Schlagwort: einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung ist das schärfste Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes – ob bei Wettbewerbsverstößen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder vertraglichen Streitigkeiten. Entscheidend für den Erfolg sind der Nachweis von Eilbedürftigkeit und eine glaubhafte Darlegung des Anspruchs. Diese Übersicht zeigt, wie Antragsteller die Hürden des Gerichts überzeugen, welche Fehler zu vermeiden sind und wie sich gegen unberechtigte Verfügungen wehren lässt. Besonders relevant wird dies in digitalen Kontexten, wo Zeitdruck und Streuwirkung von Verletzungshandlungen eine schnelle Reaktion erfordern.

  • Kosten für Abschlussschreiben I

    Die Geschäftsgebühr für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) ist in der Regel nach Nr. 2300 RVG-VV zu berechnen, so der BGH (I ZR 30/08).

    Das Berufungsgericht ist mit dem BGH zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der durch die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung entstandenen Kosten zusteht. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) begründet.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht auch mit dem BGH davon ausgegangen, dass die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung gebührenrechtlich nicht mehr dem vorangegangenen Eilverfahren, sondern dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen und das Abschlussschreiben daher als neue, selbständig zu vergütende Angelegenheit im Sinne des § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen ist. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Antragsgegner auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO zu verzichten, so will er damit die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis herbeiführen, das nur im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann.

    Deshalb gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheverfahren und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung getrennten Angelegenheit. Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Mandat für das Hauptsacheverfahren erteilt worden ist. Es genügt vielmehr, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen Auftrag erteilt hat, der über die Vertretung im Eilverfahren hinausgeht.

  • Vollstreckungsabwehrklage bei rechtskräftigem Unterlassungstitel

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 146/07) stellt klar:

    • Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr verboten ist.
    • Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsverfahren erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten Unterlassungstitel geltend machen zu können, muss sich der Schuldner in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehalten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten.

    Aus der Entscheidung:

    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn durch eine Abschlusserklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 – I ZR 148/88, GRUR 1991, 76, 77 = WRP 1991, 97 – Abschlusserklärung; Urt. v. 4.5.2005 – I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 – „statt“-Preis). Die Abschlusserklärung muss daher dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen Titels mit dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft sein (BGH GRUR 1991, 76, 77 – Abschlusserklärung; GRUR 2005, 692, 694 – „statt“-Preis; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 3.74; Ahrens/ Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25 f.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13).

    Dementsprechend bedarf es in der Abschlusserklärung grundsätzlich eines Verzichts auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung, mithin der Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988, I ZR 230/86, GRUR 1989, 115 = WRP 1989, 480 – Mietwagen-Mitfahrt; OLG Stuttgart WRP 2007, 688, 689; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 139; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.74; Piper in Piper/Ohly, UWG, 1.Aufl., § 12 Rdn. 185).

    Zu beachten ist jedoch, dass der Verzicht des Schuldners den Gläubiger nicht besser stellen soll, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde. Dies wäre bei einem uneingeschränkten Verzicht auf den Rechtsbehelf des § 927 ZPO, der es dem Schuldner ermöglicht, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen, aber der Fall.

    Denn einem Hauptsachetitel können unter den Voraussetzungen der §§ 323, 767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegengehalten werden.
    Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob ein vollständiger Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO im Hinblick auf nicht vorhersehbare, erst nachträglich entstehende Einwendungen überhaupt wirksam wäre (kritisch: Ahrens/Ahrens aaO Kap. 58 Rdn. 19; Großkomm.UWG/Schultz-Süchting, § 25 Rdn. 274; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 927 Rdn. 6).

    Für die Beseitigung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Hauptsacheklage ist ein uneingeschränkter Verzicht jedenfalls nicht erforderlich. Die Abschlusserklärung braucht solche Einwendungen nicht auszuschließen, die der Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO auch gegen einen rechtskräftigen Unterlassungstitel in der Hauptsache geltend machen könnte.

    Zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können, gehören grundsätzlich auch Gesetzesänderungen
    und Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.