Nachbarklage gegen Shisha-Bar erfolglos

Das Verwaltungsgericht Koblenz (4 K 694/20.KO) hat eine Klage von Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Shisha-Bar im unbeplanten Innenbereich (hier: faktisches Mischgebiet) abgewiesen. Das Vorhaben verletze keine nachbarschützenden Vorschriften.

Sachverhalt Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, in dessen näherer Umgebung sich neben Wohnbebauung eine Apotheke, ein Kebab-Haus, eine Bäckerei, eine Eisdiele sowie Einzelhandelsbetriebe befinden. Auf dem unmittelbar an das Grundstück der Kläger angrenzenden Anwesen, das in der Vergangenheit gastronomisch genutzt wurde, genehmigte die Beklagte eine Nutzungsänderung zur Shisha-Bar. Hiergegen wenden sich die Kläger.

So argumentieren die Wohnhaus-eigentümer Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren haben sie Klage beim VG erhoben, mit der sie u. a. geltend machen, das Vorhaben liege in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem der Betrieb einer Shisha-Bar nicht zulässig sei. Es komme zu einer Veränderung der Gebietscharakteristik. Selbst, wenn man von einem Mischgebiet ausgehe, könne die Shisha-Bar, die eine Vergnügungsstätte darstelle, nicht im Einzelfall genehmigt werden. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. So komme es z. B. durch die Entlüftung zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen.

Verwaltungsgericht: Keine unzumutbare Beeinträchtigung durch tabakrauch Das VG folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Das Vorhaben befinde sich nach der Eigenart der näheren Umgebung mit den dort vorgefundenen Betrieben in einem faktischen Mischgebiet. In einem solchen sei eine Shisha-Bar allgemein zulässig. Hinsichtlich ihres Störungsgrades bewege sie sich mit ihrer besonderen Form des Rauchkonsums zwischen einer Schank- und Speisewirtschaft einerseits und einer Vergnügungsstätte andererseits. Eine Shisha-Bar, die, wie im vorliegenden Fall, keine weiteren Freizeitangebote anbiete, sei daher als besondere Gaststättenart einzustufen, die nicht wesentlich störend und damit mischgebietsverträglich sei.

Der durch den Konsum von Wasserpfeifen-Tabak auftretenden Rauchentwicklung könne grundsätzlich durch eine Entlüftungsanlage begegnet werden. Durch das Vorhaben werde die typische Prägung des Mischgebiets nicht verändert und auch im Einzelfall sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellbar. Insbesondere aus der Installation einer Be- und Entlüftungsanlage über die östliche Dachgaube des Vorhabengebäudes folge für das auf der gegenüberliegenden Westseite gelegene Gebäude der Kläger – auch angesichts der vornehmlichen Windrichtung (Süd/Südwest) – keine unzumutbare Beeinträchtigung durch Tabakrauch. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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