Eine Staatsanwaltschaft muss abwarten und vor allem der Verteidigung Zeit geben, um auf eine geplante Pressemeldung reagieren zu können, dies hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont (BayVGH, 7 ZB 19.1999) und damit die bereits bestehende Rechtsprechung gestärkt.
Prozessberichterstattung

Rund um die Prozessberichterstattung finden Sie bei uns im Blog diverse Beiträge – unsere Strafverteidiger haben diesen Aspekt aus gutem Grund immer bei Strafverteidigungen im Blick:
- Prozessberichterstattung im Strafprozess
- Berücksichtigung von Berichterstattung bei der Strafzumessung
- Staatsanwaltschaft muss mit Pressemeldungen warten
- Prozessberichterstattung: Presse hat Anspruch auf Namensnennung Prozessbeteiligter
- Presse hat Anspruch auf anonymisierten Strafbefehl
- Grenzen der Formulierung in der Prozessberichterstattung
- Zulässigkeit von Öffentlichkeitsfahndung in Presse
- Der digitale Steckbrief
- Online-Fahndung nach Zeugen
Es verbleibt dabei, dass die Staatsanwaltschaft nicht einfach (belastende) Pressemitteilungen herausgeben kann, sondern vorher die Verteidigung informieren und Gelegenheit zur Vorbereitung und Stellungnahme gewähren muss. Ein Zeitraum von 2 Stunden, so nun der BayVGH, ist dazu jedenfalls nicht ausreichend.
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