbar ist, als durch diese Vorschrift zum Ausdruck kommt, dass wegen vergleichsweise geringen Zahlungsrückständen eine Anschlusssperre unverhältnismäßig und damit unzulässig ist.

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist auch ein Verfügungsgrund zu bejahen. Jedenfalls mit ihrem an Eides statt versicherten Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund der Lage des Hausanwesens der Antragstellerin dort keine Internetzabdeckung gegeben ist und keine weitgehend störungsfreien Handytelefonate uneingeschränkt möglich sind (vgl. die als Anlage B1 und B2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes) und mit ihrem weiteren von der Antragstellerin und ihrem Ehemann an Eides statt versicherten Beschwerdevorbringen ist aus Sicht des Beschwerdegerichts ein Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
    Hierbei wird nicht verkannt, dass es sich bei der beantragten einstweiligen Verfügung um eine Leistungsverfügung handelt. Die hierin liegende Vorwegnahme der Hauptsache hat ihre Berechtigung jedoch in der in § 45 k Abs. 2 Satz 1 TKG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, ab welcher Höhe eines Zahlungsverzuges eine Sperre erst erlaubt sein soll.

    LG Baden-Baden, 2 T 65/12
    (mehr …)
  • OLG Köln: Domainregistrar als Störer bei Urheberrechtsverletzung

    Domainregistrar haftet bei Urheberrechtsverletzung als Störer: Das Oberlandesgericht Köln (6 U 4/18) hat entschieden, dass ein Domainregistrar nach Inkenntnissetzung von Urheberrechtsverletzungen als Störer haftet, wenn er nicht tätig wird.

    Update: Die Entscheidung ist überholt, der BGH hat sich hier anders postiert!

    Grundsätzlich ist vorweg festzuhalten, dass einen Domainregistrar nur eingeschränkte Prüfpflichten treffen, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für ihn unschwer, also ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung, feststellbar ist. Denn als rein technische Registrierungsstelle ist der Registrar nicht ohne Weiteres in der Lage, zu beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverletzungen vorliegen. Das gilt insbesondere dann, wenn schwierige tatsächliche Vorgänge festzustellen oder rechtliche Wertungen vorzunehmen sind. Es ist nicht angemessen, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um Rechtsverletzungen den Inhaber der Domain trifft, auf den Registrar zu verlagern (vgl. OLG Frankfurt, 16 W 47/15; OLG Saarbrücken, 1 U 25/14 oder auch Landgericht Münster, 8 O 224/19).

    Dazu auch bei uns: Allgemeines zur Urheberrechtsverletzung – Was ist eine Urheberrechtsverletzung und Störerhaftung des Admin-C

    (mehr …)
  • Einstweilige Verfügung: Zustellung einfacher Urteilsabschrift ist genügend

    Bei einer erwirkten einstweiligen Verfügung ist die Vollziehungsfrist zu beachten. Diese Vollziehungsfrist dient dem Schutz des Schuldners vor einer zu späten Vollziehung der erlassenen Entscheidung, daher muss der Gläubiger innerhalb der Frist seinen Vollziehungswillen betätigen. Die nochmalige förmliche Zustellung der Entscheidung ist dabei zur Einhaltung der Vollziehungsfrist zwar der sicherste Weg, aber nicht der einzige:

    Bei einer Unterlassungsverfügung genügt die Zustellung im Parteibetrieb als Mittel der Vollziehung; nach erfolgter Amtszustellung genügt die Parteizustellung einer einfachen Urteilsabschrift (BeckOK ZO/Mayer RN 17 zu § 936 ZPO m.w.N.) oder eine Dokumentation des Vollziehungswillens durch andere leicht feststellbare und formalisierte Maßnahmen (ebenda, RN 18). Das Gericht schließt sich hier der Rechtsprechung des OLG München (MDR 2013, 422) an, das eine nochmalige förmliche Zustellung im Parteibetrieb zur Dokumentation des Vollziehungswillens nicht für erforderlich hält, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen durch die im Amtsweg erfolgte Wirksamkeitszustellung bereits vorliegen; nach dieser Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn urkundlich belegt sowie leicht und zuverlässig feststellbar der Schuldnerin der Verfügung eine den Vollziehungswillen dokumentierende Erklärung des Gläubigers zugeht und die Identität der zu vollziehenden Entscheidung mit der bereits wirksam zugestellten Entscheidung feststeht.

    LG Bayreuth, 13 HK O 43/17
  • Erlass einstweiliger Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht ohne vorherige Anhörung und Abmahnung rechtswidrig

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17) hat sich zum Erlass einstweiliger Verfügungen im Bereich des Presserechts geäußert und klargestellt, dass sich aus dem Grundsatz der Waffengleichheit ergibt, dass ein Gericht auch im Presse- und Äußerungsrecht der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei im Zivilrechtsstreit das Recht auf Gehör gewähren muss. Es gibt insoweit auch keine regelmäßige „Erforderlichkeit einer Überraschung oder Überrumpelung des Gegners“ bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Presse- und Äußerungsrecht.

    Auch wenn das BVerfG anerkennt, dass insoweit häufig eine Eilbedürftigkeit anzuerkennen sein wird, folgt gleichwohl hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als solche dem Gegner verborgen bleibt. Dabei stellt das BVerfG heraus, dass jedenfalls in den Fällen, in denen es um eine bereits veröffentlichte Äußerung geht, regelmäßig kein Grund vorhanden sein wird, von einer Anhörung und Äußerungsmöglichkeit eines Antragsgegners vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Zugleich aber hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, dass über eine einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichungen der Presse gleichwohl angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss:

    Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt demgegenüber aber nicht ohne weiteres dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag generell aus dem Verfahren herauszuhalten. Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit kommt eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.

    Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1783/17
    (mehr …)
  • Blogger(innen) und Influencer(innen) müssen in den sozialen Medien wettbewerbsrechtliche Grenzen beachten

    Blogger(innen) und Influencer(innen) müssen in den sozialen Medien wettbewerbsrechtliche Grenzen beachten

    Der 5. Zivilsenat des Kammergerichts hat in seinem Urteil vom 8. Januar 2019 Vorgaben gemacht, wann Blogger(innen) und Influencer(innen) ihre Beiträge in den sozialen Medien als Werbung kennzeichnen müssen.

    (mehr …)
  • Prozessrecht: Keine Verspätung im einstweiligen Rechtsschutz

    Beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 SaGa 4/17) habe ich einige Zeilen zur Verspätung im einstweiligen Rechtsschutz gefunden:

    Soweit der Kläger diesen Vortrag im Berufungstermin als verspätet bestritten und insoweit Schriftsatznachlass begehrt hat, verkennt er, dass das Verfahren als einstweilige Verfügung betrieben wird. Im einstweiligen Verfügungsverfahren finden weder die Verspätungsvorschriften des § 296 ZPO noch die Vorschrift zum Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO Anwendung (Zöller, 30. Aufl., § 283, Rn 2; § 922 Rn 15). Das Berufungsgericht hat dem Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch Rechnung getragen, dass es die Sitzung im Berufungstermin zur Beratung des neuen Vorbringens unterbrochen hat.