Das Verwaltungsgericht Köln (7 K 4739/12) beschäftigte sich mit der Frage der Irreführung durch die Bezeichnung eines Arzneimittels. Im Streit stand dabei die Frage, wann ein Arzneimittels als „Creme“ und wann als „Salbe“ zu bezeichnen ist.
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Schlagwort: Apotheke
Heilmittelwerberecht und Arzneimittelgesetz: Bezeichnung als Salbe oder Creme
Wettbewerbsrecht: Abmahnungen von Apotheken
Apotheken sehen sich – im Allgemeinen – leider immer wieder von Abmahnungen betroffen. Das mag daran liegen, dass das Werberecht in diesem Bereich durchaus Tücken bereit hält, aber vielleicht auch an dem spürbaren Wettbewerbsdruck im entsprechenden Bereich. Verschärft wird die Angelegenheit dadurch, dass manche Apotheken zwar Ihre Webseite eher „im kleinen“ betreiben, zugleich aber externe Shops angebunden sind, wodurch sich die wettbewerbsrechtliche Relevanz erheblich verschärft.
Es gibt einige Klassiker auch in diesem Bereich, speziell das jeweilige Bonussystem das nur unter Umständen zulässig ist (zu den rechtlichen Problemen bei Bonussystemen in Apotheken siehe hier bei uns) und natürlich immer wieder das allgemeine Thema Impressumspflicht.
Dabei zeigt meine Praxis, dass mitunter bereits bei Aussprache einer Abmahnung Fehler gemacht werden: Warum etwa ein Geschäftslokal vor Ort mit reiner Präsenzseite im Internet mit einem Online-Anbieter konkurrieren soll, ist eine Frage, die man stellen muss bevor man sich rechtlich austauscht. Weiterhin ist es besonders kritisch, dass immer häufiger auch wettbewerbsrechtlich offenkundig nicht versierte Rechtsanwälte hier Abmahnungen aussprechen. Wie immer gilt: Voreilig etwas unterschreiben ist genauso schädlich, wie voreilig nichts zu tun. Suchen Sie sich Rat bei einem im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt.
Impressumspflicht: Müssen Apotheken Angaben zur Berufshaftpflicht machen?
Muss eine Apotheke oder ein Apotheker in seinem Impressum die vorgehaltene Berufshaftpflichtversicherung angeben? Tatsächlich gibt es Abmahnungen, it denen dies gerügt wird – allerdings wohl zu Unrecht. Ein Überblick.
(mehr …)Verwaltungsrecht und Werberecht: Werbeschild muss nicht sofort entfernt werden
Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung eines seit mehr als 10 Jahren vorhandenen und in der Zeit auch unbeanstandeten Werbeschildes in der Innenstadt Triers. Dies entschieden die Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (5 L 1239/14.TR) mit Beschluss vom 24. Juli 2014.
(mehr …)Werberecht & Wettbewerbsrecht: Bonusprogramme, Rabatte und Werbegaben in Apotheken-Werbung
Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen zum Werberecht in Apotheken geäußert. Es geht dabei um die inzwischen sehr verbreitete Tendenz in Apotheken, nicht nur kleine „Zugaben“ zum Einkauf zu geben, sondern Bonusprogramme zu bieten oder gar gleich Rabatte einzuräumen. Dabei sagt §7 Abs.1 Nr.1 HWG recht deutlich und erst einmal pauschal:
Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten
Dennoch sind solche Modelle mit dem BGH auch für rezeptpflichtige Medikamente möglich gewesen.
Hinweis: Wir beraten und vertreten Apotheken, insbesondere in Bereichen des Werberechts, Arbeitsrechts und des Mietrechts.
(mehr …)Wettbewerbsrecht: Verstoss gegen Regeln der Handwerksordnung kann abgemahnt werden
Der Bundesgerichtshof (I ZR 222/11) hat die Bedeutung der Handwerksordnung spürbar gehoben: Er hat ausdrücklich festgestellt, dass ein Verstoss gegen Regelungen der Handwerksordnung durchaus wettbewerbsrechtliche Relevanz haben kann:
Die Vorschriften der Handwerksordnung stellen, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.
Dies kann durchaus dazu führen, dass der stationäre Handel weiter in den Fokus von Abmahnungen gerät. Hier ging es etwa um die Frage, ob gegen das Gebot der „Meisterpräsenz“ verstossen wurde (was nicht der Fall war). Insgesamt ist seit einiger Zeit zu beobachten, dass gerade Verbraucherschutzverbände sich zunehmend dem stationären Handel widmen, speziell im Bereich der Preisangabenverordnung und im Heilmittelrecht, insbesondere bei Apotheken und Anbietern von Hörgeräten & Brillen. Durch die Verbraucherrechtsreform 2014 wird sich die Lage wohl zudem weiter verschlimmern (siehe hier).
