Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg (RO 4 K 17.1570) hat der Klage eines Regensburger Bauunternehmers stattgegeben, die sich gegen die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Regensburg in einem Strafverfahren insbesondere wegen auffälliger Parteispenden richtete.
Das Gericht hat festgestellt, dass einem Angeklagten genügend Zeit zur Verfügung stehen muss, um sich auf Presseberichte vorzubereiten und hierauf zu reagieren. Damit wurde erneut den Staatsanwaltschaften aufgezeigt, dass die überbordende und teils vorverurteilende Pressearbeit Grenzen unterliegt und sich ebenso an dem Gebot des fairen Verfahrens zu orientieren hat, wie das eigentliche Strafverfahren. Ebenso sollte man Nebenkläger im Blick haben, anwaltlich vertretene Tatopfer sollten nicht wesentliche Entscheidungen der Presse entnehmen müssen, es kostet keinen Aufwand, die ohnehin vorbereitete schriftliche Erklärung kurzum sämtlichen Verfahrensbeteiligten 24 Stunden vorher zukommen zu lassen.
Aus der Pressemitteilung des Gerichts:
Die Staatsanwaltschaft gab am 27. Juli 2017 durch Pressemitteilung und mündliche Presseinformation bekannt, dass sie in dem Fall Anklage erhoben habe. Den Verteidigern des Klägers hatte sie etwa zwei Stunden vor Veröffentlichung der Pressemitteilung einen Teil der Anklageschrift zur Kenntnis übersandt.
Das Gericht stellte mit seinem Urteil fest, dass die Staatsanwaltschaft zur Veröffentlichung der Pressemitteilung am 27. Juli 2017 und zur mündlichen Presseinformation am selben Tag nicht berechtigt gewesen sei. Es hat zwar die Pressearbeit nicht inhaltlich beanstandet, sah aber den Kläger durch die Art und Weise des Vorgehens in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt. Nach Auffassung des Gerichts muss die Staatsanwaltschaft einem Beschuldigten nach Erhebung der Anklage ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung auf mögliche Presseanfragen geben, bevor sie die Medien über die Anklage informiert. Der von der Staatsanwaltschaft eingeräumte Zeitraum von circa zwei Stunden habe hierfür im konkreten Fall nicht ausgereicht. Die Anklageschrift sei relativ umfangreich gewesen und die Verteidiger hätten ausreichend Zeit erhalten müssen, um sie durchsehen und zumindest teilweise prüfen zu können. Außerdem habe den Verteidigern nicht die gesamte Anklageschrift, sondern nur der sogenannte An- klagesatz ohne Angabe der Beweismittel zur Verfügung gestanden. Für eine fun- dierte Stellungnahme gegenüber der Presse hätte ihnen die Staatsanwaltschaft nach Ansicht der Kammer aber auch den Teil der Anklageschrift übermitteln müssen, in dem sie erläuterte, auf welche Beweismittel sie die erhobene Anklage stützte.
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