Wettbewerbsrecht: Ärzte dürfen nicht ungefragt Gewerbetreibende empfehlen
In den Berufsordnungen der Ärztekammern findet sich regelmäßig die Vorgabe für Ärzte, dass diese nicht Dritte Dienstleister „ohne Grund“ oder „ohne Aufforderung“ nennen dürfen. Die Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein etwa sagt dazu in §31 II, Ärzte
[…] dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.
Was wenig bekannt ist: Die Wettbewerbszentralen schicken mitunter auch „Testpatienten“ in die Praxen, um nach Wettbewerbsverstößen zu fahnden. So auch um zu kontrollieren, ob ohne Aufforderung bestimmte Dritte empfohlen werden. Klassisch sind dabei die Empfehlungen bestimmter Apotheken, wenn HNO-Ärzte gezielt Akustiker oder Augenärzte bestimmte Optiker empfehlen. All dies ist nach den Berufsordnungen wohl grundsätzlich unzulässig.
Das OLG Schleswig (6 U 16/11) hatte sich mit diesem Thema nunmehr zu beschäftigen und hat festgestellt:
Eine Verweisung bzw. Empfehlung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Arzt von sich aus und ohne Aufforderung oder Bitte des Patienten tätig wird und Anbieter gesundheitlicher Leistungen benennt. Dafür reicht es aus, dass der Arzt den Patienten von sich aus fragt, ob der Patient einen geeigneten Hörgeräteakustiker kenne, und dann bei Verneinung der Frage nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benennt, sondern nur bestimmte unter ihnen. […] Zwar können sich Gründe aus der Qualität der Versorgung und aus schlechten Erfahrungen anderer Patienten ergeben. Dies rechtfertigt jedoch nur dann die Benennung bestimmter Anbieter, wenn die Qualität der Versorgung bei allen anderen in Betracht kommenden Anbietern schlechter ist und andere Patienten mit allen anderen schlechtere Erfahrungen gemacht haben.
Das heisst: Ärzte sollten von sich grundsätzlich davon absehen, ungefragt irgendwelche Dritte als Dienstleister zu empfehlen. Auf Nachfrage des Patienten wäre eine Antwort wohl möglich – allerdings muss dann ein umfassender Überblick über Anbieter gegeben werden. Ein Empfehlen einer Auswahl ginge wohl nur, wenn nachweislich (!) manche Anbieter der Leistungen auf Grund hinlänglichen Feedbacks von Patienten nicht zu empfehlen wären. Da hier das Beweisrisiko beim Arzt liegt, sollte man von Empfehlungen letztlich ganz absehen.
Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner bearbeitet bevorzugt Fragen des Werberechts und Wettbewerbsrechts, speziell auch mit Blick auf Fragen der ärztlichen Werbung oder des Heilmittelwerberechts.
Keine Kosmetikbehandlung in Apotheken?
Das VG Minden (7 K 1647/10) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob kosmetische Behandlungen in einer Apotheke angeboten werden dürfen – und die Frage verneint. Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis:
Bei den von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen handelt es sich weder um eine unselbstständige Nebenleistung bei der Abgabe apothekenüblicher Waren noch um ein zulässiges sog. Nebengeschäft. […] Bei den von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen handelt es sich auch nicht um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes sog. Nebengeschäft. […] eine Geschäftsgestaltung, die befürchten lässt, dass sich die Apotheke weg vom vorrangigen Arzneimittelversorgungsauftrag und hin zum „Drugstore“ oder wie hier zum Kosmetikstudio entwickelt, ist mit den Vorgaben des ApoG und damit der ApoBetrO nicht vereinbar.
Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?
Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.
Das Ergebnis: Erst einmal keine Kosmetikbehandlung in der Apotheke. Allerdings ist ausweislich der Begründung davon auszugehen, dass bei einer räumlich getrennten kosmetischen Behandlung – also nicht im unmittelbaren Umfeld des Beratungs- und Verkaufsbereichs – keine Einwände erhoben werden würden.
Blutspende: Anscheinsbeweis bei HIV-Infektion
- Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Verabreichung von Blutprodukten (im Anschluß an BGHZ 114, 284).
- Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts.
- Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem
HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung). - Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner desPatienten ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.
BGH Urteil vom 14.6.2005, Az: VI ZR 179/04
Kartellrecht: Regionaler Teilmarkt
